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Mr«, rutsch, eurer "-Mel. Z Frir. nt der in der tabinett e Kam. isterpo- ur un- l lasten Press» fisch« en, die jestr. n a«- i ganz ngung. >er ru- Front r; du ns ru- ibune" ng er- ch nach :ldung, h> nrcht s wird Ter , Ga- luß ist wrden. ze mit Krei. drid rca ist ra hat l, wäh- :rt war. rd ge. n nach ran in sür die ch mit welche )en ein Bogtl. >e daher gescheut h durch enS für sind 60? i» e e in ngesehe« klmts- und änzeigeblütt Mr den Slmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »«ugiprei« viertelsährl. Mk. 8.«, einschließl. de« ,Illustr. Unterhaltungsblatte«- in der Geschält«, aelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«» postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Äu«nahme der Sonn» und Feiertage für den folgenden Tag. sm Falle höherer Gewalt — Krreq oder sonstiger irgendwelcher Ktörungcn des Ueli-irb» der Zeitung, der Lieferanten oder der sresörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher teinen Anspruch cuf Llelerung oder tllachlicferung der Zeitung oder ,u Rn<- »ahlung des Bezugspreise». IPrl.-Mdr.i Amtsllatt. Libenft»», e«kfr!d, hundrhttel, Neuheiöe, GberMtzeitgrSn, 5chSnht!»e, LchöMIdtchamn-rr, Sosa. Ukt-rfttitzengrü», Mde«chal «sw. B»«t>vortl. echrtftlciter. D««I»r und Verleger: Emil Han ne bahn in Sivenstock. «. SaHrga»«, * — Anzcigenpiei«: dir kleinspaltige Zeile 20 Psg.. au«»art.2ü Psg. Im Reklameteil die Zeile SO Psg. Im amtlichen Teile di/ gespaltene Zeile SO Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« IO Uhr, für größere Tag« vorher. Sine Gewähr sür die Ausnahme der Anzeigen mn nächsten oder am »orgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sur die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher -Nr. llü. V168 Donnerstag, den 24. Jnli ISIS Verbot, unreife Kartoffeln ansznnchmcn. Mit Rücksicht aus die bevorstehende Frühkaitoffelernte wird auf folgendes hinge wiesen : I. Die Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (R. G. Bl. S. 737 ff ) enthält folgende Bestimmungen: 8 11- Tie Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anord nungen treffen. 8 , , Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im Z 11 oder den auf Grund von § 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ll. Ein Verstoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, liegt vor, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden, gleichgültig, ob es sich dabei um frühe, späte oder sonstwelche Kartoffeln handelt. Dresden, den 20. Juli 19lS. 1300 V l. IV Wirtschafts-Ministerium. Beschlagnahme der Ernte 1919 für den Bezirks verband der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Gemäß der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (Reichsgesetzblatt S. 525 flg.) wird für das Gebiet des BezirkSverbandes Schwarzenberg folgendes bestimmt: I. Beschlagnahme von Brotgetreide und Gerste. § 1. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn und Gerste, die im Gebiete des Bezirksoerbandes Schwarzenberg gewachsen sind, allein oder mit anderen Bodenerzeugnisten gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Bczirksvcr- dand Schwarzenberg beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlag nahmten Früchten hergcstellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdrusch wird das Stroh von der Beschlagnahme nach die ser Verordnung frei. tz 2. Vor der Trennung »om Boden dürfen Kaufverträge über Brotgetreide und Gerste oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Brotgetreide und Gerste gerich tete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Bezirks verband Schwarzenberg schriftlich seine Zustimmung hierzu erklärt hat Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Reichsgetreideordnung für die Ernte 19l9 abgeschlossen sind, sind nichtig. 8 3. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die zur Ernte erforder lichen Arbeiten vorzunehmen. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind berechtigt und verpflichtet, die zur Er haltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; sie sind be rechtigt und auf Verlangen des BezirkSverbandes Schwarzenberg verpflichtet, auszu dreschen, sowie bei Gemenge Körner und Hülsenfrüchic voneinander zu trennen. Als Besitzer im Sinne dieser Bekanntmachung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 8 4. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustim mung d«S BezirkSverbandes vorgenommen werden. RI. A«fbrt»g«ng von Hafer, Hülsenfrüchten «nd Buchweizen. 8 5. Der ReichSgetreidcstelle steht das Recht zu, von den Erzeugern von Hafer, Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Buchwei zen die Lieferung bestimmter Mengen dieser Früchte zu verlangen. Verträge, durch die die Erzeuger sich zur Lieferung von Hafer. Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Acker bohnen, Linsen oder Buchweizen an Tritte ver pflichtet haben, sind insoweit nichtig, als dadurch die Lieferung der von der Reichsge- tretdestelle angeforderten Menge unmöglich wird. Verträge über Lieferungen von Hafer auS der Ernte 19l9 dürfen vor dem 16. August 1919 nicht abgeschlossen werden. Ver träge dieser Art, die vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wor den sind, sind nichtig. Erzeuger, die infolge Abgabe von Hafer, Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen oder Buchweizen an Tritte zur Lieferung der von der Neichsgetreidestelle angeforderten Menge nicht imstande sind, haben unbeschadet ihrer Bestrafung nach §8 80 und 81 der Reichsgetretdcordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 als Schadenersatz das Doppelte des zur Zeit der Festsetzung (Satz 2) gelten den Marktpreises oder, falls der von ihnen erzielte Verkaufspreis höher ist, diesen an die Retchsgetreidestelle zu zahlen. Die Höhe des hiernach zu zahlenden Betrags setzt die Amtshauptmannschaft fest. