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1888. Schandau, Sonnabend, den 9. Juni Der Gcmcindcrath zu Rathmannsdorf. Müller, G.-Vorstaud. (1.. 8.) von Koppe,»fcls. Sh. 332. II. 9. Brgrmstr. Wieck. Brgrmstr. Wieck. und mit ihm dcr Neichökaiizlcr Fürst Bismarck seine Ent lassung nehmen. In dieser Richtung scheint indessen die Lösung dcr Krisis nicht staltzufiudcii, denn wie die „Nordd. Allg. Ztg." in einem offenbar vom Fürsten Bismarck in» spirirteu Artikel auöführt, Hütte die ganze Asfairc gar nicht die Bedeutung, um dicscrhalb einen Mmistcrwcchsel für noth» wendig erscheinen z» lassen. In Preußen sei die Krone nicht nur neben den Kammern ein mächtiger Factor, sondern Boni diesjährigen Reichs-Gesetzblatt ist das 25. Stück erschienen, enthaltend: Nr. 1805. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kantionen der bei dcr Militär- nnd dcr Marincvcrwaltung augcstclltcn Beamten, vom 26. Mai d. I.; Str. 1806. Mcistbegünstignngövcrlrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Frcistaulc Paraguay, vom 21. Juli 1887. Dasselbe liegt zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Nalökanzlei aus. Schandau, am 8. Juni 1888. Der Gcmcindcrath zu Weudischfährc. Hering, G.-Vorst. Zur Klärung der iuuereu Lage. Wenn nicht alle Anzeichen trügen, so darf die Krisis, welche in dcr sogenannten Legislaturperioden- und Wahl- bcciiiflussungöfragc in Preußen die obersten NcgierungS. instanzcn beschäftigt und welche in ihrer Wechselwirkung auch vvu höchstem Interesse für das ganze Reich sein mußte, als überwunden angesehen werden. Kaiser Friedrich hat be kanntlich die Publikation des preußischen Gesetzes, betreffend Dcr Gcmcindcrath zu Postclwih. H. Richter, Gemcindevorstand. Dcr Gutsvorsteher vom Postclwihcr Stautsforftrevier. Manz Nitzsche, Königl. Oberförster. Dcr Gcmcindcrath zu Ostrau. A. Michel, Gemcindevorstand. Der Gcmcindcrath zu Krippen. Gustav Mciszuer, Gcm.-Vorst. Dcr Gemciuderath zu Altendorf. A. Henke, Gcm.-Vorst. Rittergut Prossen, den 30. März 1888. Girrt vor» Arnim. Dcr Gemciuderath zu Prossen. Oehme, Gemcindevorstand. Der Gcmcindcrath zu Porschdorf. K. G. Fischer, Gemcindevorstand. Nachdem das nachstehende Regulativ, die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger j von öffentlichen Vergnügnngsortcn bctr., von der Königlichen Krciöhanptmannschaft zu Dresden genehmigt worden ist, so wird dasselbe andurch mit dem Bemerke» zur öffcnt» lichcn Kenntnis gebracht, daß die Bestimmungen desselben vom 1. Juli cr. ab in Kraft treten. Vorstehendes Regulativ wird hiermit bestätigt. Dresden, den 26. Mai 1888. Königliche Krcishauptm au «schuft. Wir erinnern an die Beobachtung dcr Vorschriften über die Al»- und Abmeldung hier aufhältlicher bcz. von hier wcgzichendcr Personen. Schandau, am 9. April 1888. Der Stadtrat. Brgrmstr. Wieck. Schandau, den 5. Juni 1888. Der Studtrut. Brgrmstr. Wieck. Regulativ die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffeutlicheu Ver- gnugungsorten iu den nack-benannten Ortschuften betreffend. Die städtische «KikschnuHung auf dem Kiefricht soll Dienstag, den 12. d. M. Vormittags 10 Uhr an Ort und Stelle an den Meistbietenden unter Vorbehalt dcr Auswahl unter den Licitantc» verpachtet werden nnd