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daß die geglichen drahtet: ren Ber eu sind, ur, daß Ertrages nn nicht erlänge- ewißheit cn nicht ing des Termin le Bor- Tcparte- p-ndent der der ag nicht cltrittS- a" mit- worden, riedens- i wieder itschland e Bonar die voll- fes vor- ntarische il'g sti. iriedenS- ndig sei. ;em«inv«. I°su" iit" ;uer. el, thalle. lus, eist. er, «bürg. r . Bl. »15 an ter vor Zekannt' idschast- d unter Sl. >a» ei» ! 8.» le ng Abends aus^ höhun« lf. erlüg önburger Tageblatt Amtsblatt für das Ümlsgerickt und den ZIsölrsL zu Wslüenburg. A«nieir»Äevr^bLncts-Givo- Mü>rürnduvg j>lr. »H. ^osrscdeckkonto beim Vokt- fcneekämt Lelprig Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Ot!o För- iler: in Callenberg bei Herrn Stcumpfwirttr Friedr. Hermann Richter! in Lanzenchursdorf bei Frau Emma verw. Stiegler; kn Penig btt Herrn Wilhelm Dahler; In Wolkcnburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegeiheim bei Herrn Eduard Kirsten. sscrnspeecker ttr. q. — s)oNscNttessss«t> f?,. L. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. ' Annahme non Inseraten bis Vormittag 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis oierteljShrlich3.15 Mk., monatlich l.OS Mk. Einzelne Nummer 10 Psg. Inseratenpreis 1 Zeile 25 Pfg., von auswärts 30 Pfg., NeSamezellrnpreis 50 Pfg., di« dreigespaltene Zeile im amtlichen Teile 50 Pfg- Nachlaß nach festem Tarif. ' und WalöenbuMr Ameiaer Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StaudeSamtSSezirte Altstadt Waldrabnrg, Bräun-dvrf, Callenberg, Frodnsdo-f, Falken, Gmmvach, Kanfungm, La:: cnlcuba- Ni^erhain, L-.-ngrnleuba-Obechanr, Langenchursdors, Mederwirra, Oberwiera, Oberwirrkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz Schwaben, Wolkenbnrg und ZwgZhei«. Nr. 117.Freiing, den 23. Mai 1S18. WUtertrngsbericht ausgenommen am 22. Mai, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 769 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -s- 21- L (Morgens 8 Uhr -s- 16-L. Tiefste Nachttemperatur -s- 4,»-L-> Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lamprechts Pochmeter 24-/«. Laupuntt -i- 2'. Windrichtung Nordost. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,« mm. Daher Witterungsansfichteu für den 23. Mai: Heiteres Wetter. Amtlicher Teil. Nachstehende Verordnung des Reichswirtschaftsministcriums über die Beschlagnahme und Bcstandscrhcbung von Alt gummi, Gummiabfällen und Regeneraten vom 13. Mai 1919 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge bracht. Dresden, am 18. Mai 1919. Ministerium des Innern. Bekmmtmttchtmg, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhe bung von Altgummi, Gummiabsällen und Regeneraten. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichsgesetzbi. S. 1292) und auf Grund des Erlasses, betr. Auflösung des Rcichsminifteriums für wirtschaftliche Demobil machung, vom 26. April 1919 (Reichsgesetzbi. S. 438) wird folgendes verordnet: * Artikel 1. I» der Bekanntmachung Nr. V. 1. 2354/1. 16 betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Alt gummi, Gummiabsällen und Regeneraten, vom 1. April 1916 erhalten nachstehende Paragraphen folgende Fassung: 8 2. Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden sämtliche Vorräte an Altgummi, Gummiabsällen und Regeneraten (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) betroffen, mit Ausnahme der in § 8 genannten Min destmengen. lieber Altgummi ist hierbei jede gebrauchte Gummiware zu verstehen, die für ihren ursprünglichen Zweck nicht niehr verwendet werden kann. 8 4. Beschlagnahme. