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^r§er WochcE^ über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sech st er Jahrgang. s. August 1841 ^31 Erscheint jeden Donnerstag. liege; so wollen wir ihm darin zwar nachahmen und ein Thema nicht von Neuem besprechen, bei welchem das Für, wie das Wider Gehör verdient. Der Ver fasser ist, wie er durch seine Wendungen und Nutzan wendungen zu erkennen gegeben hat, wider die Durch führung des bcregten Grundsatzes, während wir unserer Seits noch immer für denselben sind. Eine Vereini gung darüber scheint so leicht nicht möglich, würde aber hier auch wenig frommen, indem von unserer Vcr- einigung wenigstens die Erledigung der Sache nun ein mal nicht abhängt. Will aber unser Gegner, (es soll dieß nur im guten Sinne verstanden werden) indem er sich dahin äußert, daß in manchen Städten der Geldpunkt „einen größeren Ausschlag bei Entscheidung dieser Frage gegeben, als das Wesen," durch sein nachfolgendes „auch dieser Grund" vielleicht andeuten, daß, als die Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat hier beschlossen wurde, gleichfalls nur den Kostenpunkt als Hauptgrund der Entscheidung sigurirt habe, so müssen wir diesen Jrr- thum berichtigen und die Versicherung hier niederlegen, Ueber die finanzielle Seite bei der Abtre tung der Gerichtsbarkeit. Unter der Ueberschrift: „Städtische Verwaltung" hat „ein auswärtiger Leser des Adorfer Wochenblatts" in Nr. 111 der „Sächsischen Vaterlands - Blätter" alsbald nach dem Abdruck unserer letzten beiden Stadtkassen- Rechnungen (siehe Nr. 26 dies. Bl.) den Finanzpunkt bei Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat zum Gegenstände einer Betrachtung gemacht und aus den mitgetheilten städtischen Rechnungen nachzuweisen sich bemüht, daß ein gewöhnlicher Grund — die Ersparung des mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit für die Städte häufig verbundenen Aufwandes — bei Entscheidung der vorliegenden Frage in Adorf nicht vorhanden gewesen zu sein „scheine." Wenn der Verfasser des beregten Aufsatzes im Ein gänge des Letzteren bemerklich macht, daß er die Rich tigkeit des Grundsatzes, alle Rechtspflege in den Hän den der Staatsgewalt zu vereinigen, keiner nachträg lichen Erörterung unterwerfen wolle, da im gegenwär tigen Falle (bei Adorf) eine „vollendete Thatsache" vor Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 21 Neugroschen, bei Beziehung des Blattes durch Botengeleg h 15 Neugroschcn. daß der Hinblick auf die Kosten der städtischen Rechts, pflege allerdings zu dem Beschlusse der Abtre g uns wol mit gewirkt hat, keineswegs aber dr g oder Hauptbeweggrund dazu gewesen ist, oder, Gegner sagt, „einen größeren Ausschlag gegeb h , als das Wesen" der Frage. . . Außer diesen Vorbemerkungen haben wir nur nocy eine einzige einzuschalten, welche gleichfalls eme irrige Ansicht über die hiesigen örtlichen Verhältnisse zu berich tigen bestimmt ist. Wenn nämlich der schatzbare Ver fasser des im Eingänge bezeichneten Aufsatzes sich dahm vernehmen läßt, daß „diese Angelegenheit zu ihrer Zeit „die Bürgerschaft von Adorf in zwei, bei aller sonstigen „Verträglichkeit und Gesinnungsgleichheit, feindliche Lager „getheilt habe," so scheint er dieser Ansicht zu huldigen, als „auswärtiger Leser des Adorfer Wochenblat tes," d. h. weil damals einige Aussätze in Letzterem er schienen, welche sich gegen die Abtretung der Gerichts barkeit aussprachen. Allein diese Stimmen waren lau ter auswärtige, bei unserer Sache zunächst gar nicht betheiligte, die sich ohne Beruf in unseren Streit ein mischten und entweder dabei durch — wer weiß welche? unlautere und egoistische Rücksichten getragen wurden, oder den Gegenstand des Streites in anderer, als ört licher, Richtung aufgesaßt hatten. Einige, der Zahl nach sehr geringe, Dissenter abgerechnet, die noch dazu zum Theil sthr bald ihre Meinungen änderten, war von „zwei feindlichen Lagern" in unserer Bürgerschaft damals keine Rede. Doch alles dieß nur beiläufig, da wir uns an den Gang unseres Gegners zu halten und das Gegentheil dessen, was er behauptet hat, zu beweisen vorgenom men haben. Der Letztere will nämlich aus oben er wähnten beiden Rechnungen über die hiesige Stadtkasse auf die Jahre 1839 und 1840 die Folgerung ziehen daß das Stadtgericht einen Ueberschuß von 217 chU 5 ggr. 5^ pf. gewährt haben müsse, indem das Ein kommen 1839: 1286 thlr. 11 ggr. H4 pf., pft Aus gaben dagegen nur 1069 thlr. 6 ggr. 6 pf. betragen Daß dieser Ueberschuß aber nur vorhanden »u sein „scheint," nicht wirklich vorhanden ist, wird sich so- gleich zeigen. Wenigstens wird der Gegner seinen