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MMufferTageblatt Amts-! Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Sahre ^84^. Inse-tion-pr-i« pfg. für Vic «xgespattcn- Kowu«ze!I- oder deren Kaum. Lolalpret» Pfg., R-Ilamen Pfg., aNeo Mi! Teuerungszuschlag. A «raud und iadeilarlscher Satz mit Aufschlag. Lei Wiederholung und Iahresun. 'tzen entsprechender .Nachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil snur von AehSr. die Epaltzeile so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Nfferlengebühr ro be». pfg. / Telephonische Inferaten-Aufgabc schließt jedes ReNamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis Uhr vormittags. / Leilagengebiihr das Tausend Ml., ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätten wird leine Gewähr geleistet. / Etrilte platzvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. Die Rabattsähe und Restopreise haben nur bet Bar zahlung binnen Z0 Tagen Gültigleit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zelien- prelscs. ^Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger inncrh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas .Wllödniff« Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends L Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei wächentllch pfg., monatllch Pfg., viertelsährliw Ml; durch unsere Austräger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich Ml.; »et den deutschen Postanfiatten vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. Aste Postanfiatten, Postboten sowle unser- Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestestungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Leförderungselnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls dl- Zeitung verfpätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzel- verlausspreis der Rümmer 10 pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu »dressieren, sondern an den Derlag die Schnstleitung oder di- Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberückstchtiat. / Barlincr Vertretung: Berlin 8W. 4S. Amtsgericht und de« Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharandt. Leipzig su. -»ei. für die Amlshauptmannschaft Meißen, für das ,.,ni«r-«->! «MI Wil-diu,, N,.«. saune für das Farft- Nr. 1SS Sonntag den 13. IM 1S1S 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Verordnung, die Meldepflicht der Ausländer und Staatenlosen betreffend, vom 1. Juli 1919. ' ' 8 1. Jeder über 15 Jahre alte, sich zurzeit innerhalb des Gebietes des Freistaates Sachsen aufhaltende Reichsausiänder und Staatenlose har sich binnen 5 Tagen bei der für ihn zuständigen örtlichen Polizeibehörde (Polizeidirektion, Polizeiamt, Sladtrat, Bürger meister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) unter Vorlegung seines Paffes oder des als Paßersatz dienenden amtlichen Ausweises (8 2, 3 der Verordnung vom 10. Juni 1919, RGBl. S. 516) persönlich anzumelden. 8 2. In gleicher Weise hat sich jeder über 15 Jahre alte Ausländer oder Staatenlose anzumelden, der von jetzt ab zu dauerndem oder vorübergehendem Aufenthalt zuzieht. In diesem Falle ist die Meldung binnen 24 Stunden nach der Ankunft zu bewirken. Sie Hai bei jedem Zuzug von neuem zu erfolgen. 8 3- Ebenso hat jeder Ausländer oder Staatenlose, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde abzumelden. 