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Ivo» Sonnabend, den und drr «rgm -erafprochstell« SS*. «S. Bestellungen werd« del all« Postanstaltm de« deutscher Reiche», für vtfchostwerda und U«g«eod bet unser« Zeitungrbotm, sowie in d« Lxped. d. Bl. angenommen. SüafaaPfSafzlKft«» A«tzr,aa«. Trichinenschau. WirthschastSbrsitzer Andrea» Wo«Low in 81»«!»» Trichinenschauer Traugott Bernhard Aolaama» in V«i»I1u - H»»r»l1m Ersterer als Trichinenschauer für die Gemeinden Khnitzsch, Leutwitz, Pohla, Pottschapplitz, Stacha und Wölkau und die Gutsbezirke Pohla, Pottschapplitz und Schönbrunn L. S., als stellvertretender Trichinenschauer für die Gemeinden RothnauSlitz, Cannewitz und Schönbrunn M. S. und L. S. und den Gutsbezirk RothnauSlitz, Letzterer als stellvertretender Trichinenschauer für die Gemeinde und den Gutsbezirk Pottschapplitz hier in Pflicht genommen worden. Bautzen, am 24. September 1900. Königliche ÄmtShauptmannschast. Zu 2054 Hempel. — «g. auf die im vorliegenden 3. In allen- vor jeder Lohnzahlung der Lohnbetrag rinzutragrn ist; diese» Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auSzuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung an den Arbeitgeber zurückzureichen. Bezüglich des Inhaltes und der Führung dieses Lohnzahlungsbuches gelten im Wesentlichen die entsprechenden Vorschriften für das Arbeitsbuch <88 HO und 111 der Reichsgewerbeordnung.) 4. Allen in offener» Verkaufsstelle« und dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen beschäftigte« Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern ist nach Beendigung drr täglichen^Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, außerdem aber eine angemessene mindestens ein und eine halbe Stunde betragen muß. 5 Von »em» Uhr Abends bi " „ Die im Laden beim Ladenschluß bereits anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden, an öffentlichen Orten oder von Haus zu HauS bez. im Umherziehen verboten, s", ' " "'' , ' , ' ' ' angedrohten Strafen wird auf den Wortlaus des eingang-erwähnten Gesetzes verwiesen. Bautzen, am 27. September 1900. Königliche Amt-Hauptmannschaft. »r Hempel. des Unternehmers Philipp in Lübau wird voraussichtlich in nächster Zeit auf folgenden Straßen de» amtShauptmaanschaftlichen Bezirks verkehren: Am 1. oder 2. Oktober Beförderung von Kindisch au» auf der Bischofswerda—Kamenzer Straße bi» Rammenau und Walzarbeit daselbst in Ritter- gutSflur, am 3. oder 4. Beförderung auf derselben Straße durch Bischofswerda und auf der Bischofswerda—Zittauer Straße bi« Oberneukirch, Walzarbeit am 4. und 5. auf der BahnhofSstraße in Oberneukirch, am 5. und 6. auf der BahnhofSstroße in Niederneukirch, sowie in Gemeindrflur, am 8. und 9. auf dem Kommunication»«We-e Riederputzkau—Schmölln und von da Beförderung an demselben Tage über Schmölln nach Dewitz- Thuwitz. Bautzen, am 27. September 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. »w Hempel. H. 624 L Alle Diejenigen, welche zur hiesigen Kämmerei für Nutz- oder Brennholz, Gräserei oder dergleichen noch Geldbeträge schulden, werden hiermit aufgrfordert, ihren Verpflichtungen zur Vermeidung a»«»wU,ow I»ta G. Ott»»«» «Uso«, ^»»««« nachzukommen. Stadtrath Bischofswerda, am 25. September 1900. Or Lauge. Wgnr. Dir,« Zrttfchrist «scheint wILmtlich dret «al, IioStnsS, UonueriiaaS ww EmmaSoaSS, mrd stet rtnschlichltch d« Sonnabend« «scheinenden „brtle- »riVsch«, V«Ua^ vierteljShrltch 1 «art V0 Ps. Nummer d« LeitMlg»preislipe «670. Per sächWeMzUer, Bezirksaureiger für Bischofswerda, Stolpe« »«V Vmgegend. ««»blatt da «gl. Amtshmptumufchoft, da «gl. SWiiOkktüm ». des Sgl.HaMz°ll-m1er zu Bmtzki, ssrie dcs «gl. Amtsgerichts imd des Stadtnahes z» Bischassmcrda. AbSnderaug der Gewerbeordnung betr. Da» bereit» am 1 Oktober 1VVV iu Kraft ketende ReichSgesetz die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 321L), enthält eine Reihe einschneidender Veränderungen, deren Richtkenntniß den betreffenden Gewerbetreibenden Strafen und sonstige Nachtheile zuzirhen kann. Die Königliche ÄmtShauptmannschast nimmt deshalb Veranlassung, die Bezirk-eingesessenen auf folgende Hauptpunkte aufmerksam zu machen. 1. Befindevermiether und Gtelleuvermsttler müssen ihr Gewerbe nicht blo», wie bisher, bei der Königlichen ÄmtShauptmannschast anwelden, sondern bedürfen einer ausdrücklichen Grstmbnist, bevor sie ihr Gewerbe beginnen dürfen. 2. Dieselben sind verpflichtet, Uaxe» für ihre gewerblichen Leistungen ayfzustellen, der Ort-Polizeibehörde (ÄmtShauptmannschast) eiuzu reichen und in ihrem Geschäft-lokale an einer in die Lugen fallenden Stelle mmuschlage«, auch die Kunden vor Abschluß de» BermittrlungSgeschäftS >lle zur Anwendung zu bringende Position Hirtzuweife«. »bette« ist auf Kosten de» Arbeitgeber» für jeden minderjährigen Arbeiter ein LohttzahlmrgSbuch einzurichten, in^welcheS auSzuhändigen und von dem Empfänger vor ver'nächsten Lohnzahlung an den Arbeitgeber ^urückzureichen. Bezüglich des Inhalte« und der Führung 7 . . ... .. ... - . .... -- ........ .... 4. Allen in offeue« Berkarrfsstelle« und dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen beschäftigte« Gehülfen, Lehrlingen Mittagszeit zu gewähren, die', wenn die betreffenden Personen ihre Hauptmahlzeit nicht in dem die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäude einnehmen, 7>. !S ll Uhr Marge«- müssen offene Verkaufsstelle« für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein. >. Ja der gleichen Zeit ist auch da» Feilbieten von Waaren i. Wegen der näheren'Bestimmungen über alle» vorstehende, insbesondere die zugelassenen Ausnahmen und die für Zuwiderhandlungen