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teS i« Sacke«. er, ah« nach t und ru- erei rsandt ia m. 1886/ >tt« nebst jseam. g find« lag 3 Uh, tchten, . oder ige. l, Fttmi- hierdurch icht, daß ein ihr«. «Bruder die itte. t«, -ige. )tea und ie trauere Sonnabend liebe Fra«, und Toch-! »er, geb. igeren Lei« - ist. kan. 1896. «lassen«!, ndet Dirn- Uhr statt. fleißiger schen tötzsch in berUhurm. ser sucht! , Schne«- «r Ellern, :ei ' zu Ostern bei bisch, derschlema. I-Ml IS«»' tritt men Ilich! ; PrMs ch ahrbahvr» kprrise« bet! «h, chneeberal Meeteerß !t: SM neid«, K» ntt: Ha«- , Kosmin« ftr. Sink, ie. : Sttckoai -autrahah«, ReustLdttl, Erzgeb.Dolkssreund Tageblatt für Schneeberg und Amgegend , , , ,, für die köaigt. und städtischen Lehorden in Aue, Grünhatn, Hartmstein, IohaM- ^VNISrNoN georgeustadt, Lößnitz, Ueustädtel, Zchneeberg, SchwarMberr Md Wildenfels. —L- P-ft'geltmiMft« «e. 2100. Telegramm-Adresse: Solkifreund Schneeberg. Fernsprecher: Schneeberg 2!- Aue 25. Schwarzenberg 4». Lahr-mt-. — mittag I bq. an -«geben. Mittwa» 29 Mannar 1 «96 «« Jnlerate werden Pro «gespalteneZ-tle milMM., tm amtlichen Thrttdl« AOL7O. Ml- A» 2gespaltene Zeile m>t8u Psg.,Rulamen die SgeIpaltene Zeile mit SSW. berechnet; tabellarischer, außergewöhnlicher Satz nach erhöhtem Laris. bei Einkommen über 6500 bis 7000 Mark 0,65 °/° stimmt: unselbstständige Personen, welche ihren Wohnsitz in Grünhoin habrn^von ihrem Erwerb und Vermögen, soweit letzteres nicht dem Nießbrauche einer o., tion für über 0,05 °/° zunächst auf die Dauer von zwei Jahren genehmigt und hierüber dieses Vie Königliche Nyirks schuft«sp ectto«. Kirst«,. Liv. U». SÜth, S. vr. H«m», Brz.-Schulinsp^ gez Freiherr von 1200 1500 2000 2500 3000 3500 4000 4500 5000 5500 6000 6500 (I-. 8.) (Ir. 8.) (I- ».) Pie Königliche Kmtsyauptman« schuft. Vie Kircheninspectton für Krünyain. 1000 1200 1500 2000 2500 3000 3500 4000 4500 5000 5500 6000 0,75 0,85 0,95 1,00 0,07 0,10 0,15 0,20 0,25 0,30 0,35 0,40 0,45 0,50 0,55 tt' Mark »» fk bis t, ff anderen Person unterworfen ist, (8 26 der Rev. St.-Ordn.) ä., auswärts wohnende Inhaber oder Theilhaber hier befindlicher Zweig- oder Kompagniegeschäfte, sowie Gewerbebetriebe jeder Art, e., Stiftungen und Vermächtnisse, insoweit deren Erträgnisse nicht Armenzwecken Anlagenbetrags sind bei Verlust des Reclamationsrechts binnen zwei Wochen, vom Tage der bewirkten Zustellung des Anlagenzettels an gerechnet, schriftlich bei dem Stadtgemeinde- rath Grünham anzubringen. Nachstehendes Regulativ über die Ausbringung und Einheb- ^ö^SSösDDßTSSSo ung der Gemeinde-, Schul-, Armen- und Kirchenanlagen in Grünhain wird hierdurch zur öffentlichen Kentniß gebracht. Grünhain, am 22. Januar 1896. Der Ztadtgememderath. Nestler, Bürgermeister. Karl GmU Nestler, Bürgermeister. Der Schulvorstand. Knrl GmU Nestler, Vorsitzender. Der Klrchenvorstand Seidel, Pfarr«. unter amtlich« Vollziehung ausgefertigt. Schwarzenberg und Schneeberg, am 11. Januar 1896. 8 1. Anlagenpflicht. Die Anlagenpflicht erstreckt sich auf »., die Besitzer hiesiger Grundstücke, d., alle über 16 Jahre alten, hier wohnhaften Personen, deren Gesammtein- kommen je 150 Mark jährlich übersteigt, 7000 „ 7500 7500 „ 8000 8000 „ 8500 8500 Mark. über ölt A»fkin-ims und Eiuheb»»s der Gemelsde-, Schal-, Amea- »ad Kirchevaala-e« la Gröahaia. Gemäß Z 10 des Ortsstatuts für Grün Hain wird wegen Aufbringung und Ein- hebung des für die Gemeinde-, Schul-, Armen- und Kirchenkasse durch Anlagen zu beschaffen den Gesammtbedarfs unter Aufhebung