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme vo« Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rcchtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung »der Arrcstvollziehung erfolgen. Auch jede Verarbeitung von Altgummi bezw. Gummi- absällcn für andere Zwecke, als für welche die Gummiware ursprünglich bestimmt war, ist verboten. Die für die Gummiindustrie durch die an die einzelnen Betriebe ergangenen Einzelverfügungen dcI preußischen Kriegsministeriums geregelte Verwendung und Verarbeitung der Gummiabfälle und Regenerate bleibt unberührt. Trotz der Beschlagnahme dürfen Altgummi, Gummiabfälle und Regenerate an jeden Althändler (Kleinhändler) verkauft werden, der sich gewerbsmäßig mit dem Handel von Alt stoffen, darunter auch Gummiabsällen, befaßt. Die Altgummihändlcr (Kleinhändler) sind verpflichtet, die von ihnen erwörbcnen Mengen von Altgummi und Gummi abfällen nur an die durch schriftlichen Auftrag ausgewiesenen Beauftragten (Großhändler) der Kautschukabrechnungsstelle, Berlin IV. 16, Kurfürstendamm 52, zu verkaufen und zu liefern. Die Namen der Großhändler werden im Reichs anzeiger veröffentlicht. Die Preise, zu denen die Kautschuk abrechnungsstelle Altgummi und Gummiabfälle (sortiert) von den Großhändlern übernimmt, werden vom Reichswirtschafts ministerium festgesetzt. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit der Be kanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl-S. 25), »om 23. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs Gcsetzbl. S. 183), vom 22. März 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 253). ' « 8 5. Meldepflicht. Die im § 2 bezeichneten Gegenstände find von den im 8 3 bezeichneten Personen zu melden und zwar nach den nachstehend aufgeführten Klassen: Nr. 1. Graue und rote Autolustschläuche, - 2. Autodecken, mit Nieten und ohne solche, - 3. Autoprotcktore, mit Nieten und ohne solche, mit Ausnahme reiner Lederprotektore, - 4. Autowulste, - 5. Aeroplandecken, - 6. Fadrikationsabfälle von 1 bis 5, - 7. Vollreifen mit und ohne Stahlband, - 8. Motorraddeckcn, - 9. Fahrraddecken, - 10. Fahrradluftschläuche, schwimmend, - 11. Fahrradluftschläuche, nicht schwimmend, - 12. Fahrradwulste, - 13. Fabrikationsabfälle von 8 bis 12, - - 14. Schwimmende Abfälle aller Ärt, - 15. Patentgummi-Abfälle, - 16. Leichte Abfälle, ohne Einlage bis 1,2 spez., - 17. Kutschwagenreifen, - 18. Klappen über 1,2 spez., - 19. Andere Abfälle ohne Einlage über 1,2 spez., - 20. Gummischuhe, - 21. Schläuche mit Stoffeinlazen ohne Eisen, » 22. Sonstige Abfälle mit Stoff, ohne Eisen oder Draht einlage, - 23. Turn- und Tennisschuhe mit Gummisohlen, - 24. Unvulkanisierte Abfälle, wenn nicht unter Nr. 6 und 13 fallend, » 25. Ballonstoffe, Maskenftoffe, gummierte Aervplanftoffe, - 26. Regenmäntel, Unterlagen und andere gummierte Stoffe, - 27. Gummierte Kratzenstofsc, ohne Drähte, - 28. Gummiabfälle aller Art mit Metalleinlage oder Umlage (Spiralschläuche), - 29. Weichgummiabfälle aller Art, unsortiert, - 30. Schwarze Hartgummiabfälle, la Qualität, - 31. Schwarze Hartgummiabfälle U. Qualität, sowie rote Hartgummiabfälle, - 32. Geringwertige Hartgummiabfälle mit stumpfem Bruch, - 33. Hartgummiabfälle aller Art, unsortiert, - 34. Gummiregenerate aller Art, - 35. In besonderem Verfahren präparierte (plastizierte) Altgummiabfälle. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vor ratsmengen noch die Beantwortung der Frage, wem die Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Meldepflichtigen befinden. Die Meldepflicht der Gummifabriken und Regcnericrbetricbe ist durch Einzelverfügung geregelt worden. 6. / Meldebestimmung. Die Meldung hat allmonatlich bis zum Zehnten eines jeden Monats für den bei Beginn des Monats vorhandenen Bestand zu erfolgen. Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi, Gummiabfällc und Regenerate zu erfolgen, und zwar nach den einzelnen Klassen getrennt. Soweit genaue Mengen nicht ermittelt werden können, find sie schätzungsweise anzugeben, wobei ein besonderer Hinweis erforderlich ist, daß die Angabe einen Schätzungswert darstellt. Vordrucke zu den Meldescheinen können beim Reichswirt- chaftsministerium, Sektion II 4, Berlin 7, Bunsen- traße 2, angefordert werden. Die Urschrift der ausgefüllten Meldescheine ist zu den vorstehend angegebenen Terminen an das Reichswirtschastsministerium einzureichen. Eine Zweit schrift ist von dem Meldepflichtigen gesondert von anderen Schriftstücken aufzubewahren. § 9. Das Reichswirtschaftsministerium behält sich vor, Aus nahmen zu bewilligen. Artikel L. Die Bekanntmachung Nr. V 1. 2354^1. 16 II. Angabe, betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummi abfälle vom 1. April 1916, tritt außer Kraft. Artikel 3. , Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 13. Mai 1919. Reichsmirtschaftsuinisterium. . I. B.: 1>on Moellendorff verkauf von Hecrcsgut. Im Auftrage des Reichsverwertungsamtes, Landcsstclle Sachsen, soll im Lager Ulanenreithaus Leipzig, Heerstraße, im Angebotsversahren vergeben werden: ein großer Posten neue und gebrauchte Emaille-, Zink- und gußeiserne Kessel und transportable Kessclöfcn. Ein größerer Posten ausgemusterte Kesselöfen mit Emaillckefsel. Eine Anzahl Dezimal- und Tafelwagen, ein Poften ver schiedene Gewichte. Etwa-5000 Stück Rohrmuffen, 200 Dampfabsperrventile für Zentralheizungsanlagen geeignet. Ein großer Poften Mähmaschinenteile, z. B. Messer platten, Fingerplalten, Messerführungsplatten, Mefferköpfe, Mrsserhalter, Kurbelstangenbeschläge, Zugfedern und Meffer- stangenführungen. Ein Poften Stechkarten, ein Posten verschiedene Werk zeuge, u. a. 7 neue Schraubstöcke. Tie Gegenstände können am 22 , 23. und 24. Mai 1919 von 9—12 Uhr Vormittags besichtigt werden: Aus- weise zur Besichtigung werden im Geschäftszimmer dcS R.B.A. Leipzig-Gohlis, Heerftr. 1, ausgestellt, woselbst auch die Kaufangebotsformulore zu entnehmen find. Angebote find bis 28. Mai 1919 an unterzeichnete Stelle einzureichen; später eingehende Angebote bleiben unberück sichtigt. Kausbedingungen sind im Kaufangebot ersichtlich. Reichsvcrwertungsamt Landesstelle Lachsen. Lagerverwaltung Leipzig, L.-Gohlis, Heerftr. 1. Zuckerkarten. Bei der dieswöchigeu Brotmarkenausgabe werden die Zuckerkarten für den neuen Versorgungszeitraum, 28. Mai bis 8. September 1919, mit verteilt. Kinder im 1. und 2. Lebensjahre erhalten 2 Zuckerkarten. Die Zucker karte und der Bezugsausweis sind auf der Rückseite mit Namen und Wohnung des Inhabers zu bezeichnen und so dann dem Zuckcrhändler zur Abstempelung vorzulegen; an ders darf die Karte nicht beliefert werdvn. Waldenburgs den 21. Mai 1919. Der Stadtrat. Zur Ausführung der Verordnung über He Verkaufs preise für ausländisches Mehl und Pökelschweine- flcisch vom 9. dieses Monats, abgedruckt in Nr. 108 des Schönburger Tageblattes vom 13. dieses Monats, werden gelegentlich der dieswöchigen Brotmarkenausgabe an die Haushaltungen Liften verteilt, die nach dem Stande vom 25. dieses Monäts auszufüllen und am 26. dieses Monats von Personen an die Markcnausgabestelle wieder zurückzugeben find. Wer es unterläßt, die geforderten Angaben zu machen, wird in Klasse O eiugereiht. Wer falsche Angaben über sein Einkommen macht, kann von dem Bezüge ausländischer Lebensmittel vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen wer den; auch hat er, soweit nicht schwerere allgemeine straf rechtliche Bestimmungen, insbesondere die über Betrug, Platz greifen, Bestrafung aus Grund von 8 17 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. 9.1915^ 4.11.1915 (R.-G.-Bl. S. 607, 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark zu gewärtigen. Waldenburg, den 22. Mai 1919. Der Stadtrat. Heute Freitag von Mittag 1 Uhr an markenfreie Abgabe eines Restes Schellfisch. Waldenburg, den 23. Mai 1919. Der Stadtrat. Gesucht: Burschen im Alter von 14—20 Jahren für die Landwirtschaft. Mit landwirtschaft-