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Es rauscht i-m sächsischen Blätterwald. Die Zeitun gen aller politischen Richtungen nehmen Das neue Wahl recht, dessen Entwurf jetzt vorliegt, scharf unter die Lupe und unterziehen es einer natürlich je nach dem Partei standpunkt gefärbten Kritik. Ehe wir hier das Echo dieser Stimmen und unsere eigene Ansicht abgeben wollen, möch ten wir aus dem Wortlaut die wichtigsten neuen Bestim mungen anfuhren. Bezüglich der Zusammensetzung sagt 8 1: - Die Zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 82 Abgeordneten gebilüct, die auf Gründ nach stehender Vorschriften zu einem Teile von den amts hauptmannschaftlichen Bezirksoerbänden und den Stäb-! ten Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau, zum anderen Teile in direkter, geheimer Verhältnis wahl gewählt werden. Neber die Wahl sind folgende Bestimmungen ge troffen: ' 8 3. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre ge wählt. Ruch Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt.- — Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode. 8 4. Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein: a) wenn sie die Wählbarkeit verlieren, 1-) wenn sie im Staatsdienste angestellt werden oder in ein besoldetes Hofamt treten oder <-) wenn der König die Kam mer auslöst. — In den Fällen unter b und <' können sie je doch sofort wieöcrgewählt werden, insoweit nicht die Be stimmung in § 8 Absatz 3 dieses Gesetzes entgegensteht. 8 5. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den Abgeordneten der Zweiten Kammer außer der Zeit des LandtagLs jederzeit, während des Landtags nur mit Ge nehmigung der Kammer gestattet. 8 7. Die amtshauptmannschaßitlichen Bezirksver- bändezowie die Städte Dresden, Leidig, Chemnitz, Plauen und Zwickau bilden je einen Wahlkreis. 8 8. In de» amtshauptmannschaftlichen Bezirks- verbänlden wird die Wahl von derBezirksver- s a m m l u n g v o l l z o g e n. In den Städten Dres den, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau wird die Wahl in gemeinschaftlicher Sitzung des Stadtrats und der Stadtverordneten vollzogen, welche zu diesem Zwecke zu einem einzigen Wahlkollegium zusammentreten. — Bei diesen Wahlen sind die den Wahlgang leitenden Vorsitzen den nicht stimmberechtigt. — Nicht wählbar sind bei diesen Wahlen alle Personen: a) welche das 30. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, d) welche nicht mindestens drei Jahre im Besitze der sächsischen Staatsangehörigkeit sind, e) wel che im Wahlkreise als Amtshauptmann oder als Mitglied eines städtischen Ralskckttegiums tätig sind, ü I welche nach 8 17 dieses Gesetzes vom Stimmrecht bei der direkten Wahl ausgeschlossen sind, > welche -bereits in der Verhältniswahl zu Abgeordneten der Zweiten Kammer gewählt worden sind oder der Ersten Kammer als Mitglieder angehören. 8 0. In den Städten Dresden und Leipzig werden je drei, in der Stadt Chemnitz und in den amtshauptmann- schaftlichen Bezirken Chemnitz, Zwickau und Pirna je zwei, in den übrigen amrshauptmannschastlichen Bezirken sowie in den Städten Plauen und Zwickau wird je ein Abgeord neter gewählt. 8 10. Die Wahl erfolgt im W e g e s ch r i f t l i ch e r, gehet m e r A b st i m m u n g in der Form, daß jedes anwesende Mitglied Her Wahlkörperschaft sodiele Namen wählbarer Personen auf einen Stimmzettel schreibt, als Abgeordnete zu wählen sind. 8 15. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk und die Bezirke der Städte Plauen und Zwickau bilden je einen Wahlkreis. — In den Städten Dresden und Leipzig find je fünf, in der Stadt Chemnitz sind drei Wahlkreise zu bilden. 