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Dies Blatt cathölt die ormlichrn BcbcmwrrcHrmpkn der Amtshauptmannschaft Oelsnitz, des Amtsgerichts, der Amtsan waltschaft und des Stadrrares zu Adorf. Fernsprecher Nr. 14. Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger Otto Meyer in Adorf Tel-Adr.: Grenzdste 151 Bank-Tto: Allgemeine Deutsche Lreditanstalt Zweigstelle Adorf. Sonntag, den 2 Inli ZM2. Hahrs. 87 Gem-Giro-Cto. Adorf Nr. 118. Postscheck Cto. Leipzig Nc. 37369 Oeffentliche Aufforderung M WM eim SMllWMMWM U »U MMWlM°W. Auf Grund dieser öffentlichen Aufforderung sind zur Abgabe einer Gewerbesteuer- erHärung verpflichtet: Alle Unternehmer, die in der Stadt Adorf 1. einen Gewerbebetrieb oder, falls der Betrieb an mehreren Orten in Sachsen statt findet, das Hauptgeschäft, 2. im Falle eines außersächsischen Gewerbebetriebes die sächsische Hauptbetriebsstätte oder in Ermangelung einer solchen die sächsische Betriebsstätte mit den meisten gewerblichen Hilfspersonen unterhalten, 3. wohnen und den Gewerbebetrieb i Hauptgeschäft, sächsische Hauptbetriebsstätte oder Betriebsstätte mit den meisten gewerblichen Hilfspersonen) in einer nicht als Ver anlagungsbehörde zugelassenen sächsischen Gemeinde unterhalten, soweit im Kalenderjahre 1921 oder im letzten Geschäfts- (Wirtschafts-) Jahr ein abgabe pflichtiger Ertrag von mehr als 24 000 Mark erzielt worden ist oder das abgabepflichtige gewerbliche Anlage- und Betriebskapital am Schlüsse des obenbezeichneten Kalender- oder Geschäfts- (Wirtschafls-) Jahres mehr als 25 000 Mark betragen hat. Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks bis zum 15. Juli 1922 bei der unterzeichneten Gemeindebehörde, Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 13 einzureichen. Vordrucke für die Steuererklärung können von der unterzeichneten Gemeinde behörde bezogen werden. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch dann, wenn ein Vordruck nicht zugesandt worden ist. Sind mehrere Unternehmer an demselben Gewerbe beteiligt, so genügt es, wenn einer die Eewerbesteuererklärung abgibt. Für mehrere selbstständige Gewerbe desselben Unternehmers sind getrennte Steuererklärungen abzugeben. Für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft oder elterlicher Gewalt stehen, sind die Gewerbesteuererklärungen von dem Pfleger, Vormund oder Träger der elterlichen Gewalt, für juristische Personen und selbstständig steuerpflichtige Personenver einigungen oder Bermögknsmassen von deren gesetzlichen Vertretern, Vorständen oder Geschäftsführern abzugeben. Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Gewerbesteuererklärung abzu geben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte abgeben lassen. Die schriftliche Voll macht ist der Steuererklärung beizufügen, sofern sie nicht bereits zu den Akten der Ge meindebehörde gegeben ist. Die Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Ge fahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kamt durch Geldstrafen bis 500 Mk. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden. Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vorsätzlich bewirkt, daß die nach dem Gewerbesteuergefetze zu entrichtende Gewerbesteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe im fünf- bis zwanzig fachen Betrage der hinter zogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden (Z 36 des Eewerbesteuergesetzes). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß die Gewerbe steuer verkürzt wird, wird wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrage halb so hoch ist, wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (K 37 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in Verb, mit § 367 der Reichsabgabenordnung). Adorf, den 28. Juni 1922. Der Stadirat. Das GewerLeschulgeld und das Schulgeld für den französ. Unterricht auf kas 2. Vierteljahr 1922 sind zur Vermeidung von Weiterungen binnen 8 Tagen an unsere Stadtkasse zu entrichten. Adorf, den 1. Juli 1922. Der Stadtrat. MWUWWWMMNM Für diejenigen tschechoslowakischen Wertpapiere, deren Eigentümer durch die in Nr. 7 des Reichsgesetzbl. 