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Dresdner Journal : 04.08.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-08-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-189608049
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18960804
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18960804
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-08
- Tag 1896-08-04
-
Monat
1896-08
-
Jahr
1896
- Titel
- Dresdner Journal : 04.08.1896
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vei»A»»ret«. Für Dresden vierteljährlich 2 Mart dv Ps., bei den Kaiser» lich deutschen Postonstalten vierteljährlich 3 Mark, außer halb de' Deutschen Reiche« Poft- und Stcmpelzuschlaa. Einzelne Rummeni: »0 Pf. Erscheinet,: Täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage abend«. Fernspr -Anschluß: Rr.ir-L. Dresdner Journal. AntünbigungSgrbühreu: Für den Raum einer gespal tenen Zeile kleiner «chrift 20 Ps Unter „Eingesandt" dir Zeile 50 Ps. Bei Tabellen- und Zifscrusay entsprechender Ausschlag. Herausgeber: Königliche Expedition de- Trcsdner Journals Dresden, Zwingerstr 20. Fernspr Anschluß. Nr 12S5. ^S17S 1896 Dienstag, den 4. August, abends. Amtlicher Teil. Grueuuausnt, verschanze« rc. im öffentliche« Dienste. Tepartement «er Finanze». Beider Postverwaltung ist ernannt worden: der Spitzenhändler Emil Alwin Göthel in Neuwert-Untersachsenseld als Postagent daselbst. Departement des Innern, «ersetzt, der Bureau- assinent Hermann Melzer bei der Amtshauptmannschast Dresden - Neustadt zur Amtshauptmannschast Löbau und der Expedient Iuliu- Max Fleischer bei der KreiShauptmannschast Dresden unter Beförderung zum Bureauassistenten zur «mtS hauptmannschast DreSdcn-Neustadt. — Angestellt: der Diätist O-kar JulinS Hartmann bei der Amtshauptmannschast Chemnitz als Expedient bei der KreiShauptmannschast Dresden. Im «eschäftsbereiche «es evangelisch-lutherische» LandeSeonsistoriumö sind oder werden demnächst folgende Stellen erledigt: das Diaconat zu Groitzsch (Borna) — Kl. Il (A) — Collator: das evangelisch-lutherische Landes- consistorium, das Diaconat zu Lofchwitz ^Dresden II> — Kl. I — Collator: der Stadtrath zu Dresden, das Pfarramt zu Friedrichswalde (Pirna) — Kl I — Collator: Se König!. Hoheit Prinz Georg, Herzog zu Sachsen, das «rchidiaconat zu Radeberg (Ephoralort) — Kl. I — Collator für diesmal: der Stadtrath zu Radeberg, das Archidiaconat an St. Nicolai in Leipzig (Ephoralort» — Kl. VIll (6) — Collator: der Stadtrat zu Leipzig, das Diaconat zu Mittweida (Rochlitz) — Kl I — Collator: der Stadtrath zu Mittweida Dagegen wurden angestellt, beziehentlich befördert: l)r. pbil. Ernst Wilhelm Flemming, Predigtamiscandidat, als Hilf-geistlicher in Gilterfee — Parochie Döhlen — (Dresden II), Florens Oskar Paul, Predigtamiscandidat, als Hilssgeistlicher in Kesselsdorf (Meißen), Robert Emil Knauth, Pfarrer in Rathewalde, als Pfarrer in Unkersdorf (Meißen). Hierüber ist dem Anstaltsgeistlichen Karl Wilhelm Gottfried Schöpfs in Sachsenburg das neubegründcte dasige Anstalts pfarramt übertragen worden nichtamtlicher Teil. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung -er Gewerbeordnung ist gestern im „Reichsanzeiger" veröffentlicht worden. Dieser Gesetzentwurf über die Organisation des Hand werks, nach welchem die in Titel VI der Gewerbe ordnung gegebenen Bestimmungen ersetzt bez. abgeändert werden sollen, zerfällt in vier größere Abschnitte Der erste umfaßt die Organisation des Handwerks und zwar V. durch Zwangsinnungen, 8. durch Handwerks ausschüsse, 4!. durch Handwerkskammern; unter „v/ werden gemeinsame Bestimmungen für Innung, Hand- werksausschüsse und Handwerkskammern gegeben. Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit den sogenannten „Freien Innungen", der dritte mit den Jnnungs- vcrbänden und der vierte mit den Lchrlingsverhältnissen. Der letztere Abschnitt, durch den die 88 126 bis 133 der Gewerbeordnung (Titel VII Abschnitt III) ersetzt werden sollen, zerfällt wieder in Allgemeine Bestimm ungen und Besondere Bestimmungen für Handwerker. Abschnitt VIIIu handelt vom Mcistertilel, den Schluß bilden Übergangsbestimmungen. Die mannigfachen Bestrebungen zur Einführung einer zweckmäßigeren Organisation des Handwerks hatten von Regiernngsseite ihren Niederschlag vor drei Jahren in einem vom damaligen preußischen Handels minister ausgearbeiteten und der Öffentlichkeit über gebenen Entwurf gefunden, nach welchem die Grund form der neuen Organisation Fachgenossenschaften bilden sollten, die für alle Gewerbetreibenden mit Ausnahme des Handels und einer Anzahl namentlich aufgeführter Gewerbe zu errichten waren. Die höhere Instanz über den Fachgenossenschasten sollten Hand werkskammern bilden, die durch Wahlen aus der Mitte der Fachgenosscnschaftcn hervorzugehen hatten. Die Kritik mar diesem Plane sehr wenig günstig; Freunde und Gegner der Innungen erklärten die Borlage als durchaus unzureichend, wobei jede der beiden Parteien den genau entgegengesetzten Standpunkt einnahm. Nachdem eine Umfrage bei den in erster Linie an dem Zustandekommen einer Organi sation interessierten Institutionen die Abneigung der selben gegen das v. Berlepschsche Projekt erwiesen hatte, wurde ein neuer Weg betreten. Sowohl das ReichSamt des Innern als das preußische Ministerium für Handel und Gewerbe arbeiteten, jedes für sich, einen Entwurf aus. Der erste beschränkte sich darauf, die Errichtung von Handwerkskammern zu dem Zwecke vorzuschlagrn, mit deien Hilse und Beirat die cnd- giltige Organisation zu stände zu bringen, trug also einen lediglich provisorischen Charakter. Der zweite Vorentwurf hingegen wollte die Aufgabe sofort lösen. Zur parlamentarischen Beratung kam nur das Projekt zur Errichtung von Handwerkskammern Der Reichs tag setzte zu seiner Vorberatung zwar eine Komnussion nieder, diese lehnte aber eine Beschäftigung mit dem Entwurf im Hinblick auf die zu erwartende umfassendere Vorlage des Handelsministers ab. Der erste Entwurf des Hrn. v Berlepsch wollte eine zweigliederige Organi sation inS Leben rufen: Fachgenossenschast — Hand- wcrkskammer, der zweite Entwurf aus dem Juli 1895 eine dreigliederige: Innung — Jnnungsausschuß — Handwerkskammer. Die Dreiteilung ist in der neuen Novelle bcibehalten worden; man hat zu unterscheiden: Innungen,Handwerksausschüsse undHandwerkskammern. Die sehr umfängliche Vorlage in ihrem Wortlaut hier mitzuteilen, sind wir durch Raummangel verhindert. Wir wollen unsern Lesern aber die wichtigsten Para graphen bekanntgeben und drucken heute zunächst die folgenden aus dem ersten Teil des Entwurfs ab. I. Organisation des Handwerks. 8 81. Zur Wahrnehmung der Interessen des Handwerk- und zur Regelung des Lchrliiigswesen im Handwerk sind In nungen, Handwerksausschusse und Handwerkskammern zu errichten. -V. ZwangSinnungcn. 8 82. Für die in dem nachfolgenden Verzeichnis ausgesnhrten Gewerbe sind Innungen zu errichten: Barbiere, Bäcker, Bandagisten, Böttcher, Brauer, Brunnen macher, Buchbinder, Buchdrucker, Bürsten und Pinselmachcr, Konditoren, Dachdecker, Drahtzieher, Drechsler, Farben-, Stein-, Zink-, Kupfer-, Stahldruckcr, Färber, Fcilenhauer, Friseure und Perückenmacher, Gas- und Wasserleitung-- installatcure, Gelb- und Rotgicßer, Gerber, Zinn-, Zink- Metallgießer, Glaser, Glockengießer, Gold- und Silber- arbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kamm macher, Klempner, Korbmacher, Kürschner, Kupserschmiede, Maler, Lack crer, Maurer, Metzger (Fleischer), Müller, Mühlcn- bauer, Musikinstrumentenmacher, Nadler, Nadelschmiede, Posa mentierer, Sattler, Riemer, Täschner, Schiffbauer, Schleifer, Schlosser, Schmiede, Schneider, Schornstcinfcgcr, Schreiner (Tüchlcr', Schuhmacher, Seifensieder, Sicbmachcr, Sporer, Büchsen- und Wmdenmacher, Sonnen- und Regenschirnimachcr, Spielwarenversertiger, Steinmetze, Steinsetzer, Stricker. Wirker, Stuckateure, Tapezierer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Ver golder, Verfertiger grober Holzwaren, Wagner (Rade- und Stellmacher», Weber, Zimmerer. Dieses Verzeichnis kann durch Beschluß des Bundesrates und mit seiner Zustimmung für das Gebiet eines Bundcsstaatcs oder Teile eines solchen durch An ordnung der Landcszentralbehörde abgcändert werden. 