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Journal Dw-ner 1912 Nr. 22Ü Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile SO Pf., dieLspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 7b Pf., unter dem Redaktionsstrich lEingefandt) 1bv Pf. PreiSermäßigg. aus GeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Freitag, 20. September Ttonrglieh Sächsischem Stttcttsanzeigem. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- nnd Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: LandtagSbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der K. S. Land- und Landeskulturrentenbank»Verwaltung, Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der LandeS-BrandversicherungSanstalt, Übersichten de- K. S. Statistischen LandeSamtS über Ein» und Rückzahlungen bet den Sparkassen, Grundsätzliche Entscheidungen de- K. S. Landesversicherungsamts, Verkaufsliste von Holzpflanzen auf den K. S. Staatsforstrevieren. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 1«, sowie durch die deutschen Postanstalten » Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 12SS, Redaktion Nr. 4574. Die Wilhelmshavener Hochseemanöver sind gestern beendet worden. Le. Majestät der Kaiser hat hierbei zahlreichen Flottenführern Auszeichnungen verliehen. * Ter Ztaatssetretär des Reichskolonialamts vr Solf hat am vergangenen Dienstag von Mombaffa aus die Heimreise angetreten. Der türkische Minister des Unstern hat sich hoffnungs voll über den Fortgang der Frirdensverhandlungen mit Italien ausgesprochen. * Bei dem bereits gestern gemeldeteu Zusammenstöße zwischen dem Personen- und dem Güterzuge des Marbeha» (Belgien) wurden L0 Persone» verletzt, davon 5 schwer. Amtlicher Teil. Finanzministerium. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß die Nachgenannten die von Sr. Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg ihnen ver liehenen Auszeichnungen und zwar der Oberbaurat bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen Kreul das Komturkreuz 2. Kl. des Herzog!. Sachsen-Ernestinischen Hausordens und der Finanzrat bei der genannten General direktion Klützer das Ritterkreuz 1. Kl. desselben Ordens annehmen nnd tragen. Ministerium des Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge- uehmigen geruht, daß der Wirkt. Geh. Rat vr. Mehnert, Rittergutsbesitzer auf Medingen, zu Dresden den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Kronenordcn 1. Klasse annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß die Nachgenannten, sämtlich in Dresden, die ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Ordcnsanszeichnungen annehmen und tragen und zwar: der Oberbürgern,eister Geh. Rat vr. Beutler den Stern zum Kronenorden 2. Klasse; der Stadtvcrordneten-Vorsteher Justizrat vr. Stöckel den Kronenorden 2. Klasse; der Bürgermeister vr. Kretzschmar den Noten Adlerorden 3. Klasse; der Stadtbaurat Prof. Erl wein den Kroncnorden 3. Klasse; die Stadträte vr. Körner, Dietz und vr. Hopf, der Stadtverordnete Kaufmann Grützner und der Chefredakteur des Dresdner Anzeigers Prof. vr. Lier den Roten Adlerordcn 4. Klasse; der Kanzleioberinspektor Bilz den Kronenorden 4. Klasse; der Bezirksinspektor Bluhme und der Hausinspektor Weber das Kreuz zum Allgemeinen Ehrenzeichen; der Bezirksoberausseher Walther und die Bezirksaufseher Haase und Spitze das Allgemeine Ehrenzeichen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Rittergutsbesitzer Geh. Okonomie- rat vr. v. Waechter auf Nöcknitz den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Roten Adlerorden 3. Klasse annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Elektromonteur Friedrich August Hering in Zschopau für die von ihm am 25. Juni mit Mut und Entschlossen heit und unter eigener Lebensgefahr bewirkte Errettung eines Knaben vom Tode des Ertrinkens in der Zschopau die silberne Lebensrettungsmedaille zu verleihen. Verordnung, die Viehzählung am 8. Dezember 1912 betreffend, vom 14. September 1912. Nach Beschluß des Bundesrates von, 18. Juli dieses Jahres hat in allen Bundesstaaten eine Vieh zählung nach dem Stande vom 2. Dezember 1912, sowie eine Ermittelung der von der amtlichen Fleischbeschau befreiten, in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. No- vember 1912 erfolgten Schlachtungen stattzusindcn. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit folgendes verordnet: 8 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Haushaltungen mittels Zählkarte, in den Schlacht- und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt werden (z. B. Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausli st e. 8 2. Zu den viehbesitzenden Haushaltungen sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar in der Nacht zum 1. und 2. Dezember 1912 kein Vieh halten, die aber in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis zum 30. November 1912 saugende Ferkel, Lämmer oder Zickel geschlachtet haben, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh- oder Fleischbeschau vorzuuehmen war. 8 3. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob. 8 4. Für jede viehbesitzendc Haushaltung ist vom Haushaltungsvorstand oder von dessen Stellvertreter eine Zählkarte gemäß den ihr aufgedrucklen Bestimmungen auszufüllcn. Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt verantwortlich. 8 5. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Gegen listen, Gemeindebogen und Abdrücken dieser Verordnung werden durch das Statistische Landesamt den Amtshaupt mannschaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in den ersten Tagen des Monats November dieses Jahres in genügender Zahl mit Lieferschein übersandt. 8 6. Die Amtshauptmannschasten haben die ihnen vom Statistischen Landesamt zugehendcn Erhebungs vordrucke und sonstigen Drucksachen sofort an diejenigen Gemeinden ihres Bezirkes, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, zu verteilen und die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen An weisungen zu versehen. 8 7. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeinde behörden schon längere Zeit vor der Aufnahme in orts üblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 8 8. