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TharaM, Ugsse», Sitbeillchn Md die Umgegenden. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. 44. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 93 Dienstag, den 18^ November 1884» Bekanntmachung. Auf Grund des H 7 des Gesetzes vom 15. April 1884 wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Abweichung von den Vorschriften der ZZ 4—8 gedachten Gesetzes die Verkündigung allgemeiner Veröffentlichungen und Anordnungen in Gemeinde- und ortspolizeilichen An gelegenheiten in der Gemeinde Blankenstein durch Circular erfolgt. Meißen, am 11. November 1884. Königliche Amtshauptmannschaft. I V Gilbert, Bez.-Ass. Die geehrten Herren Mitglieder des Krankenkassenverbandes für den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff werden andurch zu der am Donners tag, ben SO. Kieses Monats, Nachmittags 3 Uhr, im Saale des Hotel zum weißen Adler hier stattsindenden Generalversamm lung ergebenstZeingeladen. Tagesordnung: 1 ., Wahl von vier Vorstandsmitgliedern, 2 ., Mittheilung über den gegenwärtigen Stand des Krankenhausbaues, 3 ., Ernennung der Verbandsärzte und deren Honorirung. Wilsdruff, am 17. November 1884. Der Vorsitzende des Kraukenkasscnverbands im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff. Ficker, Brgmstr. Die Krankenversicherung der Früeiter. Mit dem 1. Dezember tritt das Reichsgesetz vom 15. Juni vor. I., die Krankenversicherung der Arbeiter betr., in seinem vollen Um fange in Kraft und mit diesem Tage beginnt für alle diejenigen ver sicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Ortskrankenkasse, einer Betriebs- (Fabrikkrankenkasse), einer Bankrankenkasse, einer Knappschafts kasse, einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften Hilfskasse angehören, die Gemeindekrankenversicherung. Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören, nm dies hier kurz zu wieder holen, im Allgemeinen: 1) alle Fabrikarbeiter im weiteren Sinne, insbesondere auch die in Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter, 2) die im Handwerk beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, 3) Personen, welche in sonstigen Betrieben mit Dampfkesseln oder ele mentaren Triebwerken beschäftigt sind, 4) diejenigen Arbeiter, auf welche durch statutarischen Gemeindebeschluß der Bersicherungszwang erstreckt worden ist. In einer Anzahl Gemeinden des Meißner Ver waltungsbezirkes ist Letzteres der Fall mit den Arbeitern der Land- und Forstwirthschaft. Im Wilsdruffer Verbände ist der Versichernngs- zwang auch noch auf die Handlungsgehilfen und Lehrlinge ausgedehnt worden. Die hiernach der Gemeindekrankenversicherung unterliegenden Ar beiter hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 3. Dezember (in Zukunft spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung) bei der Ortsbehörde anzumelden und zugleich die Versicherungsbeiträge im Voraus aus eine Woche oder den im Statute etwa festgesetzten längeren Zeitraum abzuentrichten. Diese Beiträge betragen nach Maßgabe der für den Meißner Bezirk festgestellten Sätze auf eine Woche für den jugendlichen Arbeiter, gleichviel ob männlich oder weiblich, 4^ Pfg-, für den weiblichen Arbeiter 7,2« Pfg. und für den männlichen Arbeiter 13Vs Pfge. Zu diesen Beiträgen geben und zwar zu 4^ Pfgn. der Arbeiter 3 Pfg. und der Arbeitgeber 1'^ Pfg-, zu 7,2» Pfg. der Ar beiter 4,»o Pfg. und der Arbeitgeber 2,^» Pfg. und zu 13^ Pfg. der Arbeiter 9 Pfg. und der Arbeitgeber 4^ Pfge. Zu Vermeidung von Bruchtheil-Pfennigen empfiehlt es sich, die Versicherungsbeiträge für weibliche Arbeiter auf fünf Wochen im Voraus zu bezahlen, während für männliche und jugendliche Arbeiter eine Zahlung auf zwei Wochen genügen würde. Die nach Vorstehendem von dem Arbeiter zu zahlen den Beiträge ist der Arbeitgeber berechtigt, bei jeder regelmäßigen Lohn zahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. Der Arbeitgeber hat die Beiträge so lange fortzuzahlen, bis er den Arbeiter bei der Ortsbehörde abmeldet, was spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhält nisses zu erfolgen har. Die nächsten Verpflichtungen der Gemeinden gegenüber der Ge meindekrankenversicherung sind kurz folgende: sie haben, soweit dies nicht schon geschehen, Verträge mit