8 82 a. Die Innungen werden für örtliche Bezirke errichtet, welche der Regel nach so abzugrenzen sind, daß kein Mitglied durch die Entfernung seine- Wohnorts voin Sitz der Innung behindert wird, am GenvssenschastSleben tcilzunchmeir und die InnungScinrichtungcn zu benutzen. Die Innungen werden der Regel nach für ein Gewerbe errichte:. Soweit in eincm der Vorschrist des vorstehenden Absatzes entsprechenden Bezirk die Zahl der Angehörigen eines Gewerbes zur Bildung einer leistuugssähigcn Innung nicht ansreichl, können verwandte Ge werbe zu einer Innung vereinigt werden. Für Gewerbe treibende, welche einer Innung unter Beacht mg der vorstehen den Bestimmungen nicht zugcwiescn werden können, unterbleibt die Errichtung von Innungen. 8 82l>. Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme derjenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben Das Gleiche gilt von Handwerkern, welche in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, sosern sic der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen Innung als Mitglieder an, welche sür das hauptsächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist Tie MngUcöschas» beginnt sür diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung der Innung das Gewerbe be treiben, in t d.m Zeitpunkt der Errichtung, für dujenigen, welche den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeit punkt der Eröffnung des Betriebes. 8 82c Berechtig», der für ihre Gcivcrbe errichteten Innung für ihre Person brizutreten, sind: t) diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 2» diejenigen, welche in einem Betriebe des Gewerbes als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig sind; 3) diejenigen, welche in dem Ge werbe als selbständige Gewerbetreibende oder als Werk meister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, diese Thätigkeit aber ausgegeben haben oder eine andere gewerbliche Thätigkeit nicht ausübcn; 4) die in landwirtschaft lichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, wenn sic der Regel nach weder Geselle» noch Lehr linge halten. Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung jederzeit gestatt,t, wenn das Statut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt. Die Anzeige kann srühestens sechs Monate vor dem Austritt verlangt werden 8 84». Tie Innung ist befugt: I) Vcraustaltungcu zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlich,» Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehils.n) und Lehrlinge zu treffen, ins besondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihr errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen; 2 zur Unterstützung ihrer Mit glieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen ^Gehilfen), Lehrlinge und Ar eiter i» Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeits unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten; 3) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im 8 3 des Gesetzes, bctresfcnd die Gewerbegcrichtc, vom 29 Juli 1890 (Reichsgesetzblatt S. 141) und in 8 53a des Kranken- versichcrungsgesetzes vom 15 Juni 1888/10 Aptil 1892 (Reichs- gesetzblatt S 379) bezeichneten Art zwischen de» JnnungS- mitgliedern und ihren Gesellen (Gchilsen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 4) Ver anstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein und VerkausSgeschästen und dergleichen anzurcgen und dieselbe» durch Aufwendungen aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen. B.itrüge dürfen zu diesem Zweck nicht erhoben werden 8 84 f. Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, wie Verweise und Geidstrafen bis zum Betrag von 20 M zu verhängen. Die Fälle, in denen solche Ordnungsstrafen ver hängt weiden dürfen, sind im Statut ausziisührcn Übcr Be schwerden wegen Verhängung von Lrdnungsstrasen entscheidet der Handwerksausschuß. Der Betrag der Ordnungsstrasen fließt in die Jnnungskasse Von besonderem Interesse sind d:e Bestimmungen über den nach 8 84b zu wählenden Gcsellenausschuß, unter den» cs 8 85o heißt: Ter Gcsellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei dcr Gesellenprüfung sowie bei der Be gründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilsen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zn ihrer Unterstützung bestimmt sind. Im 8 87 wird bestimmt: Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Geseveuausfchusses er wachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vor handenen Vermögens keine Deckung finden, von den Innungs- Mitgliedern aufznbringen. Der Bcüragsfuß ist mit der Maß gabe im Statut sestzusetzen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe, soweit sür dieselben eine Gewerbesteuer erhoben wird, durch Zuschläge zu diiser Steuer, im übrigen unter Bc- rücksichlignng der LeistnngSsähigkeit der Beiriede zu ersolgcn hat. Durch Statut kann bestimmt werden, daß Jnnungsmuglieder, welche derRcgel nach weder Gesellen nochLehrlingebeschäftigen.von der Verpflichtung zurZahlung von Beiträgen bcsreit und Personen, welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Beiträgen heranzuzirhen sind Eintrittsgelder dürfen nicht er hoben werden. Die aus Grund des Statuts oder der Ncben- stalutcn umgclcgten Beiträge werden aus Antrag des Jnnungs- vorstandes aus den, für die Beitreibung dcr Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise cingezogen 8 88». Die Schließung der Innung kann erfolge», wenn: 1) die Zahl ihrer Mitglieder derart zurückgeht, daß die Erfüll ung ihrer gesetzlichen Ausgaben dauernd gefährdet erscheint; 2» die Innung, wiederholter Aussorderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet, die Erfüllung ter ihr durch 8 84 gesetzten Ausgaben vernachlässigt; 3) die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemein wohl gesährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt Die Schließung wird durch die Aussichisbehörde nach Anhörung dcr Handwerkskammer aus gesprochen Gegen die die Stließung aussprechcnde B-rsügung findet dcr Rekurs statt, wegcii des Verfahrens und der Be Hörden gelten die Vorschriften dcr 88 20 und 2l, soweit nicht landesgcsetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachcn Platz greift II. Handwerksausschüsse 8 89. Zur Wahrnchmm'g der gemeinsamen gewerblichen Intcrcssen der Gewerbetreibenden eines Bezirkes, welche eines der ini 8 82 bezeichneten Gewerbe al- stehendes Gewerbe selbständig nnd nicht fabrikmäßig be treiben, oder zu den im 8 82ä Absatz 2 bezeichneten nicht selbst ständigen Handwerkern gehören, ist ein Handwerksausschuß zu errichten Für die in dem Beziike vertretenen Gewerbe, sür welche eine Innung nicht besteht, hat der Handwerksausschuß die der Innung nach 8 84 Ziffer 1, 2, 3 Absatz 1 und Ziffer 4 obliegenden Ausgaben z:i erfüllen Der Handwerksausschuß ist befug», die im 8 8t». Ziffer 1 bezeichneten Veranstaltungen zu treffen, die daselbst unter Ziffer 4 bezeichneten Veranstaltungen anzuregcn, sowie Unlerstützungskassen sür Meister und deren Angehörige in Fällen der Krankheit, dis Todes, dcr Arbeits unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit cinzurichtcn; solchen Unterstützungskassen anz «gehören, darf keiner der Be teiligten verpflichtet werden Durch Beschluß einzelner oder aller Innungen dcs Bezirkes kann für den Kreis ihrer Mitglieder den« Handwerksausschusse mit seiner Zustimm ung die Regelung des Herbergswesens und des Arbeitsnach weises sowie die Entscheidung von Streitigkeiten der im 8 84 Ziffer 4 bezeichneten Art übertragen werden 8 89» DerHand werksausschuß wird durch eine Verfügung der höheren Ver waltungsbehörde errichtet, in welcher zugleich sein Bcziik zu bestimmen ist Dcr Bezirk kann nach Anhörung dcr Hand werkskammer von der höhere» Verwaltungsbehörde abgeäildcrt werden In diesem Falle hat eine VecmögenSauseinandersehung nach Maßgabe des 8 88e zu erfolge». 