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EIMall und Anzeiger. Amtsötatt der Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 188. Sonntag, den 7. December 1890. 48. JaHrß. Lrlchcmt in Riesa wöchentlich viermal: vtenStaa, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. — Abonnementsprcis vierteljährlich i Mark 2d Ptg — Bestellungen nehmen alle Satserl. Postanstalten. Postboten, die Expeditione» in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgebicUctcn Leserkreise eine wirksame Veröffent lichung finden, erbitten wir uns bis Montag, rejp. Mittwoch, Freitag oder Sonnabend Vormittags v Uhr. — JnsertionSpreiS d,e dreigeipaitene Eorpu-zcile oder deren Raum 10 Pfg. Telegramm-Adresse: „Elbeblatt", Riesa- Geschäftsstelle: Kastanienstraße 5V. Wir bitten wiederholt dringend, uns Inserate bald möglichst, spätestens bis Vormittag 9 Uhr des jeweiligen Ausgabetages zukommen zu lassen/da wir für später ein gehende eine Garantie für deren Aufnahme in die betr. Tugs erscheinende Nummer nicht übernehmen können. Expedition des„E!beVlatt und Anzeiger". Kaftanienftratze SS. Bekanntmachung. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Alters versicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) hat der Bundes rath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 29. November 1890) nachstehend unter (D veröffentlicht werden. Gleichzeitig erhalten in Gemäßheit eines von dem Bundesrathe aus gesprochenen Ersuchens die zuständigen Landesbehörden hierdurch Anweisung, 1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügler innen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden ver richten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig, dagegen 2) die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel putzer und ähnliche Gewerbtreibende sowie selbständige Wäscherinnen, Plätter innen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln. Wegen der Entwerthung der Marken bleibt weitere Anordnung Vor behalten. Dresden, den 1. December 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. O Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Alters versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) beschließt der Bundes rath auf Grund der 88 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a a. O. was folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (8 3 Absatz 3). H.. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Dersicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über haupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aus hülfe, d. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und. gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, e. zur Hülfs- leistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden; 2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden; 3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. L. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers wider»uflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirkcn des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jn- lande statlfindcnde Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht be gründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. II. Entwerthung und Vernichtung der Marken. (88 109,' 112, 114, 117, 120, 125.) Entwerthung. 1) Sofern auf Grund der 88 H2 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Centralbchörde bezeichnete oder von der Ver sicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes- Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehcnden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Ein klebung zu entwerthen sind (8 109 a. a. O ). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerlhung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind be fugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu ent werthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken ge setzte Zeichen gelten, so lange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 3) Sofern auf Grund des 8 m a. a. O. für den Bezirk einer Ver sicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie be fugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu ent richten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwcrthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der be treffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeit geber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regel», dabei darf die Angabe des Entwerthungs tages vorgeschrieben werden. 4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 8 117 Absatz 4 und des 8 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere An ordnung treffen. 5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde be zeichneten Stellen ob, sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von feder Behörde, an welche die Karte nach dein Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet" zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppel marken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben. 7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnung"., zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nickt nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zu widerhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Vernichtung. 8) Die Vernichtung von Marken (8 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Ouittungskarte hand schriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „ . . . .*) Marken vernichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig er klärt werden. *) Hier ist dle Zahl der vernichteten Marken einjurücken.