werden Pachtlnstige hierzu eingcladcu. Zusammenkunft iu dcr Mitte dcr Kirsch-Allee. Schandau, am 6. Juu! 1888. Nichtamtlicher Theil. die Verlängerung der Legislaturperioden, verhindert oder doch dieselbe von einem gleichzeitig bekannt zu gebenden Er laß, betreffend die Vermeidung von Wahlbecinflnssmigcn ab hängig gemacht. Man glaubte nun annchmen zu müssen, daß, wenn Kaiser Friedrich dem erwähnten Gesetze die Ge nehmigung versage oder dieselbe von Bedingungen abhängig mache, welche die gegenwärtige» Minister nicht vertreten zu können glaubten, so werde das ganze preußische Ministerium 8- 7- Die Übertretung cincö Verbotes dcr iu 88- 1 u. 2 gedachten Art wird mit Hast bis zu 14 Tagen, die Nichterfüllung dcr in 88- 5 n. 6 gedachten Verpflichtungen mit Geldstrafe bis zu 100 bez. mit Hast bis zu 8 Tagen bestraft. Schandau, am 24. März 1888. Der Stadt rat. Bürgcrmstr. Wieck. C. Schneider, z. Z. St.-V.-V. Kirschenverpachümg. Die diesjährige» bahnfiscalische» Kirschmltzuugc» vo» 3 Bäumen am Dorfe Krippen rechts Station 205, L. 37 „ „ Haltepunkt Krippen links Station 210 bis 214, 0. 24 „ „ Bahnhofe Schandau liuks Station 225 bis 227, V. 130 kleineren Bäumen an der Bahnhofsstraße Schandan solle» meistbietend verpachtet werden nnd wollen Pachtlnstige ihre Gebote schriftlich nnd portofrei bis 16. Jimi d. I. an unterzeichnetes Bureau cinscnden. Die näheren Bedingungen sind bei dem Bahnmeister.König in «Krippen ein. Zusehen. Dresden-Ältst., am 6. Juni 1888. Königl. Abtheilttngs-Jttgenieur-Bureatt. Die alte Johanniskirche soll, unerwartet dcr erst nach einer Reihe vo» Jahren cittlrclcndc» Säcttlarisirnng des alten Kirchhofs, schon jetzt vcrwcrthet und zwar entweder als Magazin znr Aufbewahrung vo» Waarcu ». dgl. vermiethet oder, »ach Befinde», als Baustelle auf Abbruch verkauft werde». Mieth- wie Kauföancrbict»ngc» nimmt bis 20. In»! dcr Vorsitzende der Bau- dcputation, Herr Sachße, entgegen, bei welchem mich alle näheren Bedingungen zu erfahren sind. Schandau, den 7. Juni 1888. Der Kirch envorstan-. n Pf 8- 1- Den mit Bezahlung rückständiger direkter StaatSstenern, direkter Bezirks-, Ge- ! mcindc-, Kirche»-, Armen- nnd Schnlabgaben, sowie Schulgeld, säumigen Abgabenpflichtige» im Bezirke dcr Stadt Schandau, sowie dcr Ortschafle» Wendischfähre, Rathmanns- - dorf, Postelwitz, Ostran, Krippen, Altendorf, Porschdorf mid Prossen, nicht minder > des selbstständigen Ritterguts Prossen und dcr Königlichen Forstrevicrverwaltnng zu ' Postelwitz, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1884 der Besuch von Gastwirtschaften, Schank- und Tanzstätten innerhalb des Bereichs dcr Stadt Schandau nnd der vorgenannten Ortschaften feiten des Stadtrats zn Schandau, bez. feiten der Ge- mcindcvorstäiide obiger Landgemeinden verboten werden, wenn a. der Abgabcnrückstand im Wege dcr Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen nicht oder nicht vollständig erlangt worden ist, oder solche Umstände nachgrwiescn sind, ans denen hervorgeht, daß diese ZwangSvollstrcckmig voraus sichtlich erfolglos sein würde und überdies b. solche Thatsachm vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Abgaben- > restant mit Absicht, oder durch ungerechtfertigte Enthaltung von lohnender