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vrn t. rvcarz. I8V» — Der lacM'che Erzähler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen ««- Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtshauPtmunschast, der Kgl. SchiilinsPettisn u. des Kgl. Hgllptsteiiciamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Siadtrathts zu Bischosswerda. Bekanntmachung, iß das Fahren mit Veloeipeden betreffend. Die Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern haben unter dem 23. November 1893 die nachstehend abgedruate, den Berk y mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffende Verordnung erlassen (Gesetz, und Verordnungsblatt vom Jahre 1893 Seite 2S7ftg.) Unter Aushebung der von der Königlichen Amtshauptmannschaft bezüglich des Fahren» mit Veloeipeden unter dem 30. Dezember i8»a erlassenen Bekanntmachung wird dies mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß künftig lediglich den m der gedachten Verordnung vom 23. November 1893 enthaltenen Bestimmungen nachzugehen ist. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 17. Februar 1894. « 164 von Zezschwitz. v o L-- Verordnung, - den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betr., vom 23. November 1893. Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, die Bestimmungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen ves LandeS wenigsten» in den Grundzügrn einheitlich zu gestalten, wird im Anschlüsse an die Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr aus den öffentlichen Wegen betreffend (Gesetz« und Verordnungs-Blatt S. 347), Folgendes bestimmt: „ . ,» 8 1. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung auf den öffentlichen Wegen an der Lenkstange oder kurz unterhalb derselben ein offenes oder mit unverschlossenem Deckel versehene» Schild tragen, welches mit in der Nähe leicht lesbarer Schrift den Namen, Stand und Wohnort, sowie die Wohnung derjenigen Person, welche daS Fahrrad benutzt, angiebt. Jede« solches Fahrrad muß ferner mit einer vom Fahrer leicht zu bedienenden helltönenden Wannmgsglocke versehen srm. GS hat weiter in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bi» zu einer halben Stunde vor Sonnenaufgang wahrend der Benutzung eine möglichst hochanzubringende, hellbrennende Laterne zu tragen, welche so eingerichtet ist, daß sie ihr Licht durch mrgefarbteö Glas nach vorn wirft. Auch muß an jedem solchen Fahrrad mindestens eine schnell und kräftig wirkende, leicht zu bedienende Bremse angebracht sein. 8 2. DaS Radfahren auf den ausschließlich für Fußverkehr bestimmten Wegen und auf den erhöhten Fußbahnen an Fahrwegen ist verboten. Die Benutzung der nicht erhöhten BanketS der Fahrwege zum Radfahren ist innerhalb bewohnter Ortschaften gleichfalls verboten, außerhalb solcher aber nur insoweit gestattet, al« daS Banket rechts zur Fahrrichtung befindlich, von Häusern nicht begrenzt und auf mindestens 30 m Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. 8 3. Die Radfahrer haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche den übrigen Verkehr belästigen, oder Zug«, Reit« oder getriebene Thiere beunruhigen können. Sie haben insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: a) DaS Fahren mit übermäßiger Geschwindigkeit, das Umlenken neben Zug-, Reit« oder getriebenen Thieren, daS muthwillige Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberholung deS Radfahrers und dergleichen ist verboten. b) Vor stark abwärts führenden Strecken, deren Befahrung nicht mit völliger Sicherheit erfolgen kann, ist abzusteigen und auf solchen Strecken das Rad zu führen. Soweit bei dem Bergabfahren das Rad benutzt wird, darf die Lenkstange nicht aus der Hdnd gelassen und auch nur mit mäßiger, ein schnelles und sicheres Halten zulassender Geschwindigkeit gefahren werden. Die Bremsvorrichtung muß hierbei stets in Bereitschaft gehalten und, soweit nöthig, benutzt werden. DaS Entfernen der Füße von den Pedalen ist bei einsitzigen Fahrrädern während des Fahren» in jedem Falle verboten. Bei mehrsitzigen Fahrrädern muß mindestens einer der Fahrenden die Füße auf dem Pedale haben. o) Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Belästigung des übrigen Verkehr» geschehen kann. Bei dem Ausweichen haben dieselben hintereinander zu fahren. -e .Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. ä) Der Radfahrer hat, wenn er anderem Verkehr begegnet, oder solchen überholt, wenn er ferner unübersichtlichen Wegstellen oder einem seitlich abgehenden Weg,, sich nähert, aus einer reichlich bemessenen Entfernung Glockenzeichen zu geben, um die Aufmerksamkeit de» bethriligten Verkehr» dadurch rechtzeitig -u erregen; auch hat er damit solange sortzufahren, als Veranlassung hierzu vorliegt. Hierbei ist eine mäßige Gangart inne zu halten. s) Die Art des AuSweichens hat sich nach den für die Fuhrwerke bestehenden Vorschriften zu richten. f) DaS Ausweichen hat immer so zeitig zu beginnen und ist in so flachem Bogen bis zur Wiederaufnahme der eigentlichen Fahrrichtung fortzusetzen, daß jede Ueberraschung des übrigen Verkehrs dabei vermieden wird. Werden Thiere auf der Straße unruhig, so hat der Radfahrer nach Bedarf und namentlich, wenn der Führer derselben solches verlangt, zu halten oder vom Fahrrad abzusteigen und daS letzter» vorbeizuführen oder vor dasselbe zu treten. 8 4. Die Radfahrer haben auf Verlangen der WegeaufsichtS- und Polizeiorgane jederzeit sofort zu halten und die etwa verlangte Ankunft zu ertheilen. § 5. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen Bestimmungen zu beobachten, wie gegenüber den Fuhrwerken. * ' Muthwillige Belästigungen oder sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den Radfahrern sind verboten. . 8 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, polizeilich init Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 8 7. Im Uebrigen gelten auch für Radfahrer die vorstehend nicht besonders erwähnten Bestimmungen der eingangsgedachten Verordnung dom 9. Juli 1872 8 1, soweit diese Bestimmungen anwendbar, und nicht in Vorstehendem geändert sind; nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen 8 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz in Wege« und Brückenpolizeistrassachen betreffend, vom 26. September 1879 (Gesetz- und VerordnungS-Blatt S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen-die 88 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung. D r e d-d e n , den 23. November 1893. 'Die Ministerien der Finanzen und des Innern. gez v Dhümmel gez. v. Metzsch. Freitag, den 9. März 1894, von Vormittags 9 Uhr an, kommen die in den Abtheilungen Nr. 17 bis 20 des HöllenreviereS hier aufbereiteten Stangen«Sortimente, al»: 200 Stück Bohuenstäuael, 300 Stück ZaunstSngel, 150 Stück RelSstangeu von 7 cm Unterstärke und 650 Stück Derbstangen von 8 bis mit 15 cm Unterstärke zur öffentlichen Versteigerung. Interessenten wollen sich zu obengedachter Zeit in der als Versammlungsort bestimmten Klinger'schen Restauration zum Waldschlößchcn hier einfinden. Stadtpath Bischofswerda, aml. März 1894. «ange Lhm. Donnerstag, den 8. März 1894, Vormittags 11 Uhr, sollen in Bischofswerda (Versammlungsort: Königl. Amtsgericht) 1 Geldschrank, 1 GlaSschrank, L Schreibtisch, 1 grober Spieael «nd »Schock -scheu- Bk-tt-r und «soft-«, sowie I B-rtieo m»d 1 Dreschmaschine mit Zubehör gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Bischofswerda, den 2. März 1894. Der GerichtS-Vollzieher de» Königlichen Amtsgericht» daselbst. Saupe.