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zulässig, über die die Kreishauptmannschast endgültig entscheidet. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschrif ten über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. HI. Allgemeines. 8 6. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten Mengen an Brotgetreide und Gerste zweckentsprechend geerntet und auSgedroschen wer den. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten und die wegen einer bevorstehenden Verfallerklärung bereits sichergestellten Vorräte zweckentsprechend aufbe wahrt und ordnungsmäßig behandelt werden. 8 7. Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatgutes an Brotgetreide und Gerste zu überwachen. 8 8. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliesern- den Früchte dem Bezirksverbande zur Verfügung gestellt werden. Tie Gemeinde hat nach den Anweisungen des Bezirksverbandes die Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. 8 9. Tie Gemeinde haftet dafür, daß die ihr oder ihren landwirtschaftlichen Be trieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. IV. Strafvorschriften. 8 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird nach 8 80 der ReichSgctreideordnung für die Ernte 1919 bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst oerwc det; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver äußerung«- oder Erwerbsgeschäft über sie abschlicßt oder wer den Vorschrif ten der 88 und 5 Absatz 2 zuwiderhandelt; 3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt; 4 wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die die Landeszentralbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde, der Kommunalverband oder eine Gemeinde auf Grund der ReichSgctreideordnung erläßt; 5. wer der ihm nach 8 5 obliegenden Verpflichtung zur Lieferung von Hafer, Hülsenflüchten oder Buchweizen nicht oder nicht innerhalb dec gesetzten Frist nachkommt. Schwarzenberg, am 22. Juli 1919. Der Aezirksverkand der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauplmann Dr. Kaestner. K artoffelvers orgung. Soweit die auf die bisherigen Kutoffelmarken entfallenden Kartoffeln von den Verbrauchern bis Donnerstag, den 24. dsS. MtS. bei den Händlern noch nicht voll ständig adgeholt worden sind, wird über den vorhandenen Bestand von Freitag, den 25. dsS. Mts. ab anderweitig verfügt werden. Eibenstock, den 22. Juli 1919., Dev Slcrötval. NutzhülMrstciMiiug. Carlsfclder Staatssorstrevier. Bahnhofswirtschaft Wilzschhaus, Dienstag, den 5. August 191K, vormittag « tthr: 2l5 w. Stämme lO—15 cm stark, 580 w. Stämme t6—29 cm stark, 3600 „ Klötze ,6-22 „ „ 6073 „ Klötze 23u.m 56 „ Derbstangen 10—14 „ „ 1400 „ Reisslängen 3u.4 „ „ 5 rm w. Nutzscheite, 56 rm Nntzlnüppel in Abt. 18, 30, 42, 43, 54 und 55 (Kahlschläge), 32, 33 und 36 (Emzelhölzer). Aorstrevterverwattung Carlsfeld. Korstrentamt Eibenstock. Steuererheber Reich. Wir bekommen nicht nur neue Steuern, sandern auch einen neuen.Steuerherrn. Tos Reich wird an statt der Einzelstaaten der große Steuererheber und Steuerveranlager für die direkten Abgaben, und da die Retchskassc sehr viel Geld gebraucht, wird das künftige System nicht milder, sondern strenger jein, wie oas alte. Zu andern ist daran leider nichts. Tie Ausgaben des Reiches sind so hoch, daß alle indirekten Abgaben, die Zölle, die Erbschaftssteuer, die Vermögensleistung, die Umsatzsteuer, Stempel steuern usw. noch nicht genügen, sondss.rn daß es auch die direkte Einkommensteuer in Anspruch nimmt. Tie Zinanzminister der Einzelstaoten Habeln sich lange ge sträubt, auf ihre wichtigste Einnahme, denn das ist hie Einlommensteuer, zu Gunsten des Reiches zu ver zichten, aber es ist ihnen nichts anderes übrig ge blieben. TaS Reich hat die Bedingungen des Krie- densvertrages zu erfüllen, und die finanzielle» Mit tel dazu sind ihm also zur Verfügung zu stellen. Wie sind nun die praktischen Folgen dieser Neuerung? Tie neuen Steuersätze werden höher sein wie die jetzigen, und die Veranlagung wird wesentlich schärfer sein, wie bisher. Ter letzte Rest von patriurcholisch--gemüt!icher Nachsicht bei der Steuereinschatzung wird verschwinden, denn dic Vcc- onlugung wird nicht mehr wie bisher durch Kommis sionen der Selbstverwaltungsorgane erfolgen, son dern durch ReickMeuereinschätzer, die den Steuer pflichtigen persönlich fernstehen. Auch dic Art der Erhebung der Steuer soll geändert werden, z. B. soll dic Einkommensteuer von Gehalt und Lohn sofort bei der Auszahlung in Abzug gebracht wer den, wie es heute schon in England geschieht, wo diese Maßnahme während des Krieges eingesührt worden ist. Alles wird also strenge und zur Ver hütung aller Drückebergerei gehandhabt werden, und es ist nur zu wünschen, d^e- die Nationa'oe»- sammlung bei der Festste!'u"g de«. ' zelheiteu nicht über das Ziel hiuau-schle^t. Ein einziger Trost blclbt, nämlich der, daß staatliche und kommunale Zuschläge zur direkten Einkommensteuer fortan nicht mehr erhoben werden sollen. Tic Staaten, wie die Städte und die Gemein den werden also durch diese Neuordnung rinear er heblichen Teil ihrer bisherigen Einnahmen verlieret die für die Einzelstaaten zwei Tritte! und für die Städte w,hl noch mehr auSmachen werden. Tie Steuern sür Staat und Gemeinden müssen eben-