1922 Teil II Seite 133 veröffentlichte 3. Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers der Finanzen vom 17. Mai 1921 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und Einreichung der Wertpapiere zur Ab stempelung bis zum 31. Juli 1922 ausgesordert worden sind, erfolgt im Bezirke des Finanzamts Adorf die Abgabe der eides stattlichen Versicherung und die Abstempelung der Wertpapiere im Dienstgebäude des Finanzamts Adorf. Die in Z 1 der Bekanntmachung vom 17. Mai 1922 erwähnten Nachträge können bei dem unterzeichneten Finanzamte zum Preise von 10 Mk. für das Stück entnommen werden. Es wird besonders darauf hingewlesen, daß nach Z 2 der 3. Bekanntmachun tschechoslowakische Wertpapiere, die auf Grund der 2. Bekanntmachung vom 30. Juni 1921 abstempelungspslichtig waren und bisher nicht zur Abstempelung gelangt sind, nachttäg lich nach Maßgabe der Bekanntmachungen vom 2l. August 1920 — Reichsgesetzblatt S. 1600 — und vom 30. Juni 1921 — Reichsgesetzblatt S. 800 — bis zum 31. Juli 1922 bei dem Finanzamte abgestempelt werden können. Adorf i. B., den 28. Juni 1922. Das Finanzamt. Frankreichs Anklage ohne beweise. Es ist bekannt, daß Personen, die sich verleumdet sehen, ein Strafverfahren gegen sich selbst beantragen, um die Nichtigkeit der erhobenen Anschuldigungen vor aller Welt zu beweisen. In dieser Lage befindet sich auch das Deutsche Reich gegenüber den immer sich ernenerndcn Anklagen Frankreichs, wir seien nicht ehrlich in der Erfüllung unserer finanziellen Verpflich tungen. Für diese Beschuldigung fehlen die Beweise, aber die Behauptung wird von Paris aus unauf hörlich dazu benützt, um eine Revision des Reparations- Ultimatums zu verhindern und damit Deutschland immer tiefer ins Elend zu treiben. Das kann nicht so weiter gehen. Das sagen alle einsichtigen Staatsleiter, wenn sie auch nicht daran denken, uns die Kriegsschulden zu schenken. Sie empfehlen ihre Herabsetzung auf einen Betrag, der die Zahlungsmöglichkeit durch Aufnahme einer großen Anleihe und deren Verzinsung durch Deutschland ge stattet. Auch diesem auf der Pariser Bankierkonferenz schon weit vorgeschrittenen Plan sind die Franzosen durch ihren Protest, wie erinnerlich, entgegengetreten, und die mühseligen Verhandlungen zwischen der Reichs- regieruug und den Pariser Kommissionen sind aber mals ausgenommen worden. Ein befriedigendes Ende ist nicht abzusehen. Zwischen Lloyd George und Poincare ist neulich in London vereinbart worden, daß die deutschen Ein nahmen und Ausgaben von der Reparationskommission »eprüft werden sollen. Wenn diese Prüfung vorurteils frei und gewissenhaft vorgenommen wird, kann sie uns nur lieb sein. Es sind ja dabei keine Geheimnisse aufzudecken, sondern nur die Ziffern des neuesten Reichshaushalts nachzurechnen. Tarin steht jeder Posten der Einnahme und Ausgabe, und es wird sich in erster Reihe darum handeln, slch darüber zu einigen, ob und welche Ausgaben nicht unbedingt erforderlich sind. Damit wären wir dann bei der von den Fran zosen behaupteten deutschen Unredlichkeit, und es wird sich zeigen, ob Einnahmen zu niedrig und Ausgaben jLU hoch angesetzt sind. Es wird sich ganz gewiß nicht ergeben, daß bei uns Durchstechereien betrieben wur den, wie sie jetzt in Frankreich aufgedeckt worden sind, Mo Millionen staatlicher Entschädlgungsgelder einge strichen wurden, aus die kein Anrecht bestand. Wenn ^die deutschen Etatspositionen als rechtmäßig und aus sich heraus begründet anerkannt werden, so wird die französische Behauptung von der deutschen Unredlich keit in der Reparationserfüllung hinfällig sein. Die Grundsätze einer soliden Finanzverwaltung bedingen, daß alle Posten, und besonders die der Ein nahmen, nicht gefärbt und jemand anders zu Liebe aufgestellt werden, sondern so zu bemessen sind, daß auch Aussicht aus den Eingang der veranschlagten ! Beträge besteht. Aus dem Unterschied zwischen der j Veranschlagung und den tatsächlichen Einnahmen wird s jeder