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der dritten Woche des Monats No vember die Namen aller Viehbesitzer und der in 8 1 er wähnten Anstalten des Gemeindebezirkes, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, festgestellt und in die Gegenliste eingetragen werden, und daß bis spätestens zum 29. No vember 1912 jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besitz einer Zählkarte, jeder Vieh- und Schlachthos und jede der in 8 1 genannten Anstalten aber in den Besitz der erforderlichen Anzahl von Hauslisten gelange. 8 9. Größere Gemeinden können zur besseren Durch führung der Zählung in Zählbezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere Gegen liste aufzustellen und ein ortskundiger und genügend be fähigter freiwilliger Zähler zu bestellen, der die in den folgenden 88 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten übernimmt. Die einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern zu unterscheiden. Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 50 viehbesitzende Haushaltungen um fassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Einteilungen anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück des Gemeindebezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde. . Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pserde oder andere der Zählung unterliegende Tiere besindcn, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der Zählung in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen. 8 10. Vor der Verteilung sind die Zählkarten und Hauslisten auf der Titelseite zu benummern (wobei die sämtlichen Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde oder, wo Zählbezirke gebildet sind, jedes Zählbezirks durch laufende Nummern erhalten) und mit den geforderten Ortsbezeichnungen zu versehen. Bei der Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind die Empfänger, soweit nötig, über deren Ausfüllung mündlich zu belehren und darauf hinzuweiscn, wann sie die ausgefüllten Zählpapiere zur Abholung bereit zu halten haben. Zur Kontrolle über die Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind ihre Nummern an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Gegenliste einzutragen. Sollten in der Zeit zwischen der Ausstellung der Gegenliste (8 8) und der Zählung noch Berichtigungen der Einträge in den Gegenlisten oder Nachträge zu den selben erforderlich geworden sein, so sind diese möglichst bei der Verteilung der Erhebungsvordrucke, spätestens aber bei deren Wiedereinsammlung zu bewirken. 8 11. Die Wiedereinsammlung der ausgesüllten Zählkarten und Hauslisten ist frühestens am 4. Dezember 1912 zu beginnen und spätestens am 7. desselben Monats zu beenden. Hierbei ist daraus zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Zählkarten und Hauslisten vollständig wieder eingehcn, sondern daß auch, soweit dies möglich ist, die in den Erhebungsvordrucken gemachten Angaben geprüft und bei etwa wahrgenommenen Mängeln richtig gestellt und ergänzt werden. Die Nummern der zurück empfangenen Zählpapiere sind in Spalte 1 der Gegenliste zu unterstreichen; auch sind etwaige Berichtigungen und Nachträge zu den in der Gegenliste verzeichneten Namen auszuführen. 8 12. Nachum das Material vollständig geprüft und, soweit nötig, berichtigt und ergänzt worden ist, sind die Gegenlisten dadurch zu vervollständigen, daß in diese die auf den Zählkarten und Hauslisten verzeichnete Zahl der Tiere neben dem Namen des betreffenden Viehbesitzers oder der betreffenden Anstalt eingetragen wird und dann die Summen gezogen werden. Für den Fall, daß durch Änderungen die Gegenliste unleserlich geworden, ist eine Reinschrift anzusertigen. Außerdem können die Gemeindebehörden Abschriften der Gegenlisten anfertigen und zwecks Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenunterhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906) zurück behalten. Sofern die in den 88 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten durch Zähler ausgeführt worden sind, haben diese die Gegenliste nebst den in der Reihenfolge der Einträge in die Gegenliste zu ordnenden Zählkarten und Hauslisten sowie die unbenutzten Vordrucke an die Gemeindebehörde sobald als möglich, spätestens aber am 7. Dezember abzuliefern. 8 13. Die Summen aus den berichtigten und ver vollständigten Gegenlisten sind in den Gemeindebogen zu übertragen; darauf ist dieser abzuschließeu und zu be glaubigen. 8 14. Uber die bei der Aufnahme etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen und Ersahrungen, auch soweit sie Inhalt und Fassung der Zählpapiere betreffen, können die Gemeindebehörden auf einem dem Gemeindebogen bei- zufügendcn besonderen Blatte Mitteilung machen. 8 15. Sämtliche Zählkarten und Hauslisten der Ge meinde, nach den Eintragungen in den Gegenlisten ge ordnet, sind sodann nebst diesen Gegenlisten und dem Ge meindebogen seitens der Stadträte der Städte mit der Revidierten Städteordnung bis zum 31. Dezember 1912 an das Statistische Landesamt, seitens der übrigen Ge meindebehörden bis zum 20. Dezember 1912 an die Amts hauptmannschasten abzugeben. 8 16. Nach Wiedereingang der ausgefüllten Vor drucke haben die Amtshauptmannschasten sich von deren richtiger Aussüllung und Unterzeichnung zu überzeugen und alsdann sämtliche Zählkarten, Haus- und Gegenliste» und Gemeindebogen, gemeindeweise vereinigt und zu größeren gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, spätestens bis zum 13. Januar 1913 an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 17. Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit der Revidierten Städtc- ordnung (8 15) und die Amtshauptmannschasten (8 16) an das Statistische Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder bcizusügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der aus- gefüllt zurückfolgenden Vordrucke anzugeben. 8 18. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermitte- luntzsergebnisse seitens des Statistischen Landesamtes wahrgenommenc Mängel werden durch das letztere den Gemeindebehörden unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese schleunigst abzustell:». 939111 Dresden, den 14. September 1912. 6Z75 Ministerium des Innern.