Volltext Seite (XML)
i Einst Vitt ", L"- iniüt nng: kmühle ein herz- uffe. ermiechen t hierüber ne, innehmer. potheken- . am Ty- Einw. u. N. alt.- ^eina ei» Ehmann. Rartini« 'ch. '«den, u. Leinwe- Mstr. ff. t. Zeidler; Patent, dact. Wochenblatt Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigier unter Verantwortlichkeit der Weniger Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. WO. 45. Freitag, den 7. November. 1851. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Ps. — Bestell ¬ ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstags Nachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhayn der Buchbinder Hohlfeldt, so wie alle Postämter an. Verordnung, die Einführung eines gleichförmigen Bnttermaßes betreffend. Zur Beseitigung der Nachtheile, welche ans der Anwendung verschiedener Buttermaße in den einzelnen Landestheilen für dm Verkehr erwachsen, wird zur Erledigung her in dem Landtagsabschiede vom 12, April d. I, deshalb erthtilten Zusicherung hierdurch verordnet, wie folgt: H. 1. Vom 1. Januar 1852 an haben alle Verkäufe von Butter entweder nach dem Gewichte oder nach dem Kannen- maße, und zwar so, daß die ganze Kanne zwei Pfund, die hqlbt Kknne ein Pfund, die Viertelkanne (das Stückchen) 16 Loth wiegt, stattzufindr». Der Verkauf in geformten Stücken ist lediglich nach der Kanne und deren Unterabtheilungen gestattet. §. 2. Wer Butter nach einem andern Maßt verkauft, »der zum Verkaufe stellt, als nach dem im -. 1 bezeichneten, ist mit einet Polizeistrafe von 10 Ngr, bis zu 20 Thlr. zu belegen. Die Butter selbst ist zu Gunsten des ArmenfondS der Gemeinde, in deren Bezirke die Contravcntion stattsand, zu cvnfisciom. §. 3. Als zum Verkaufe gestellt ist die Butter qnzusehcn, welche zum Zwecke des Verkaufs m einem Verkaufslocale oder auf dem Markte öffentlich ausgelegt oder in ein HauS gebracht wird. 4. Die Polizeibehörden haben die pünktliche Ausführung dieser Verordnung zu überwachen. §. 5. Sämmtliche Herausgeber von Zeitschriften, auf welche der §. 21 deS Gesetzes vom 14. Marz laufenden Jahres Anwendung findet, haben diese Verordnung in ihren Blättern abzudrucken, Dresden, den 11. October 1851, , Ministerium des Innern. v. Friesen. Demuth. Bekanntmachung, die diesjährige Rekruten - Aushebung betreffend. Zur Messung und körperlichen Untersuchung der i. I. 1831 gebornen und demnach in diesem Jahre militärpflichtigen Mannschaft, «»gleichen zur anderweiten Prüfung des Tuchtigkeitsstandes der bei der diesjährigen Rekrutirung wiedernm gestell- pflichtigen Dicnstreservisten aus den Altersklassen 18ZZ und 18KS die unterzeichnete Königl. Amtshauptmannschaft folgende Tage und Orte bestimmt: ... für den Amtsbezirk Moritzburg: den 25. November, LU Kun marekö allda, k) für den Amtsbezirk Radeberg: den 27. und 28. November, Nathhaus allda, k) für den Amtsbezirk Dresden: den 1., 2., 3., 4., 5. und 6. December, und v) für den Stadtbezirk Dresden: den 8., 9., 10., 11., 1?., 13. und 14. Detember, . Gewandhaus hierselbst; smvje als. ReclamalionS - Termin .....