Arbeit, oder durch unordentlichen Lebenswandel, oder durch unmäßigen Genuß geistiger Getränke, oder durch unverhältnismäßigen Aufwand, oder durch Verschwendung seine Zahlungsunfähigkeit hcrbeibcführt hat. 8- 2. Zu dem, an einen Abgabenrestantcn zn erlassenden Verbote ist die Zustimmung des Stadtverordneten-Kollegiums bez. dcö Gemcmdcratö des betreffende» Dorfes, u»d was insbesondere die Ortschaften Ostrau, Postelwitz und Prossen anlangt, daun, wenn ein Ver bot an einen Bewohner des Gutsbezirks oder mit Beziehung auf eine im letzteren belegene > Gastwirtschaft, Schank- oder Tanzstätte erlassen werden soll, ei» übereinstimmender Beschluß dcö Gemeindcrats und des GutövorstchcrS erforderlich. Bei McinuugSverschicdcnhcit unter denselben entscheidet die Aufsichtsbehörde. 8- 3. Wenn und insoweit dcr Abgabcnrestant nnchweist oder sonst dcr Fall vorlicgt, daß derselbe den Besuch von Gastwirtschaften nnd Schankstättcn bei dcr Beschaffenheit seines ErwcrbSzwcigcS zur Versorgung mit Speise und Trank ohne Verlust an Zeit nnd Geld nicht entbehren kann, findet eine Ausnahme vo» dem in §8- 1 "ud 2 gedachten Verbote statt. 8- 4. Ausgenommen von dem an einen Abgabenrestantcn erlassene» Verbote des Bc- . suchcö öffentlicher Vcrgnügungsortc sind diejenigen Fälle, in denen der Letztere auf Anord- unng einer Behörde, oder zur Teilnahme an einer Wahlversammlung, oder znr Abgabe von Stimmzetteln bei öffentlichen Wahlen oder zur Beteiligung an einer Versammlung stattfiiidct, welche auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder einer anderen Norm des öffent lichen Rechts nbzuhalten ist. 8- 5. Gast- nnd Schankwirte sind verpflichtet, Abgabcnrcstanten, die einem Verbote dcr in 88- 1 u. 2 gedachten Art nnlcrstehcn, nnd ihnen vom Slndtratc, bcz. von dem betreffenden Gcmcindcvorstandc namhaft gemacht worden sind von ihren Gastwirtschaften, Schank- nnd Tanzstätteii wcgznwcisen, und, dasern dies erfolglos geblieben ist, polizeiliche Hilfe zur Durchführung des Verbotes anzurnfen. 8- 6. Die Vorsteher von Korporationen, Vereinen und geschlossenen Gesellschaften der Stadt Schandau und der in 8- 1 erwähnten Ortschaften sind verpflichtet, solche Mitglieder, welche, wie ihnen bekannt, einem Verbote dcr in 88- 1 ». 2 gedachten Art nnterstchcn, vo» denjcuigcu d»rch Erstere be»ntztcn Räumlichkeiten miSznschließcn, in denen Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht oder Tanzlnslbarkcitc» oder sonstige Vergnügungen ab- gchaltcn werden. Sächsische Mzeilung. AmtMlltt für des MiMe MlsgcrW und de« MdtMH g, ZilMdmi, sowie für de» NMMMccM P WBm. Zweiunddreißigstcr Jahrgang. »I» tSlbieitnna" erlcbcint Mittwoch und Sonnabend und ist durch die Expedition dieses Blatte» für 1 Mack 2» Pf. vierteljährlich zu beziehen. — Inserate fitr da» Mittwoch-blau w rd°n bis Dieiistaa früh y Uhr, für das AonnMndsbla» spätestens bis Freitag früh 0 Uhr erbeten. - Preis für di-gespaltene CorpuSzeilc oder deren Naum ,0 Pf., Inserate unter fünf Zeilen werden mit b» Vf berechnet, ltabcllacische oder complicirte nach Uebcrcittkunst.) - Inserate für die Elbzeitung nehmen an in Hohnstein Herr Vilrgermstr. Hesse, in Dresden und Leipzig di- Annoncen Büreaus von Haasenstein L Vogler, Jnvalidendank und Rud. Mosse.