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Donnerstag. Nr. 6S. 19. Juni 1879. Weißerih-Aeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtst-auptmannschaft Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Arauenüein. Verantwortlicher Redacteur: Cärl Jehnt in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Aufstellung der Urlisten zur Wahl der Schöffen und Geschworenen betreffend. Nach § 1 der Verordnung vom 3. Mai 1879, die Ausführung des ß 2 des Einführungsgesetzes zur Straf- proceßordnung für das deutsche Reich betreffend (S. 185 fl. des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes) ist die Aufstellung der Urlisten zur Wahl der Schöffen und der Geschwornen in die Hand der Gemeindevorsteher gelegt und dabei unter Anderem bestimmt worden, daß für jede Gemeinde, beziehentlich mit Einschluß des dazu gehörigen selbst ständigen Gutsbezirks eine derartige Liste nach der dazu gegebenen Vorschrift unverweilt aufgestellt, selbige in der ersten Hälfte des Monats Juli eine Woche lang in der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung des Zeitpunktes der Auslegung ausgelegt und sodann mit den bezüglichen Attestationen aus den Städten, in denen ein Bezirksgericht sich nicht befindet, wie vom Lande an das betreffende Gerichtsamt abgegeben werden soll. Damit nun in dem hiesigen Verwaltungsbezirke die fraglichen Listen, wozu Formulare bei der Königl. Amts hauptmannschaft zu beziehen sind; überall rechtzeitig und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt werden, so will die Königl. Amtshauptmannschaft nicht verfehlen, die Herren Bürgermeister der kleineren und mittleren Städte, sowie die Herren Gemeindevorstände hierauf noch besonders aufmerksam zu machen. Dippoldiswalde, den s. Juni 1879. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Bekanntmachung. Es ist vielfach wahrzunehmen gewesen, daß den Bestimmungen über die Legitimationen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht allenthalben nachgegangen wird. Der Handel mit Vieh wird von vielen Personen ohne alle Legiti mation betrieben. Hiernächst beschäftigen sich viele Personen damit, daß sie außerhalb ihres Wohnortes Strohgeflechte zum Wiederverkauf ankaufen, und diese Händler führen entweder gar keine, oder eine von dem Gemeindevorstande ihres Wohnortes ausgestellte Legitimation bei sich. Dadurch, daß ihnen eine solche Legitimation von der Unterbehörde ertheilt wird, werden sie in ihrer Meinung, daß sie einer von der höheren Verwaltungsbehörde, der Königlichen Kreishauptmann schaft, auszustellenden Legitimation uicht bedürfen, bestärkt. Wenn nun aber die bezüglich der Ertheilung von Legitimationen zum Gewerbebetriebe im Umherziehen in § 58 der Reichsgewerbe-Ordnung gegebenen Vorschriften durch das neuere Gesetz wegen der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen vom 1. Juli 1878 kerne Abänderung erfahren haben und in der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffend, vom 11. November 1878 in ß 7 noch besonders hervorgehoben worden ist, daß es hinsichtlich derjenigen Legitimationsscheine, welche nach § 58 i und - der Reichsgewerbe-Ordnung von der Unterbehörde ausgestellt werden, bei der seitherigen Einrichtung verbleibe, demnach eine Erweiterung der Befugnisse der Unterbehörden bei Ausstellung derartiger Legitimationen weder bezüglich gewisser Maaren noch bezüglich solcher Gewerb- treibenden, welche ihr Gewerbe im Umherziehen auf einen bestimmten District beschränken, also in nicht größerer Ent fernung, als 15 Kilometer vom Wohnorte herumziehen, eingetreten ist, — hiernächst die Reichs-Gewerbeordnung in § 55 mit ausdrücklichen Worten bestimmt, daß Derjenige, welcher außerhalb des Wohnorts Maaren irgend welcher Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaust, einer Legitimation bedarf, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß die obenerwähnten Händler bei dem Auf- und Weiter verkauf von Maaren, bez. Vieh mit einem von der Königlichen Kreishauptmannschaft ausgestellten Legitimationsscheine versehen sein müssen, wollen sie nicht nach § 148,? der Neichsgewerbeordnung der Strafe verfallen. Indem die Amtshauptmannschaft Veranlassung nimmt, obige Bestimmung der Reichsgewerbeordnung zur Nach achtung Aller, die es angeht, hiermit einzuschärfen, macht sie noch besonders darauf aufmerksam, daß alle hinkünftig weiter noch wahrzunehmende Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ohne weitere Nachsicht auf das Nachdrücklichste werden geahndet werden Königliche Amtshauptmannfchaft. Dippoldiswalde, am 16. Juni 1879. von Kessinger.