8 16. Stimmberechtigt bei der direkten Verhältnis wahl ist jeder im Königreiche Sachsen Staatsangehörige, welcher eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen entrichtet, bei Abschluß der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt im Orte der Listenaufstellung hat und nicht nach 8 17 des Gesetzes vom Stimmrecht ausge schlossen ist. 8 17. Ausgeschlossen vom Stimmrecht find: a) Frauenspersonen, d) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, e) Personen, welche öffentliche Ar- menunterstützung erhalten oder im letzten, der Anordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben, <l) Per sonen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens, e) Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemtcr entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Entziehung, k) Per sonen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Ver gehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter erkannt iverden kann oder muß, die Vor untersuchung oder Sie Eröffnung des Hauotverfahrens be schlossen ist, ingleichcn diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in Untcrfuchungs- oder Strafhaft befinden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeits anstalt uutergebracht sind, » I Personen, welche unter Poli zeiaufsicht stehen, und b) Personen, welche die Abentrich tung einer direkten Staatssteuer länger als zwei Jahre aanz oder teilweise im Rückstände gelassen haben, io lange sie diese Rückstände nicht beglichen laben. 8 18. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, so weit ihm nicht nach den folgenden Bestimungen zwei Stim men zukommcn. — Zwei Stimmen haben alle Wahlberechtigten, s) denen an einem mit einer Wohnung versehenen, im Königreiche Sachsen belegenen Grundstücke, auf welchem nach Abrechnung der die Gebäude samt Hof raum treffenden Einheiten mindestens 120 Steuereinhei ten haften, das alleinige Eigentum oder der alleinige ge- Eine »ehrt für dir -rauher der -rMahr>e»ae. (Nachdruck verboten.) (Sz.) Ein Motorradfahrer, der gegen Unfälle ver sichert war, erlitt durch Zusammenstoß seines Motorfahr rades mit einem Fuhrwerk einen tödlichen Unfall. Da die Versicherungsgesellschaft sich zur Zahlung der Versicher ungssumme (12 000 Mark) nicht verpflichtet hielt, klagte die Witwe, indem sie hervorhebl, daß der Verunglückte gegen alle Unfälle versichert gewesen sei, die „nicht be sonders als ausgeschloffen in der Polize angeführt" sind, also auch insbesondere gegen solche Gefahren, die zurzeit des Versicherungsabschluffes noch nicht bekannt waren. Wenn man bei einem Versicherungsanträge Automobilun- fällc nicht kennt, können infolge dessen solche Unfälle auch nicht bei der Versicherung ausgeschlossen sein. Die Klage der Witwe wurde in allen Instanzen ab gewiesen. Auch die Revision wurde vom Reichsgericht ver worfen. Das Reichsgericht hebt hervor, daß die Gefahren, die infolge neuer Verkehrsmittel neu auftauchen, „nicht ohne weiteres" von der Versicherung ausgeschlossen sind. So z. B. würde die Gesellschaft zur Zahlung der Versicher ungssumme verpflichtet sein, wenn der Verunglückte von einem Motorrade verletzt worden wäre. Etwas anderes ist es aber, wenn der Versicherte selbst ein solches neues Verkehrsmittel benutzt und hierdurch zu Schaden kommt. Ganz besonders muß aber auch der Passus in der Polize berücksichtigt werden, wonach von der Versicherung Gefah ren ausgeschlossen waren, die „durch Fahren auf Velocipc- beu" entstehen. Daß man zu den Velocipeden auch Mo torräder zu rechnen hat, bedarf keiner Erörterung, denn sic fallen zweifellos unter den allgemeinen Begriff ber Fahrräder. Der Verunglückte wäre also nur gegen Un fälle bei Benutzung eines Automobilraües versichert gewe sen, „wenn die Versicherung nachträglich auf solche ausge dehnt worden wäre." Allerdings hatte der Verunglückte durch Nachtrag eine Ausdehung der Versicherung auf „niedere Zwei- oder Dreiräder" bewirkt, nicht aber auf alle Arten von Fahrrä dern. Unter dem Begriff niedere Zwei- oder Dreiräder legt das Berufungsgericht „nur die gewöhnlichen Tritträ der", nicht aber die viel gefährlicheren Motorräder aus. Diese Auslegung wurde vom Reichsgericht auch nicht be