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Ankündigungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis - spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligenAusgabetages. Für Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. tz»4> 51. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Erscheint an jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 50 H, monatlich 50 H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monat- 5 H, früherer Monate 10 H. Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Anzeigenpreis: Die 5-gesp. Petitzeile oder deren Raum 15 bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 <); „Eingesandt" im Redaktionsteile 30 H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 H Extragebühr berechnet. Jnseraten-Auuahme auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditionen. ««» mosltehft K«IAIIßK«» IK«»«I»1nnK tßir »II« Ins«r«m«n Um dar „Laaeblatt" *e^htrettts z«« Arrrsabe b*r«se« L« r»««e«. müsse« mi« die Sehltttzzeit sü« ftve«K eintzatte« ««- zm«Et Iclvlnvpv Insvpal» mittags II Uki» riss ZvsssvNIgsn ^usgadattigvs. G««z- ««- halbseitige Inserate, deraleiehe« selche mit kompliziertem Katz bitte« mir sHs« am Lage vor Abdr«^k übersebe« z« melle«. ^sehaeht««s»rsll Lxosilttiion «Iss ki'snlLvndvngsi' Die Arbeitsräume keit führt werden. 8 5. und im Unvermögensfalle mit Haft bi» . 8 18. Ministerium de- Inner«. Ler Stadtrat. Die Arbeitsräume vereinbarenden Zwecken, werden. 8 14. Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat auf den Gesundheitszustand der Arbeiter und auf größte Reinlich- im Betriebe zu achten. 8 11- dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu insbesondere als Wasch-, Schlaf- oder Wohnräume, nicht benutzt abgehaltcn. Zur Teilnahme an dieser Feier wird die Bewohnerschaft von Frankenberg und Umgegend ergebenst eingeladen In Sonderheit gibt man sich der Erwartung hin, daß sich die früheren Schülerinnen zahlreich einfinden werden. Im Anschluß an den Aktus wird in der Aula der Bürgerschule eine ^«88leIIu«x von Arbeiten eröffnet, welche die jetzigen Schülerinnen in der Schule gefertigt haben. Die Ausstellung kann auch noch Sonntag, de« IS. Dezember d. I., Bor« mittag von 10'/,—12 Uhr und Nachmittag Von l—4 Uhr besichtigt werden Frankenberg, am 10. Dezember 1S06. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, sofern nicht die Straf bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln etc. vom 14. Mai 1879 (Reichsgesetzblatt Seite 145) oder Z 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung An wendung finden, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bi» zn acht Tagen bestraft. In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 Kubikmeter Luft raum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen. 8 6. Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden. ' Das Aufbcwahren und Wechseln von Kleidungsstücken, sowie das Waschen in den Ar beitsräumen ist untersagt. 8 7^ Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen. Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattcte Wascheinrichtungen zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter sind wöchentlich mindestens zwei reine Hand tücher zu liefern. Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höch stens je fünf Arbeiter eine Waschgclegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür ge folgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vor handen ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum aus abgeleitet werden kann. 8 8. Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzu bewahren. Es ymß reines Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und darf nur solches verwendet werden. Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden. Frauenarbeitsschule. Zur Feier des 25jährigen Bestehens der hiesigen Frauenarbeitsschule wird Sonnabend, den 15. Dezember d. I., Abend K'/, Uhr in der Mädchenturnhalle der hiesigen Bürgerschule 8 13. Die ini Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Kraft. Dresden, am 25. Oktober 1906. . 8 15. In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist an einer in die Augen fallenden Stelle ein gut lesbarer Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit feines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes, b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, e) die Zahl der Personen, die nach 8 5 oder nach § 16 in den Arbeitsräumen regelmäßig beschäftigt werden darf. 8 16- Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, solange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von 88 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise gegen Gefahren für ihre Ge sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Der Bundesrat hat nach gutachtlichem Gehör der Nahrungsmittel-Jndustrie-Berufs- genossenschaft von den Bundesregierungen zu erlassende Vorschriften über die Einrichtung von Bäckereien und solchen Konditoreien, m denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, vereinbart. Auf Grund dieser Vereinbarung wird hiermit verordnet, was folgt. § Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht« und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen. Durch die höhere Verwaltungsbehörde können auf Antrag Ausnahmen zugclassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist. 8 2. Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Lust und Licht in aus reichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können. Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbcitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 Meter gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt. 8 3. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein. Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Be kleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens aller fünf Jahre erneuert werden. 8 4. Die Arbeitsräume dürfen nicht m unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnisanstalten stehen. Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsräumc ge 8 12. sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (8 3), monatlich einmal abgewaschen werden. Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustande erhalten werden. Es ist dafür zu sorgen, daß die Arbeits- und Aufbewahrungsräume nicht durch Haus tiere verunreinigt werden. 8 9- Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimm ten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für ausreichende Sitzgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen. 8 1». In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe und zwar in jedem Arbeitsraume mindestens einer aufzustellen. Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Taback ist in den Arbeitsräumen und wäh rend der Arbeit verboten. Nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1906 wird den in Frage kommenden Bäcker« und Konditoren behufs Nachachtung zur Kenntnis gebracht. Flöha und Frankenberg, den 8. November 1906. '^7 Die Königliche AmtShanPtmannschaft. Der Stadtrat. 291 Simmchen», »c» IS. Dezember 190« Frankenberger Tagebla Anzeiger 65. Jahrgang. begründet 1842. MgerW Md -eil MM zu IrMMg i. Kl. DklM flr die MWe MMtmmW Ma, d«r Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankenberg 1. Sa.