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Amts- M MkUbllitt für den Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend, Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Ps, «». Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Hlmgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E, Hanne bahn in Eibenstock, ' " > > 4». Jahrgang. Dienstag, den 9. Juni Abonnement viertclj. 1 M, 20 Pf, (incl, 2 illustr, Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten, Kerr Mezirkslvierarzl rreitax in Schwarzenverg ist vom 11, bis mit 15, l, M, beurlaubt und wird durch Kenn Aezirkslsjierarzt Hartenstein in Zwickau vertreten, Schwarzenberg, am 6, Juni 1896. Königliche Amtshauptmamischast. Frhr. v. Wirsing. Konkursverfahren. Das Kvnkursvcrfahrcii über das Vermögen des Rathhaushotelpachters Cnrl Urturle-K »»»»»«Ick in Schönheide Ivird, nachdem der in dem Vergleichs termine vom 9. April 1896 angenommene Zwangsvcrgleich durch rechtskräftigen Be schluß von demselben Tage bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Eibenstock, den 3. Juni 1896. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: In Stellv.: Erp. Zschockclt, v. Prot. Be kall« tmach u ll^.- In Gemäßheit einer Verordnung der Königlichen Kreishauptmannscbaft Zwickau vom 18. Mai 1896 ivird hiermit darauf hingewiesen, daß nach 8 2 des Viehseuchen übereinkommens zwischen dein Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn voin 6. De zember 1891 (Reichsgesetzblatt von 1892 S. 90 fg.) bei der Einfuhr von Thieren, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen sein können (d. s. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) nach Oesterreich-Ungarn ein Ursprungs- zeugniß (Paß) beizubringen ist. Dasselbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist mit der Bescheinigung eiiies staatlich eingestellten oder von der Ortsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen. Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgeleate Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muh sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den Nachvargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeige pflicht besteht, und die aus die betreffende Thicrgattung, für welche die Zeugnisse aus gestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. Tie Dauer der Gültigkeit beträgt 8 Tage. Läuft diese Frist während des Trans portes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thier arzte neuerdings untersucht werden und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. An der böhmischen Grenze ist von Seiten Oesterreichs der Verkehr niit Thieren auf bestimmte Eintrittsstationen nicht beschränkt worden, ferner wird auch die thier ärztliche Untersuchung an der Grenze nicht verlangt, sondern erst in der Auslade station vorgenommen. Die Versender von Thieren haben sich vor der Absendung durch Anfragen bei den österreichischen beziehentlich den diesseitigen Grenz-Bebörden zu vergewissern, ob der Einfuhr ihrer Thiere durch Ausbruch von ansteckenden Thierkrankheitcn etwa Hinder nisse im Wege stehen. Eibenstock, den 5. Juni 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel. Anläßlich neuerdings mehrfach vorgekommencr Zuwiderhandlungssälle wird hier durch in Erinnerung gebracht, daß Kindern und Fortbildungsschülern der Auf enthalt in Gast- oder Schankwirthschaften nicht anders als in Begleitung erwach sener Angehöriger gestattet werden darf, sowie, daß in dieser Beziehung die Wirthe auch für die Nachlässigkeiten der ihrigen, denen sie die Aufsicht in ihren Localitäten übertragen, verantwortlich sind. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, «chönheide, am 3. Juni 1896. Der Gemeindcvorstand. BekanlltNlachllll ls. Ter Flcischcrmcister < «ri 1,'lN»»»»» j»i>. hier beabsichtigt, auf dem ihm gehörigen, an der Langestraße gelegenen Grundstücke Parzelle Nr. 319 des Flurbuchs für Eibenstock (Brd.-Cat. Nr. 317 Abth. .4) eine SchlächterciaulM für Groß- und Kleinvieh zu errichten. Zeichnung und Beschreibung der Anlage können an Rathsstellc eingesehen werden. Einwendungen hiergegen sind, so iveit sie nicht auf besonderen Privatrechtstiteln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmach ung an gerechnet, an Rathsstelle anzubringen. Eibenstock, den 4. Juni 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel. Bckallntmachull g. Da die gesetzlich geordnete Tauffrist, binnen deren die' neugeborenen Kinder zur Taufe zu bringen sind, nicht allenthalben bekannt zu sein scheint, so nimmt der unter zeichnete Kirchenvorstand gemäß der in der Verordnung des ev. luth. Landesconsistoriums vom 17. November 1879 ihm übertragenen Einwirkung auf Erfüllung der Taufpflicht feiten der betreffenden Eltern hierdurch Veranlassung, die hierauf bezüglichen Bestimm ungen in der Verordnung des ev. luth. Landesconsistoriums, einige durch das Reichs gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Fe bruar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung vom 13. December 1876 betr., zur Nachachtung bekannt zu geben bez. in Erinnerung zu bringen. „8 5 Abs. 1 und 2. An der für Eltern ev. luth. Bekenntnisses bestehenden kirch lichen Verpflichtung, ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe zu bringen, ivird etwas nicht geändert. Die in der Regel festzuhaltendc scchswöchentlichc Frist zur Vollziehung der Taufe kann von dem zuständigen Pfarrer auf Ansuchen und aus erheblichen Gründen angemessen verlängert werden." Eibenstock, den 2. Juni 1896. Der Kirch cnuo Island. «Sttrich, i». KvlzBerfteigerung auf dem Staatsforstrevier Wildentstal. Im Drechsler'schcn Gasthofe in Wildenthal kommen Sonnabend, den 13. Juni 1886, von Borm. 8 Uhr an folgende auf den Schlägen in Abtheilungen 20, 23, 27, 47, 66 und 79 aufbereitete Brennhölzer und zwar: 182'/, Rm. w. Arennscheite, >00 Rm. w. Arcnnkuiippek und 40'/, Rm. iv. sieke sowie im Nathskeller in Aue Donnerstag, den 18. Juni 1886, von Borm. ' .8 Uhr an die in den obigen Abtheilungen ausbcrcitctcn und theiliveisc an Nbfuhrivege angerückten Nutzhölzer, als: 6789 Stück weiche Klötzer von 8—15 em Oberstärke, 3,s ». 4,» m lang, 2718 , „ „ 16-22 , , , 1141 „ „ 23—48 „ „ s 3,' m lang, 3850 „ „ 16—22 , , , , 315t . , , . 23-48 , , j m lang, unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen zur Ver steigerung. Königliche Iorllrevierverwaktung Mldenthak und Königliches Iorkrentamt Eibenstock, Wkmann. am 6. Juni 1896. Herlach. Die Kandwerksorganisalion. Vertreter verschiedener Handwerk-zweige sind jüngst beim preußischen Minister für Handel und Gewerbe gewesen, und dieser hat ihnen erklärt, daß gegen seinen Gesetzentwurf über die lokale Organisation de- Handwerk» Einsprüche von Seiten de» Staat-Ministerium» nicht erfolgt seien, daß der Entwurf deshalb in naher Zeit dem Bunde»rathe unterbreitet zu werden Aussicht hätte. Für lkenner der Verhältnisse war e» kein Gchcimniß, daß die vom Handel»minister eingeleitete Aktion so verlaufen würde. Die Stimmung im preußischen Staat»ministerium ist für die Handwerk»organisation, und, nachdem der Entwurf de» Herrn v. Boetticher im Reichstage jede Aussicht aus ein Zustandekommen eingebüßt hat, wird da» Staat-Ministerium eben den neuen Versuch machen. Dieser Versuch dürste auch im Reich»tage zu einem Gelingen führen, leichter al» im Punde-rathe, wo namentlich die süddeutschen Regierungen Schwierigkeiten wegen der eigenartigen Verhältnisse ihrer Handwerktvereinigungen machen dürften. Deshalb dürfte auch der Wortlaut de« Entwurf« veröffentlicht werden, ehe noch die Berathungcn im Bunde»rathc zu Ende geführt sind, während sonst meist erst die Bunde»rath»beschlüsse abgewartet werden, ehe eine Publikation erfolgt. Wa» der Entwurf bringen wird, ist ziemlich bekannt. Zwangsinnung und Handwerkskammern werden die haupt sächlichsten Neuerungen sein, die durch den Entwurf geschaffen werden sollen. Daß die Organisation de« Handwerkerstandes eine nützliche Maßnahme sein kann, ist außer Frage. E« wird jedoch nicht blo» auf die Organisation«form, sondern auch auf die Benutzung derselben durch die Handwerker ankommen. Man hat früher auf den verschiedensten Seiten die Zwang»- innung bekämpft. Heute hat der Widerstand dagegen schon vielfach nachgelassen. Man wird abzuwarten haben, wie die Zwang«innungen gedacht sind. Nur wird man von vorn herein sich dagegen wehren müssen, daß Elemente in die Or ganisation hincingezogen werden, die nicht zum Handwerk gehören, die also von der Organisation nur Lasten, aber keine Bortheile haben würden. Betriebe und Betrieb-gruppen, welche hauptsächlich oder nur ungelernte Arbeiter beschäftigen, sollten Heraulbleiben, weil doch die Hauptaufgabe für die Organisation die bessere Heranbildung von Gesellen und Lehrlingen sein wird, und diese Betriebe an der Erfüllung der Aufgabe nicht interessirt sind. Beschränkt sich die Zwangs innung auf da» wirkliche Handwerk und werden thatsächlich nur lebensfähige Innungen errichtet, so kann auch der Zwang auf diesem Gebiete seine Vortheile haben. Jedoch man wird ja bald in die Lage kommen, die Absichten, die mit dem Ent wurf verfolgt werden, zu erkennen. Die Handwerker aber sollten nur nicht sich der Idee hingeben, al« wenn, nachdem die Zwangsinnung geschaffen sein wird, von ihr nun ein neuer Aufschwung de« Handwerk« zu erwarten sein wird. Die Innung allein kann eine gedeih lichere Entwicklung nicht Hervorrufen, sie kann dieselbe nur unterstützen. In erster Linie bleibt, da die Einführung de« Befähigungsnachweise» unter modernen Verhältnissen eine Unmöglichkeit ist, für die Lage de» Stande» der einzelne Handwerker dann immer noch verantwortlich. E» ist ja im Lause des letzten Jahrzehnt» manche» besser geworden, aber man wird nicht leugnen können, daß c» noch immer weite Kreise de» Handwerk» giebt, welche sich nicht davon überzeugen können, daß die prompte Erledigung der Aufträge, eine sichere Kalkulation, die Benutzung der technischen Neuerungen, de«