des Regulativs vom 1. Juni 1876 Folgendes be- 8 5. Aulaaenzettcl. Jeder laut 8 1 anlagenpflichtigen Person wird ein auf ihren Namen lautend« Anlagenzettel zugefertigt. Derselbe mutz die Schätzungssumme, den JahreSanlagenbetraa, die Terminsbeträge und die Vorschriften der 88 2, 4, 6 und 7 beziehentlich auszugsweise enthalten. Die Zustellung des Zettels erfolgt in Abwesenheit des Empfängers an dessen An gehörige oder Mitbewohner und an auswärts wohnende Anlagenpflichtige auf deren Kosten durch die Post. Der Anlagenzettel ist bei der Zahlung mitzubringen. Wer einen Duplicatzettel braucht oder haben will, hat dafür 10 Pfennig Gebühr zur Stadtkasse zu entrichten. bei Einkommen ff ff ff ff ff ff Die Gesammtsumme des jährlichen Anlagenbrtrags, sowie deS Steigerungszuschlags wird je auf 5 beziehentlich 10 Pfennig aufwärts abgerundet. Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, hat eine Aenderung der einmal festgesetzten Anlage auch dann nicht zur Folge, wenn eine Einkommensquelle neu zuwächst oder wegfällt. Ungeachtet dessen aber kann im letzteren Falle der Stadtgemeinderath auf Ansuchen eine angemessene Erleichterung eintreten lassen. Dafern jedoch oaS Einkommen auf einen geringeren als den im A 1 unter b bezeichneten Betrag herabsinkt, so erlischt die Beitragspflicht mit dem auf daS betreffende Ereigniß zunächst folgenden Anlagentermme. Letztere Bestimmung erleidet auf Grundstückseinkommen überhaupt keine Anwendung, auch bleibt im Falle Verkaufs des Grundbesitzes der ursprünglich veranlagte Besitzer auf daS volle Jahr anlagenpflichtig und es ist seine Sache, sich wegen des Ausgleichs mit dem Grundstückserwerber auseinanderzusetzen. Als festgesetzt gilt die Anlage, sobald der Anlagenzettel zugestellt worden ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschüsse, die Kircheninsvec- Grünhain, sowie die Königliche Bezirksschulinspection zu Schwarzenberg haben daS vorstehende Regulativ über die Aufbringung und Einhebung d« Gemeinde-, Schulz Armen- und Kirchenanlagen in GrüNhain Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der nach dem Einkommensteuergesetze zulässigen Abzüge bei Berlust des RechtsmittAs thatsächlich zu begründen, auch hat der Reclamant die Bescheinigungsmittel, deren er sich bedienen will, bei deren Verlust, innerhalb der Reclamatiönsfrist anzugeben. Bevor der Stadtgemeinderath über die eingegangenen Reclamationen Entschließung faßt, sind dieselben vom Abschätzungsausschusse zu begutachten. Gegen die vom Stadtgemeinderathe getroffene Entscheidung ist binnen zwei Wochen, vom Tage der erfolgten Zufertigung derselben an gerechnet, bei Berlust des Rechtsmittels, bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg Recurs zu erheben. Die pünktliche Entrichtung der fälligen Terminsbeträge darf von der endgiltigeu Entscheidung über die Reclamation nicht abhängig gemacht werden. Der erforderliche Aus gleich wird nach Beendigung des Reclamationsverfahrens vorgenommen. 8 7. Anlageuentrichtuug. Die Anlagen sind in nachbezeichneten Terminen zur Stadtkasse zu entrichten: 15. Februar, 1. Mai, 15. Juli und 15. October. Für jeden Termin ist eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen nachgelassen. Die bis Ablauf dieser Frist nicht geleisteten Terminsbeträge sind alsdann zwangs weise einzuheben. Auf vorstehende Bestimmungen ist regelmäßig vor der Fälligkeit jedes Termins durch Bekanntmachung im Amtsblatte rechtzeitig hinzuweisen. 