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Dresdner Journal Redtgirt von Karl Biedermann. Diese« Blatt erscheint täglich Ldead« urr» ist »»rch alle Post« ««staltrn de« 3»- »ntz »»«lande« zu beziehe«. Prei« für da« Biertels^e IX r-lr. 3»serti»»«grb4h« re« für de» Ra»» einer gesp»ltr«e» Zeile I, Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. , Inhalt. Zur Entgegnung. — Die Verhandlungen der Nazionalversammlung über die Mainzer Angelegenheit. — Tage-geschichtr: Dresden: Bezirksversammlungen des Vaterlandsvereins; Vorsichtsmaßregel. Leipzig: Versammlung brotlos gewordener Arbeiter; Nachträgliche- über die Ruhestörungen. Crimmitschau: Ruhestörung. Berlin. Hamburg. Frankfurt. Mainz. Aus Rhcinbaiern. Wien. Triest. Lombardei. Rom. Neapel. Paris.— Ku nst und Lite ratur: Hoftheater: „Minna von Barnhrlm, oder: Da-Soldatenglück." — Feuilleton. — Eingesendetes. —Geschäftskalender. — Ortskalender. — Angekommene Reisende. Zur Entgegnung. Da wir nicht zweifeln, daß die von Herrn R. v. Welk in Rr. 56 dieses Blattes ausgestellten Bemerkungen zu den die Ein kommenschatzung betreffenden Verordnungen vom 27. April d. I. aus der von ihm selbst erklärten wohlmeinenden Absicht hervor gegangen sind, so nehmen wir — obschon wir voraussetzen kön nen, die kompetente Steuerbehörde würde die hier ausgestellten Zweifel leicht gelöst haben — dennoch gern Veranlassung, auch unsere Ansicht hierüber auszusprcchen. Herr v. Welk besorgt, die Gemeindeobrigkeil würde auf dem Lande die ihr §. 29 der Ausführungsverordnung übertragene Ver antwortlichkeit für Befolgung der h. 3 bis 25 nicht übernehmen können, weil ihr auf dem Lande (nach §. 16) gar keine Konkur renz bei den Ortsausschüssen verliehen sei. — Allein die §§. 3 bis 25 handeln lediglich von der Organisazion der Ausschüsse, nicht von dem Schatzungsgeschäfte. Die Obrigkeit hat also nur darüber zu wachen, daß sich der Ausschuß vorschriftmäßig konsti- tuire, und bedarf hierzu weiterer Betheiligung bei dessen Geschäf ten nicht. Wir glauben uns nicht zu irren, wenn wir anneh men, daß die Regierung es mit Rücksicht auf die Organisazion unserer ordentlichen Obrigkeiten und die nöthige GeschäftSbeschleu- nigung für nicht ausführbar — wenn auch für wünschenswerth — gehalten hat, den Obrigkeiten auf dem Lande einen unmittel baren Antheil an der Schätzung aufzubürden, und finden einen Ersatz dafür in der Bestimmung der ZH. 84 bis 90, nach welcher sich zur Unterstützung des Schätzungsgeschäfls die mit ähnlichen Arbeiten vertrauten Steuerbeamten persönlich in die Orte ihrer Bezirke verfügen und den Ausschüssen, ohne jedoch selbst an der Schätzung Theil zu nehmen, mit ihrem Rathe beistehcn. Die zu H. 36 gewünschte Festsetzung einer bestimmten Zahl von Jahren für alle Durchschnittsberechnungen würde uns, da gewiß sehr Viele nicht im Stande wären, den Betrag ihrer stei genden und fallenden Einkünfte auf eine gewisse Zahl von Jah ren zurück genau anzugeben, zwecklos, aber auch sehr hart da er scheinen, wo diese Angaben auf Pflicht und Gewissen und sowie sie eidlich bekräftigt werden können, zu ertheilen sind. Anders verhält sich Dies bei den h. 73 erwähnten gewerblichen Unterneh mungen, über welche Buch und Rechnung geführt zu werden pflegt. Aber selbst hier hat nur in der Regel der bestimmte Durchschnitt von 3 Jahren verlangt werden können. Die Erfahrung aller Staaten von nur einigermaßen größerm Umfange, welche die Einführung einer Einkommensteuer unter nommen, hat dargethan, daß die eigene Schätzung der Steuer pflichtigen allein, und ohne daß derselben eine Prüfung durch hierzu berufene Dritte gegenübersteht, unzureichend ist. Eine solche Prüfung ist aber eben die dem Ausschüsse übertragene gleich zeitige Schätzung, welche Herr v.W. für überflüssig und zeitrau bend hält. Ließe sich, wie in den freien Städten Deutschlands, wo nicht allein Patriotismus, sondern auch gegenseitige Bekannt schaft mit den Verm-gensverhältnissen, einen genügenden Erfolg der eigenen Schätzung sicherer verbürgen, ebenso in Sachsen oder in jedem andern Staate vom ähnlichem oder größerm Umfange auf die eigene Schätzung ein zuverlässiges Ergebniß bauen, wir glauben, die Regierung würde sich und die Schätzungsausschüsse gern jenes nicht gerade erfreulichen Geschäfts überhoben baden, und finden uns hierin um so mehr bestärkt, als nach H.40 die eige nen Schätzungen schon dann jedenfalls angenommen werden sol len, wenn sie nicht um mehr als ein Zehntheil hinter der Annahme deS Ausschusses zurückbleiben. Schließlich aber können wir nicht unbemerkt lassen, daß auch in den vorgedachten kleinen Freistaaten die Selbstdeklarazionen dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn sie den Verdacht einer zu geringen Schatzung er regen, und daß mithin eine Prüfung der erstem auch dort für un vermeidlich erachtet wird. Zu §. 45 theilen wir die Ansicht des Herrn v: W., daß die Worte „bei der so erfolgten Schätzung" auf alle vorstehende von der Schätzung handelnde Paragrafen bezogen werden können. Wir sind aber auch überzeugt, daß in allen cinschlagenden Fallen — wo ein Rekurs nach allgemeinen Grundsätzen denkbar und möglich — derselbe auch hier nicht abgeschnitten werden könne. Wir stimmen ferner zu h. 64 mit Herrn v. W. darin überein, daß die Schätzung des landwirthschaftlichen Gewerbes zu den schwierigern Aufgaben der Einkommensteuer gehört. Jndeß wird, wer mit der sächsischen Grundsteuerverfassung irgend bekannt ist, wie ein großer Theil unserer Landwirthe und die bei der Schätzung assistirenden Steuerbeamlen, sie weder umgehen zu können, noch sie für ein „Labirinth" halten zu müssen glauben. Sie ist un entbehrlich, weil der gegenwärtigen Schätzung diejenige für die Grundsteuer zur nothwendigen Basis dient, diese aber lediglich die Bodenrente umfaßt, das landwftthschaftliche Betriebskapital da gegen ausdrücklich ausschließl. Sie ist jedoch auch nicht so schwie-