ausländische Sachverständige leicht ersehen können, ob bei uns den Prinzipien einer regelrechten Finanz- gebahrung entsprochen worden ist. Es ist aus dem Reichshaushalt auch zu ersehen, welche Lasten auf der deutschen Industrie und dem Besitz ruhen, sodaß un schwer ermessen werden kann, ob es möglich ist, der Industrie die Erfüllung der Reparationspslichten zu- zuschieben, wie in Paris stets gesagt wird. Wenn die Beweise für die französischen Unter stellungen aber nicht erbracht werden können, und die Beschuldigungen also in sich zusammenfallen, dann sollte die Pariser Regierung aber auch alle Winkel züge unterlassen und der Wahrheit die Ehre geben, daß Deutschland finanziell so dasteht, wie es selbst gesagt hat und nicht mehr leisten kann, Ivie von ihm rechnungsmäßig ausgestellt ist. Die Geschichte hat schon anerkannt, daß wir vor dem Weltkriege zu ver trauensselig waren, sie wird auch noch sagen, daß wir in der Erfüllung unserer Verpflichtungen die Ehrlich keit selbst waren. - - — > > - - - s» Todesstrafe für Verschwörer. ! Einte weitere Schntzberorvnung. Aus Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung hat der Reichspräsident zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiet eine weitere Verordnung erlassen, in der u. a. be stimmt wird: Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie wissen, daß es zu ihren Zielen gehört, Mitglieder einer im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes durch den Tod zu beseitigen, werden mit dem Tode oder mit lebenslangem Zucht haus bestraft. Ebenso werden bestraft Personen, die eine solche Vereinigung wissentlich mit Geld unter stützen. Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Vereinigung wissen, werden mit Zuchthaus bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Bestehen der Vereinigung, den ihnen bekannten Mitgliedern oder deren Verbleib den Behörden oder der durch das Verbrechen bedrohten Person unverzüglich Kennt nis zu geben. Zuständig ist der Staatsgerichtshof. Weiter wurden an die Verordnung zum Schutze der Republik vom 26. Juni noch einige Ergänzungen hinzugefügt. Ferner wird verordnet, daß eine Tages zeitung bis auf die Dauer von 4 Wochen, ander» periodische Druckschriften bis zu 6 Monaten Verbote« werden können, wenn durch ihren Inhalt die Straft, barkeit einer zur Zuständigkeit des StaatSgerichtS- Hofes zum Schutze der Republik gehörenden Handlun- begründet wird. Die Verordnung tritt mit dem 29. Juni in Kraft. „Gerechtigkeit." Pergl .che zum Leipziger „Kriegsverbrechcr^Prozcß. Zurzeit tagt bekanntlich am Reichsgericht in Leip zig der Prozeß gegen den von Frankreich als Kriegs verbrecher angeklagten Dr. Michelsohn. Bisher haben sich die meisten Beschuldigungen als hinfälli- erwiesen. Es ist angebracht, bei der Gelegenheit dü Beschuldigungen in Vergleich zu stellen mit den zahl losen, eidlich bekundeten gleichartigen und schwerere« französischen Vergehen, von denen wir folgende an- führen: Der Angeklagte Dr. Michelsohn wird be schuldigt, in den Lazaretten Effrh und Trelon vor sätzlich mehrere hundert Kranke getötet und di« Tötung mit Ueberlegung ausgeführt zu haben. Gleichartige von französischen Aerzten begangen« Vergehen: St. Arioix, Lazarett, September 1914 bis März 1915. Schuldige: der Kommandant Eourberos und der Chefarzt. Diese haben infolge mangelhafter Behandlung, Feh len an Verbandmaterial in angegebener Zeit den Tod von weit über hundert deutscher Verwundeter, darunter 30 an Wunbstarrkrainpf, verschuldet. Es wüteten Typhus, Ruhr und Wundrose mit tödlichem Ausgange, ohne daß genügend« ärztliche Fürsorge getroffen wurde. Gefangenenlager Casabianda a. Korsika, 1914 und später. Schuldige: der Chefarzt Dr. Marcantont- Dieser hat infolge vorsätzlicher Nichtbehandiuno erkrank ter Deutscher an Typhus und Ruhr, in wenigen Monaten den Tod Von 85 Patienten verschuldet. Der Angeklagte wird beschuldigt, in den La zaretten Effry und Trelon den dort tätigen französi schen Arzt Dr. Plam an der Ausübung seines ärzt lichen Berufes gehindert zu haben. ,j