8 8 Schlutzbestimmung. Den zum Schulverbande Waschleithe, beziehentlich zum Parochialverbande der hie sigen Königlichen Strafanstalt gehörigen Anlagenpflichtigen ist der antheilige Betrag an Schul- beziehentlich Kirchenanlagen von dem laut 8 4 sich ergebenden Anlagenbetrage in Abzug zu bringen. Der zu kürzende Theil ist nach Maßgabe der durch Schul- beziehentlich Kirchenanlagen aufzubringenden Summe zu berechnen. Gegenwärtiges Regulativ tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Grün ha in, am 29. November 1895. dienen. Die Anlagenpflicht beginnt bei neuangezogenen Personen, welche einen halben Monat hi« aufhältlich sind und bei den vorstehend unter d bezeichneten Personen, mit dem ersten Tage des dem Zuzugs- beziehentlich Geburtsmonate folgenden Monats und endigt bei weg ziehenden Personen mit dem Schluffe des Wegzugsmonats. 8 2. Aulagevpfltchtiges Eiukomuml. Die Berechnung und Schätzung des anlagenpflichtigen Einkommens wird nach den selben Grundsätzen vorgenommen, welche gemäß 88 15 — 21 des Einkommensteuergesetzes für die Staatseinkommensteuer gelten. Festes Diensteinkommen, Wartegeld und Pension ist nur zu vier Fünftel des wirk lichen Bettages in Ansatz zu bringen. Anlagenpflichtige, die ihr Einkommen ganz oder größtentheils aus auswärtigem Grundbesitz oder Gewerbebetrieben beziehen, können bis zur Hälfte dieses Einkommens zu den städtischen Anlagen herangezogen werden. Denjenigen Anlagenpflichtigen, deren Einkommen 800 Mark nicht übersteigt, kann davon ein Abzug bis höchstens 150 Mark zugestanden werden, wenn ihre wirthschaftlichen Verhältnisse derart sind, daß die Steuerfähigkeit im Sinne 8 13 des Einkommensteuergesetzes wesentlich vermindert wird. 8 3. Abschätzuugsausschuff. Das Einkommen der Anlagenpflichtigen wird von Jahr zu Jahr eingeschätzt. Diese Schätzung ist regelmäßig im Monate Dezember von dem dazu laut 8 5 des Ortsstatuts eingesetzten Abschätzungsausschusse vorzunehmen. Derselbe hat zugleich zu bestimmen, welchen Anlagenpflichtigen der im 8 2 Ab satz 4 vorgesehene Nachlaß zuzubilligen ist. Außerdem liegt dem Abschätzungsausschusse gemäß 8 6 Absatz 3 die Begutachtung eingegangen« Reclamationen ob. Meinungsverschiedenheiten werden durch Abstimmung erledigt, und es hat bei Stimmengleichheit der Vorsitzende die entscheidende Stimme. Die Ausschußmitglieder sind vor ihrer Wirksamkeit vom Vorsitzenden für ihr Amt durch Handschlag zu verpflichten. Jedes Ausschußmitglied hat, während seine, oder seiner Kinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern Verhältnisse zur Berathung kommen, abzutreten. 8 4. Jährlicher Aulagenbetrag. Von der inSgesammt durch Anlagen aufzubringenden Summe wird zunächst der jenige Anlagen-Theilbetrag gekürzt, welchen der untenbezeichnete Steigerungszuschlag für sich auSmacht und dessen Gesammtergebniß zu diesem Zwecke vorerst zu ermitteln ist. Die sodann verbleibende Summe wird auf die Gesammtsumme des anlagenpflichtigen Einkommens gleichmäßig vertheilt; soviel nun von jener auf jede Mark anlagenpflichtiaen Einkommens entfällt, ergiebt, mit dem Einkommensbettag jeder anlagenpflichtigen Person multiplizirt, den auf letztere entfallenden jährlichen Anlagenbettag. > Zu demselben kommt bei allen Einkommen über 1000 Mark folgender, auf das dolle anlagenpflichtige Einkommen zu berechnender Steigerungszuschlag: Wegen Reinigung de« Ka«»l-irSume werk,«, bei der unt«z»ichntten Behörde Freitag und Sonnabend, den 31. Januar und 1. Februar dS. Js n« die drinultchßte« Sach« erled'at Zv'ckau, am 25. Januar 1896. Königliche Amtshauptmaunschaft. vr. Schnorr von Caeoltfeld. Tr.