8 4. Die An- und Abmeldung ist von dem sie entgegennehmenden Beamten in den Paß oder Paßersatz wie folgt zu vermerken: „Angemeldet gemäß Verordnung vom 1. Juli 1919 am " oder: „Abgemeldet gemäß Verordnung vom 1. Juli 1919 nach . . . .' am ' Dieser Vermerk ist mit dem Stempel der ört ¬ lichen Polizeibehörde und der Unterschrift des abfertigenden Beamten zu versehen. Die Namen der sich Meldenden hat die Polizeibehörde in ein Verzeichnis einzutragen. In dieses Verzeichnis sind aufzunehmen: Vor- und Zuname, Geburtsort, Geburtstag, Staats angehörigkeit, Paß und Paßersatz mit Angabe der ausstellenden Behörde, Wohnung, Beruf, Stand oder Beschäftigung und ferner die Angabe, ob der Betreffende arbeitslos ist und seit wann er sich in Deutschland oder an seinem jetzigen Aufenthaltsort befindet und wohin er sich abgemeldet hat. 8 3 Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich zu führen und auf Anforderung den zuständigen Sicherheitsorganen vorzuzeigen. Ausländer und Staatenlose, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Außerdem sind die Polize- dehörden befugt, sie zur Feststellung ihrer Persönlichkeit und Prüfung ihrer. Papiere festzunehmen. 516ell^. Ministerium des Inner«. Uhlig.. Anzeigepflicht bei Veräußerung von Brotfabriken, Bäckereien nnd Lebens mittelgeschäften, in denen mit Brot, Mehl oder Zucker ge handelt wird. Auf Grund des 8 12 Nr. 1 der Reichsverordnung über die Errichtung von Preis- prufungSstellen und die Versorgungsregelung vom November 1915 "07/728) wird folgendes verordnet: 8 1. Werden Brotfabriken, Bäckereien oder Lebensmittelgeschäfte, in denen mit Brot, Mehl oder Zucker gehandelt wird, veräußert, so ist der Veräußerer verpflichtet, Tag und Stunde der Uebergabe spätestens acht Tage vorher dem zuständigen Kommunalverband aazuzeigen. In der Anzeige hat der Veräußerer ausdrücklich zu bestätigen, daß keine Fehl mengen an Brot, Mehl oder Zucker vorhanden sind, oder etwaige Fehlmengen aufzuklären. 8 2. Der zuständige Kommunalverband kann zur Uebergabe einen Beamten abordnen, der die ordnungsmäßige Uebergabe der Bestände an Brot, Mehl und Zucker überwacht und dis Ursache etwaiger Fehlmengen feststellt. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Veräußerer und Erwerber sowie von dem überwachenden Beamten zu vollziehen ist. 8 3. Die Inhaber von Lebensmittelgeschäften, in denen der Kleinverkauf von Zucker betrieben wiro, haben Listen zu führen, aus denen Name und Adresse der Personen ersichtlich sein muß, die ihre Zuckerkarle zur Belieferung angemeldet haben. 8 4. Die Kommunalverbände sind berechtigt, weitergehende Bestimmungen zu treffen; sie können insbesondere die Vorschriften der 88 * bis 3 auf sonstige Lebensmittel, die der öffentlichen Bewirtschaftung unterliegen, erstrecken. 8 b- Zuwiderhandluugen werden nach 88 12 Ziffer 1, 17 Ziffer 2 der Reichsverordnung über Vie Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom ^-September (RGBl. F. 607/728) bestraft. 4. November ' ,. . . - 2103 VI,^.Ib D'-sd-n, dm S.Iuü ISIS. Wirtschaftsministerin«. Richtpreise für Bienenhonig. Nachdem zufolge Verordnung des Reichsernährungsministeriums vom 8. Mai 1919 (R.G.Bl. S. 445) die mit Verordnung vom 26. Juni 1917 (R.G.Bl. S. 559) fest gesetzten Höchstpreise für Honig außer Kraft getreten sind, werden für Bienenhonig auf Grund 88 12, 15 der Reichsoerordnung vom 25. September/4. Novembers 1915 (R.G.Bl. S. 611, 728) folgende Richtpreise festgesetzt: Bei Abgabe vom Erzeuger an den Händler Mk. 4.00 das Pfund , , „ Verbraucher „ 4.25 „ „ „ „ „ Händler „ „ Verbraucher „ 5 00 „ „ Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. Dresden, am 8. Juli 1919. 209eVO^1c Wirtschaftsministerin«, Landeslebensmittelamt. Hengstkörung. Gemäß 8 4 Abs. 5 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Hengst körung vom 20. Juli 1916 betr., wird hiermit bekanntgegeben, daß durch der Körausschuß em Panje-Hengst der Gutsbesitzer K'ppe und Pietzsch in Groitzsch bei Wilsdruff für Panjestuten angekört worden ist. Nr. 671 V. Meißen, am 7. Juli 1919. «7oi Die Amlshauptmannschaft. Kesselsdorf. Bestellungen auf Brenntorf (Ztr. etwa 8—10 Mk.) werden bis zum 15. Juli im Gemeindeamts entgegengenommen. 