anstandet. Letzteres konnte aber auch um so weniger ge schehen, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Versicherungs-Gesellschaft für die Ausdehnung der Ver sicherung au 'Motor-Räder eine weitere Zuschlag prämie verlangt hatte, als der Versicherte den Wunsch äußerte, die Versicherung auch auf Motorräder zu er strecken. Dieser Fall mahnt wieder jeden Versicherten zur Vor sicht und erinnert insbesondere zur Prüfung der älteren Versicherungs-Polizen. -«richt tri -rchmchn ter -ntitiittüt rnr, ,« «rrdiifritni Erschüft«. (Nachdruck verboten.) (Sz.) Der Verkauf eines Handelsgeschäftes mit Kundschaft bildete vor kurzem den Gegenstand einer wich tigen Reichsgerichtsentscheidung. Der Beklagte hatte der Klägerin sein Geschäft zu dem Preise von 1500 Mark ver kauft, und zwar, wie die Klägerin behauptet, mit dem aus drücklichen Zufichern, es biete eine sichere Existenz und werfe 100 Prozent Gewinn ab, an den beiden Hauptge schäftstagen in der Woche würden 50 bis 60 Mark ver dient. Die Klägerin forderte nun von dem Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung, da das Geschäft nicht die erwähnten Eigenschaften besäße, und hatte mit ihrer Klage vor dem Reichsgericht Erfolg aus folgenden Grün den : Gegenstand des von den Parteien als Kauf bezeichne ten Rechtsgeschäfts waren nach der gegebenen Sachlage die Ueberlaffung des in Mietsräumen betriebenen Handelsge- weiches mit Kundschaft sowie die Uebertragung der Laden einrichtung mit etwa vorhandenen Vorräten. Dabei war für die Parteien die Ueberlaffung des Handelsgewerbes mit der Kunschast der maßgebende Teil des Rechtsge schäfts, die Uebertragung der nur einen geringen Wert dar-« stellenden Vorräte und her Ladeneinrichtung hatte für siel nur nebensächliche Bedeutung. In erster Linie war zu« prüfen, ob die 88 433ff,- 463, 477 des Bürgerlichen Gesetz buches über die Zusicherung einer Eigenschaft der verkauf ten Sache hier unmittelbar oder analog angewendct wer ben können. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im 8 433 nur für den Kaufvertrag über Sachen oder Rechte üie wich tigsten Verpflichtungen aus dem Kaufverträge. Ein Han- delsgewerbe fällt aber weder unter den rechtlichen Begriff, unrer bem eine körperliche Sache zu verstehen ist, iwch un ter den rechtlichen Begriff des „Rechtes" im Sinne des § 433 Absatz 1. Es besteht aber kein Hindernis, die besonderen Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kauf auf die Veräußerung anderer Güter gegen Geld analog anzuwenden, soweit das einzelne Gut eine analoge An wendung gestattet, und solches ist hier der Fall. Die Zu sicherung, daß das Handelsgewerbe einen näher bezeichne ten Reinverdienst hatte, ist die Zusicherung einer Eigen schaft des Kaufmannsstandes, auf welche 8 463 des Bürger lichen Gesetzbuches sowie 8 477 des Bürgerlichen Gesetzbu ches bezüglich der Verjährung der daraus abgeleiteten An sprüche Anwendung finden. Denn auch für den Kauf kör perlicher Sachen ist in der Rechtsprechung und in der Rcchtslehre allgemein anerkannt, daß unter den Begriff der Eigenschaft auch solche tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse sollen, welche infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Verkehrsanschauungen einen Einfluß auf die Wertschätzung der Sache zu üben pflegen." Danach hat sich durch diese Zusicherung der Ver käufer des Handelsgewerbes gleich dem Verkäufer einer individuell bestimmten Sache, der das Vorhandensein einer Eigenschaft dieser Sache zugesichert hat, verpflichtet, für den Fall, daß diese zugesicherte Eigenschaft nicht vor handen war, dem Käufer Gewähr dafür zu leisten. Ver kehrsanschauung und Verkehrsbedürfnis verlangen aber, auf den Inhalt dieser Gewährleistung die Bestimmungen des 88 45V Absatz 2, 468, 477 des Bürgerlichen Gesetzbu ches über die an die Zusicherung einer Eigenschaft beim Verkauf einer körperlichen Sache geknüpsten Gewährleist ungsansprüche analog anzuwenden.