Krankenhausverwaltungen, Aerzten, Apothekern u. s. w. über die ärztliche Behandlung der Versicherten, Lieferung von Arzneien u. s. w. abzuschließen und Namen und Wohn orte der angenommenen Aerzte in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. In den meisten Gemeinden des Meißner Bezirkes wird Letz teres durch Circular zu erfolgen haben. Zu gewähren haben die Gemeinden den Versicherten im Falle der Erkrankung Folgendes: Entweder freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause oder, wenn verheirathete Versicherte in der Familie Verpflegung finden und die Art der Krankheit nicht die Unterbringung in einem Krankenhause nothwendig macht, von Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel und im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag (Sonn- und Feiertage ausgeschlossen) ein Krankengeld in Höhe von täglich 25 Pfennigen an jugendliche Arbeiter, 40 Pfennigen an weibliche und 85 Pfennigen an männliche Arbeiter. Die Auszahlung des Kranken geldes erfolgt xo8tnnw6ranäc). Werden Versicherte in einem Kranken hause untergebracht und haben sie Angehörige, deren Unterhalt sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten haben, so sind ihnen neben der freien Kur und Verpflegung und zwar männlichen Arbeitern täg lich 37^2 Pfg. und weiblichen Arbeitern täglich 20 Pfg. zu zahlen. Die Krankenunterstützung endet mit dem Ablauf der 13. Woche nach Beginn der Krankheit. Bleibt der Versicherte länger krank, so hat er die Fortsetzung der Kur aus eigenen Mitteln zu zahlen und ist er hierzu außer Stande, so tritt an Stelle der Gemeindekrankenver sicherung die Unterstützung aus der Armenkasse. Künftig wird jedoch nach Ablauf der 13. Woche bei einer großen Kategorie von Arbeitern an Stelle der Unterstützung aus der Armenkasse die Unfallversicherung treten. — s. DageSgefchichte. Dem Vernehmen nach wird Se. Maj. der Kaiser die Eröff nung des neuen deutschen Reichstages persönlich vollziehen und die Thronrede selbst verlesen, in der angeblich die Genugthuung dar über ausgedrückt werden soll, daß die gemäßigten Elemente sich zu sammengefunden und bei den Wahlen Erfolge errungen haben. Am 15. November sind die Stichwahlen beendet. Das Resultat derselben ist besonders den verneinenden Parteien günstig gewesen: der „Freisinn" rechnet sich jetzt, obschon noch nicht alle Resultate bekannt sind, 62 Sitze im neuen Reichstage zu; die Sozialdemokratie hat 24 Mandate davongetragen. Blos und Hasenclever sind zweimal gewählt. Die Sozialdemokratie verdankt ihre Siege der außerordentlichen Dis ziplin, von der sie beherrscht ist, während Vie Deutschfreisinnigen ihre Erfolge bei den Stichwahlen, wie die „Köln. Ztg." hervorhebt, zur Hälfte den Sozialdemokraten, zur Hälfte dem Centrum verdankt. Das „D. T." meint, die Vortheile, welche die Stichwahlen den verneinenden Parteien gebracht, find die natürliche Konsequenz des übermäßigen Hinausziehens des Wahlgeschäftes. Tie verneinenden Parteien leben recht eigentlich vom „Wahlgeschäft", sie würden nicht halb so stark, wie sie jetzt in den Reichstag wieder einziehen, aus den Wahlen her vorgegangen sein, wenn die Wahlen auf einen erheblich früheren Ter min, womöglich schon bald nach Schluß des Reichstags anberaumt worden wären. Die Stimmung, die damals durch die Nation ging, war eine solche, wie sie leicht nicht wiederkehrt — aus ihr heraus konnte eine erwünschte Parteiengruppirung mit Leichtigkeit geboren werden, was, je länger sich das Geschäft hinzog, umsomehr verhindert wurde. Der Reichstag wird, wie bekannt, am nächsten Donnerstag in Berlin zusammentreten. Am Abend vorher werden alle Parteien über die Präsidentenfrage berathen. Da Herr von Levetzow nicht ge wählt ist, wollen die Konservativen den Abg. von Helldorf-Bedra zum ersten Präsidenten Vorschlägen. Erster Vizepräsident bleibt Herr von Frankenstein (Centrum) und bezüglich des zweiten Vizepräsidenten ist zwischen Freisinnigen und Nationalliberalen zu wählen. Berliner Blätter wissen zu melden, Windthorst, der Anwalt des Welfenhauses, habe die Absicht die braunschweigische Thronfolge frage im Reichstage zur Sprache zu bringen. Wie es heißt, würde Herr Windlhorst oder einer seiner welfischen Gesinnungsgenossen die Reichsregierung über ihre Stellung gegenüber den welfischen Erban-