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pulsnitzerMdendlaN Illis ZellW vlLtl Nr. 149. Sonnabend, 11. Dezember 1915 Der k^eisbauplmann Bautzen, am 8. Dezember 1915. ver kommunalvsrbanv Oer Kgl. ^mlsbauptmannsckakt. Kamenz, den I I. Dezember 1915. Uhr an der Brotkartennummer stst Es kommt zum Verkauf: Pfg. für das 16 stst 94 vor Stavtrat. » ' stst stst Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. st, ,, ,, ,, ,, st, st, ,, st, st» st, 67. Jahrgang Patna-Kurz-Neis Rangoon-Normal-Reis die ,, Preise ,, zum stst 1— 256, 257— 5I2, 513— 768, 769-1160, Mk. st, Der Stellvertreter des erkrankten Amtshauptmanns von Kamenz, Negierungsrat Or. Jlberg, ist vom 10. dieses bis mit 9 nächsten Monats zum Ge brauche einer Kur beurlaubt. Er wird während dieser Zeit durch den Regierungsamtmann l)r. Neumann vertreten. MM.-M.: VMMtt Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalten« Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 12 Df. Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Unter Bezugnahme auf die obenerwähnte Bekanntmachung werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: l. Die durch die oben erwähnte Verordnung beschlagnahmten Gegenstände aus Kupfer, Messing und sonstigen Kupferlegierungen und Neinnickel, die nicht freiwillig abgegeben worden sind, werden nunmehr zwangswsifs enteignet und sind bis zum 31. Märs >916 zur Ablieferung zu bringen. Verspätete Crfatzbescdafkung ist kein Srund für Versäumnis dieser Frist. Jedem Ablieferungspflichtigen wird eine besondere Anordnung, betr Eigentumsüber tragung aus den Reichsmilitärfiskus seitens der unterzeichneten Behörden zugehen. Außer der zwangsweisen Ablieferung kann bis zum 31. März 1916 auch noch eine freiwillige Ablieferung von den in Z 10 der vorstehenden Bekannt machung aufgeführten nicbt bescbia znadmtsn Gegenständen erfolgen. Eine derartige freiwillige Ablieferung erscheint im Interesse der Heeresverwaltung sebr wünscksnswert. Besonders wird darauf aufmerksam gemacht, daß alle Gegenstände, die abgeliesert werden, soweit die Ablieferung zwangsweise geschieht, nur an Sammsl steNen des kommunaiverbandes abgeliefert werden dürfen. Eine Ablieferung an auswärtige Sammelstellen ist unzulässig. Die Sammelstellen selbst werden noch bekanntgegeben werden. II. Die vorstehende Bekanntmachung erstreckt sich nicht auf Handlungen,' Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände orssugsn oder vsrkauksn oder solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt lind, in Sewabrfom davon. Diese haben sich vielmehr bei den unterzeichneten Behörden zu melden, worauf ihnen ein Formular zugehen wird, in das sie die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände, die nach wie vor beschlagnahmt bleiben, einzutragen haben. III. Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen gelten auch für die revidierten Städte Kamens und Pulsnitz. Aussüyruligstleklminllngen m der MWilmmAng betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung A. 325!?. 15. R. A. A. bezin M. 325 15 L R. A. beschlagnahmen Gegenstände um 16. Rauember 1SI5. 'Reife-DLrotmarken. Auf Grund einer von der Königlich Sächsischen Staatsregierung mit der Königlich Bayrischen, der Königlich Württembergiichen und der Großherzoglich Badischen Regierung getroffenen Vereinbarung sind die Angehörigen bayrischer, württembergischer oder badischer Kommunalverbände berechtigt, an ihrem Aufent haltsorte im Königreiche Sachsen gegen vüv tscv« oder dadifcvo Landssbrotmarken oder württemvorgifärs Sastmarkon Brot zu beziehen. Umgekehrt erhalten die Angehörigen sächsischer Kommunalverbände an ihrem Aufenthaltsorte in Bayern, Württemberg oder Baden Brot gegen die neuen sächsischen, auf 40 g lauisnden kTissvrOtmarken. Diese Vereinbarung ist am 1. dieses Monats in Kraft getreten. Jeder Inhaber von Brotmarken kann nun gegen Rückgabe von Brotmarken über je 1 Pfund Roggenbrot je 8 in Bayern, Württemberg und Vaden giltige Reisebrotmarken erhalten. Die Aushändigung der Reisebrotmarken erfolgt in den Städten Kamenz und Pulsnitz durch Ne Stadlräte, in den Städten Königsbrück und Elstra durch die Bürgermeister, in den Landgemeinden G^oßröhrsdwf, Bretnig, Ohorn, Schwepnitz durch die Gemeindevorstände, im übrigen durch die Amtshauptmannschaft. Während die jetzige sächsische Easthausmarke nur für die Zeit gültig ist, auf welche die für sie zurückgegebenen Marken gelten, findet im Gegensätze hier zu in den süddeutschen Staaten eine zeitliche Beschränkung in dec Gültigkeit der neuen Ksissmarksn nicht statt. Tie sächsische Landesbrotmarke ist jedoch auch auf Reisen innerhalb Sachsens gültig. Für den Bezug von Mehl auf die bei Abgabe von Brot verein nahmten nichtsächsischen Brotmarken gelten die für den unterzeichneten Kommunalverband und die Stadt Kamenz bestehenden allgemeinen Vorschriften. Es sind hiernach also auch die sächsischen Landesbrotmarken und die nichtsächsischen Brotmarken bei der Ausstellung von Mehlbezugsscheinen für die Bäcker und Händler mtt ansureÄmsn. Kamenz, den 9. Dezember 1915. vis könlglicds NmtsdauptmannsHratt. vsr StaOtrat zu Kamenz. Inhaber st, stst Rangoon-Kürzung-Reis (Bruchreis) Pulsnitz, am 11. Dezember 1915 Reis-Berkaus. Ein der Stadt Pulsnitz überwiesener Posten Keis wird von Mittwoch, den 15. Dezember ab in den Geschäften hiesiger Stadt, welche ein Plakat „Reisverkauf der Stadt Pulsnitz" angeschlagen haben, nur gegen Berechtigungsschein verkauft werden Auf den Kopf der Bevölkerung entfällt -/« Pfund Reis. Die Ssrecktigungsscksins werden an hiesige Einwohner gegen Vorzeigung der Vrotmarken-Ausweis- karte Dienstag, den 14. Dezember, 9— 11 11— I 3-'/,S >/-5- 6 im Crdgefckotz des katbauses abgegeben Kints« B Sen kmtsgsMtsbeM »W Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz, Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich ges MiMm MtSMUS uns Sos StaöMes K MW . - "" . -> ———- > --- Zugelassen zu diesem Markte werden nur Verkäufer'bSv sächsischen Oberlausitz, in denen die in Königsbrück wohnenden Marktverkäufe! seilhalten dürfen. von 1 „ 1 w. is Wrks-AeW Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt- schäft" und „Mode für Alle" — — —