Volltext Seite (XML)
und Erscheint täglich mtt Änsnatzms der Tage -»»H sonn- «ftd Festtagen. Annahme oo» In-eratm ftir die nächster- scheinende Lu mm er bis Mittags 12 Uhr. Ler A'SM^MMSprtts beträgt vierteljähr lich 1 A. SS Bf. Einzelne Nrn. ä Pf. Inserate pro Ze.le 10 Pf., 20 Pf. Expedition: Walbeuburg, Obergasse 891 8. Filialen: in Altstadtwaldendurg bei Herrn Kaufmann Otto Förster; in Kausangen bei Herrn Fr. JanaschK; in Langenchurs dorf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Frau Kaufmann Max Härtig, Leipzigerstr. 163; in Rochsburg bei Herrn Pau! Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Ernst Rösche; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Amtsblatt für dsn StadtraLh Zu Muldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichtenstein CMnbLrg, und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirkc: Altstadt-Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Lt. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen- ümba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. -M 27. Sonntag, den 2. Februar 1896. Witterungsbericht, ausgenommen am 1. Februar, nachm. 4 Uhr. Oarometerstanö 774 MW. reducirt auf den Meeresspiegel. Thermometerstaud -4 ZE' 0. (Morgens 8 Uhr -s- 3'".) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 70"/». Thaupunkt — 2 Grad. Windrichtung: Südwest. Daher Witteruugsausfichten für den 2. Februar: Vorwiegend trübe. Bekanntmachung. In dem der Stadtgemeinde gehörigen ehemaligen Richter'schen Hause am Topf markt hier wird die jetzt an Herrn Schriftsetzer Berlow vermiethete Wohnung, welche aus einer Stube mit Alkoven und sonstigem Zubehör besteht, zum 1. April dieses Jahres miethsrci. Waldenburg, den 31. Januar 1896. Der Stadtrat h. Kretschmer, Bürgermeister. Tschm. Bekanntmachung, betreffend die konfessionelle Erziehung von Kindern ans gemischten Ehen. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- richts werden nachstehend die Zß 6—8 des Gesetzes vom 1. November 1836, be treffend die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses und die religiöse Erziehung der Kinder von Eltern dieser verschiedenen Confessionen zum Abdruck gebracht. Dabei wird auf die Nothwendigkeit eines rechtzeitige» Vertragsabschlusses über eine etwa beabsichtigte abweichende confessionelle Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen noch ganz besonders hingewiesen. Waldenburg und Glauchau, den 21. Januar 1896. Die Schulinspection für Waldenburg. Kretschmer, B. Schulrath Lötzsch. 8 6. Die aus gemischten Ehen erzeugten Kinder sind in der Regel in der Confession des Vaters zu erziehen. Es ist jedoch den Eltern gestattet, durch freie Uebereinkunft unter den im folgen den tz vorgeschriebenen Erfordernissen hierüber unter sich etwas Anderes festzusetzen. 8 ?- Eine solche Uebereinkunft der Brautleute oder Ehegatten über die Confession der Kinder ist an eine Einwilligung der Eltern, Vormünder oder Geschlechtscuratoren nicht gebunden; es sind jedoch hierbei theils die allgemeinen Bedingungen eines rechts beständigen Vertrags, theils auch folgende Formen zu beobachten: u) Die Erklärung muß vor dem ordentlichen Richter des Bräutigams oder Ehe mannes, und insofern derselbe ein Ausländer ist, und im Jnlande ein be stimmtes Wohnsitzrecht noch nicht erlangt hat, vor dem competenten Richter der Braut, b) an Gerichtsstelle, e) von beiden Theilen, welche deshalb persönlich erscheinen müssen, und U) ohne Zulassung eines Geistlichen oder anderer Personen, abgegeben und über dieselbe ein legales Protocoll in gesetzlicher Form ausgenommen werden. Der Richter hat hierbei aller Einwirkung auf die Willenserklärung der Pacis- centen sich zu enthalten, wodurch jedoch nicht ausgeschloffen ist, daß derselbe über die Willensfreiheit sich durch Befragen der Paciscenten Gewißheit verschaffen, auch die selben auf die gesetzlichen Folgen solcher Verträge aufmerksam machen könne. 8 8. Dergleichen Vereinigungen können sowohl vor Eingehung der Ehe, als während derselben geschlossen, auch mit Beobachtung der Z 7 enthaltenen Vorschriften wieder aufgehoben oder verändert werden. Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder aber, welche das sechste Jahr bereits erfüllt haben, ist der Abschluß, die Aushebung oder Veränderung solcher Vereinigungen ohne Einfluß. Dienstag, den 4. Februar 1896, Vorm. 10 Uhr sollen in Altstadtwaldenbnrg (Sammelort: Weintraube) eine Anzahl Bretter und Boge» zu einem Faßzelte meistbietend gegen Baarzahlung versteigert werden. Waldenburg, am 31. Januar 1896. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts das. Kerstan. *Watöenbnrg, 1. Februar 1896. In der deutschen Armee ist eine erfreuliche Abnahme der Soldatenselbstmorde constatirt worden. Freilich ist nicht blos eine weitere Abnahme dringend zu wünschen, sondern ein völliges Erlöschen dieser traurigen Erschei nungen, die nicht nur die davon betroffenen Angehörigen, sondern auch die weitesten Kreise peinlich berühren. Es kann ja nicht unter allen Umständen gesagt werden, daß die Soldatenselbstmorde die Folge von Mißhandlungen sind, gerade in diesem blühenden Alter zum Beginn der zwanziger Jahre kommen auch beim Civilpublikum ver- hältnißmäßig zahlreiche Selbstmorde vor, aber die Haupt zahl wird doch immer wieder schweren Vorkommnissen zur Last gelegt werden. Wir wissen Alle, daß Seitens des Kaisers und der commandirenden Generale das Möglichste gethan wird, durchgängig eine humane Be handlung der Soldaten, und namentlich der Rekruten, die im Waffenhandwerk erst unterwiesen werden sollen, herbeizuführen, und Jeder, der gedient hat, weiß, mit welcher Verehrung noch Tausende und Abertausende deutscher Soldaten lange Jahre nach beendeter Dienstzeit ihrer ehemaligen Offiziere gedenken. Dies Licht verdrängt freilich nicht den Schatten, der in einer brutalen Be handlung und Mißhandlung von Soldaten nun einmal liegt, und wenn der Reichstag hier alljährlich seine Stimme mahnend erhebt, so ist das wohl angebracht. Aber man wird auch die Dinge nicht so hinstellen dürfen, als ob nun Deutschland das specielle Land der Soldaten mißhandlungen sei, als ob andere Nationen Derartiges überhaupt nicht erlebten. Kommen bei uns Soldaten mißhandlungen vor, so kommen sie auch in anderen Län dern vor, aber dagegen haben wir Eins vor anderen Staaten voraus: Nirgendwo kümmert sich der Compagnie- oder Schwadrons-Chef so um seine Leute, auch außer dienstlich, wie bei uns. In Frankreich und England beispielsweise hat der Soldat für seine Offiziere nur ein geringes oder gar kein Interesse, und wer das außer dienstliche Verhältniß dort zu Lande genauer kennt, mag wundersame Geschichten berichten. Wenn ein deutscher Soldat in einem Regiment der freien, gleichen und brüderlichen Republik Frankreich dienen sollte, er würde sich aus ganzem Herzen bald zu den deutschen Fleisch töpfen zurücksehnen. Der sensationelle Fall des unglücklichen jungen fran zösischen Millionärs Lebaudy ist für jene Zustände kenn zeichnend. Der durch ärztliches Attest schließlich als dienstuntauglich bezeichnete Rekrut wird doch bei der Fahne behalten, weil die Militärbehörden fürchten, der Bestechung geziehen zu werden, wenn sie gerade diesen jungen Menschen freilassen. Wäre ein solcher Fall bei uns menschenmöglich? Auch wer noch so erbittert auf die deutsche Militärverwaltung ist, wird diese Frage mit „Nein" beantworten. Die deutschen Militärbehörden brauchen weder zu etwas Gutem getrieben, noch von etwas Schlechtem abgehalten zu werden, was sie thun, das ist lediglich ihre Pflicht. Die jungen Leute, welche bei uns in die Armee eintreten, haben keinen Anlaß, sich Kopfschmerzen zu machen, denn wenn auch traurige Fälle vorgekommen sind, es giebt doch auch Gerechtigkeit, und der jetzige Beschwerdeweg hat viel dazu beigetragen, jenen traurigen Fällen ein Ende zu bereiten. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist es vor 2—3 Jahren bekanntlich vorgekommen, daß ein Oberst einen renitenten Milizsoldaten beide Daumen mit Schnüren an einer Stange befestigen, und den Mann so lange in der Luft hängen ließ, bis der beaufsichtigende Arzt das Bevorstehen einer directen Lebensgefahr con- statirtc. Dem Oberst ist für die Anordnung dieser Tortur etwas Besonoeres nicht geschehen, der Mann, wie er sich auch gegen die militärische Disciplin ver gangen haben mochte, mußte seine martervolle Strafe ertragen, und damit Basta. Könnte das bei uns ge schehen? In der britischen Armee ist die Prügelstrafe aufgehoben. Es ist indessen ein offenes Geheimniß, daß auch heute noch ganz resolut geprügelt wird, Alles im freien, englischen Staate. Das französische Kasernenleben sollte, so müßte man meinen, das Unserige an Brüderlichkeit weit übertreffen; das Gegentheil ist zu constatiren. Dafür liegen Dutzende von Belägen in Zeitungsartikeln und Brochüren vor, die ernstlich zu bestreiten auch Niemand unternommen hat. Der jüngste Jahrgang, der Rekrut, hat in der französischen Kaserne gar zu oft ein wahres Sklavenloos, er wird mit „Empsangsfreundschaftlichkeiten" bedacht, die rasfinirten Quälereien gleichen. Warum ist von den Soldatenmißhandlungen in der deutschen Armee, die ja auch gar nicht weiter bestritten werden sollen, am meisten die Rede? Weil im Reichstage mehr davon gesprochen wird, als in jedem anderen Parlament der Erde. Die französischen Volksvertreter wagen darüber auch nicht den leisesten Vermerk, und was die Zeitungen darüber schrei ben, das wird auch so nebenbei abgemacht. In Paris hat man ja anderweiten interessanten Klatsch in Hülle und Fülle. Der Engländer aber, der ehrcnwerthe Gentleman? Für den haben wohl seine Geschäfte Inter esse, das Schicksal seiner geworbenen Soldaten interessirt ihn blutwenig. In unserer deutschen Reichsarmce ist, wie überall, wo Menschen befehlen und Menschen gehorchen, nicht Alles vollkommen, die Militärverwaltung arbeitet auch mit regem Eifer darauf hin, daß Besserung da eintrete, wo diese am Platze ist. Aber durch nichts brauchen wir