4?vs Kesselsdorf, am 11. Juli 1919. Der Gemeindevorstand Die Blockade aufgehoben. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Der Reichspräsident hat die Ratifizierungsurkunde unter schrieben und nach Versailles abgesandt. * Die Deutsch.demokratische Fraktion in Weimar wählte Schiffer rum Vorsitzenden. * Wie französische Blätter wissen wollen, soll Wilhelm III erklärt haben, er wolle freiwillig nach Holländisch-Jndien aus- wandcrn. ' In seiner Senatsrede sprach sich Wilson für soforiige Wiederaufnahme des Handels mit Deutschland aus. " Im Juli wird pro Kopf eine einmalige Fettzulage von 200 Gramm ausgegeben. * Die Verhandlungen zwecks Beilegung des Berliner Ver- kebrsstreiks sind ergebnislos abgebrochen worden. * Ter Bergarbeiterstrcik in Oberschlesien ist beendet. Arn Montag wird wieder allgemein gearbeitet. * Die Reichsregierung wird voraussichtlich die Einfuhr von Schuhwerk und Kleidung völlig freigeben. Paris, 12. Juli (tu.) Der Rat der Fünf beschloß, die Blockade gegen Deutschland am Sonnabend den 12. Jnli aufruheben. „Oie Köpfe der Hydra." Einen Kopf nach dem anderen schlug Herkules nach Ler Sage der lernäischen Schlange ab, der Hydra, und immer wuchsen sie wieder. Da brannte er sie aus; und damit war die Schlange nun wirklich tot. In der Ententepresse wird immer wieder von den Köpfen der deutschen Hydra gesprochen, die bis zum Stumpf aus- gemerzt werden müßten. Der deutsche Kaiser als Reprä sentant der Nation allein genügt noch nicht. Auch die Hunderte von Offizieren, von dem Feldmarschall bis zum Leutnant, die man ausgewählt hat, genügen nicht. Alle wirklichen „Köpfe* Deutschlands, die uns zum Wider- -stand gegen eine Welt von Feinden befähigt haben, sollen herunter. In der Liste steht sogar der berühmte Physiker Nernst, dem die Welt — nicht nur Deutschland — die Nernstlampe und andere elektrische Fortschritte verdankt; er hat, so sagen die Franzosen, die wissenschaftlichen An gaben zur Herstellung des deutschen Kampfgases gemacht. Daß unsere Gegner zuerst mit solchen Gasen an- gefangen haben, die Engländer mit ihrem Lyddit schon im Burenkriege, dann mit Chlor zu Beginn des Jahres 1915 an unserer Westfront, tut nichts zur Sache. Die Deutschen haben das bessere Gas gehabt, also sind sie eine verad- scheuungswürdige Hydra, und die muß man töten. Die Taktik der Unterseeboote ist zuerst von den Eng ländern ausgearbeitet worden. Sie haben sie auch in der Ostsee, wo allein noch deutsche Schiffe verkehrten, häufig genug angewendet. Sie haben nie den „Kreuzerkrieg" mit ihren Tauchbooten geführt, sondern alles, was ihnen vor das Sehrohr kam, warnungslos versenkt: sogar dicht unter Land in neutralen Gewässern, unter Nichtachtung aller völkerrechtlichen Vorschriften. Tut nichts. Sie haben im „Baralong"-Fall und bei der Havarie des Zeppelin-Luft- schiffes in der Nordsee wehrlose Schiffbrüchige abgeschossen. Tut nichts. Sie haben durch die Hungerblockade so gegen die Kinder und Frauen unseres Volkes gewütet, daß der bethlehemitische Kindermord weiland des Königs Herodes dagegen nur als ein kleinfürstliches Jagdoergnügen er scheint, wie sie ja auch schon im Burenkriege über 26 000 Frauen und Kinder hinter Stacheldraht sterben ließen. Tut nichts. Aber die Führer deutscher Tauchboote, Luft schiffe, Flugzeuge, die in ehrlichem Kampfe gegen den Feind gestanden haben, deren Sluslieferung ist verlangt und leider Gottes auch erreicht worden. Der deutsche Schwärmer hat immer von der Menschheit geträumt und