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Fo. Z8 L87O. Freitag, den 11. May achrichlen Redactmr und Verleger: G. M. Monse tu Bautzen. Seyfert duW mitzutheilen. Bautzen, den 4. März 1870. Belohnung aus eigenen Mitteln zu. Königliches Gerichtsamt Schirgiswalda, am 9. März 1870. DK „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegedcn. — Vierteljährliches Abonnement 20 Ngr. Insertion-' betrag ä Spaltzeile 1 Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werden. großdeutschen Partei angehorig) für ungiltig; dagegen wurde die Wahl Hölder's, Mitglieds der deutschen Fortschrittspartei, aner kannt. Gegen letztere war der Borwurf von Wählerbestechungen erhoben worden. Karlsruhe, 9. März, Nachmittags. (W. T. B.) Großfürst Michael von Rußland ist heute Vormittags 10 Uhr mit Ge mahlin und Kindern hier eingetroffen. Wien, 9. März, Abends. Einer Mittheilung der „Neuen Telegraphische Nachrichten. Köln, 9. März, Nachmittags. Die „Kölnische Zeitung" ver öffentlicht in ihrer heutigen Nummer das Zusatzcapite! zu dem Decret über den Primat des römischen Papstes. Dieses Capitel besagt, daß der römische Papst in der Definition von Sachen des Glaubens und der Moral nicht irren könne. Stuttgart, 9. März. (W. T. B.) Die Abgeordnetenkammer erklärte in ihrer heutigen Sitzung die Wahl Zimmerle's (der Kreisblatt für den Kreis-Mrertimis-SeM Mutzen. MMM für dir Gerichts- und Verwaltungsbezirke Raichen, Schirgiswalda, Königswartha, Weißenberg, Herrnhut «nö Mrch. Bekanntmachung. Das Ministerium des Innern macht hiermit bekannt, daß über die zu seiner Verfügung stehenden diesjährigen Unterstützungen armer Kemter zum Gebrauche Böhmischer und Sächsischer Bäder demnächst Entschließung erfolgen wird, so daß auf Unterstützungsgesuche, welche noch dem 20. dieses Monats eingchen, keine Rücksicht mehr genommen werden kann. Die betreffenden Unterstützungsgcsuche sind durch ärztliche Zeugnisse über die Kurbcdürftigkeit, sowie durch zuverlässige Zeugnisse über die Mittellosigkeit der Kranken zu begründen. Dresden, den s. März 1870. Ministerium des Innern, IV. Abtheilung. v. Zahn. Pfeiffer. In der Nacht zum 20. vorigen Monats ist hier eine Eiche von 24 Zoll Durchmesser über der Wurzel entwendet worden. Der Beschädigte sichert Demjenigen, der die Thäter so nachweist, daß sie zur Bestrafung gezogen werden können, Zehn Thaler General-Verordnung an fämmtliehe Polizei Obrigkeiten des Negierungsbezirks Bautzen. Im Interesse einer geordneten Kirchcnbuchsührung werden die Polizciobrigkciten des Bautzener Regierungsbezirks hiermit angewiesen, über alle in ihrem Bezirke vorkommendcn außerordentlichen Todesfälle — Selbstmorde und Verunglückungen —, bei welchen die Leichname nicht in die Hände der verpflichteten Lcichenwäscherinnen kommen, auch nicht in dec gewöhnlichen Weise auf den Gottesacker bestattet, sondern an Ort und Stelle begraben, oder an die anatomischen Theater abgeliefert werden, den Kirchcnbuchführern der Parochie, in welcher der Todte vorgefunden worden ist, und nach Befinden derjenigen, welcher er zeither angehört hat, wegen des Eintrags in das Kirchenbuch das Nsor- Bekanntmachung, die Deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit — in Liquidation — zu Nürnberg bett. Das Königliche Ministerium des Innern beabsichtigt, die der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit, früher zu Ludwigshafen, jetzt zu Nürnberg, in Liquidation, erthcilte Concesfion zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zurückzuziehen. Wer etwa gegen die genannte F-uerversicherungsgescllschaft noch Entschädigungsansprüche zu erheben hat, wird in GemäSheit tz 30 der zum VI. Abschnitte des Brandversichcrungsgesetzes gehörigen Ausführungsverordnung vom 20. October 1862 aufgefordert, dieselben binnen sechs Wochen und längstens bis zum 15. Mat dieses Jahres bei der Königlichen BrandversicherungS-Commisflon anzumelden, indem außerdem im Verwaltungswege auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann. Dresden, am 17. Februar 1870. Königliche Brandversicherungs-Commission. Schmidt. Rudolph. Königliche Kreis-Direction. Freiherr Von Gutschmtd. von Zezschwitz.