8 89 b. Dcr Handwerksausschuß besteht aus: I) Vertretern dcr Innungen, welche ihren S'tz innerhalb feines Bezirkes haben; 2) Vertretern der im 8 82b Absatz t und 2 bezeichneten Handwerker des Bezirks, welche eins dcr im 8 82 ausgesührlen Gewerbc beireibcn und einer Innung nicht angehören. Die Zahl und die Verteilung der Vertreter ist unter Berücksichtigung des Vcihältuissrs der Zahl dcr einer Innung nicht angehörcnten Handwciker zu der Zahl der Jnnungsmitglicder durch das Statut sestzusetzen 0. Handwerkskammern. 8 91 Zur Vertretung dcr Inter essen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten. Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerks kammer zu bcstimmcu ist Durch Verfügimg der Landcs- Zentialbehöidc kann der Bezirk der Handwerkskammer ab geändert werden In diesem Falle hat eine Vermögens- auseinandersetznng nach Maßgabe dcs 8 88c zn ersolgcn 8 91 v. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1)die nähere Regelung des Lehrling;wesens; 2) die Durchführung der sür das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu über wachen; 3) die Staals- und Gemeindebehörden in der Förder ung dcs Handwerks durch lhatjächliche Mitteilungen und Er stattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; 4) Wünsche und An träge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulcgen; 5) die Bildung von Prüsungsausfchüssen zur Abnahme der Geiellenprüsung (88 13t u»d 131»); 6) die Bildung von Ausschüssen zur Ent scheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüsungs- ausschüsse (8 132) Die Handwerkskammer soll in allen wich tigen, die Gesamlinteresscn dcs Handwerks berührenden Ange legenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltiingen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus bildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen Die Innungen nnd Handwerksausfchüsse sind verpflichtet, den von den Handwerkskammern innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten l) Gemeinsame Bestimmungen. 8 96 Mehrere Bundes staaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Innungen, Handwerksaurschüsse und Handwertskammcrn vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörde» übertragenen Befugnisse von den Behörden desjenigen Bundesstaates wahrzunehmen, in welchem die Innung, der Handwerksausschuß und die Hand werkskammer ihren Sitz haben. Tages geschützte. Dresden, 4 August. Wie uns von zuständiger Seite mitgeteilt wird, leiden Ihre Majestät die Königin immer noch an rheumatischen Schmerzen in den Füßen, welche das Gehen erschweren. Ihre Majestät haben deshalb und im Hinblick auf die ungünstige Witterung beschlossen, die Reise nach Neheseld zu verschieben Dresden, 4. August. Der Königl. Bayerische außer ordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Frhr. v. Niethammer hat einen mehrwöchigen Urlaub an- getrcten. Während seiner Abwesenheit ist der General konsul Ludwig Hesse hierselbst mit der Führung der gesandtschaftlichen Geschäfte betraut. Kunst und Wissenschaft. Von der Berliner internationalen Kunstausstellung, über die Vertretung Hollands und Belgiens auf der Ausstellung berichtet Adolf Rosenberg („Post") u. a: Ob wohl Holland auf eine nationale Kunst zurückblicken kann, deren Erzeugnisse auf dem internationalen Kunstmarkt immer noch am höchsten im Preise stehen, und die den modernen holländischen Künstlern durch die großen und kleinen Museen in Amsterdam, in Haag, in Harlem, Rotterdam, Utrecht rc. in den herrlichsten Beispielen vor Augen geführt wird, hat sich die gegenwärtige holländische Malerei fast ganz und gar von der alten Überlieferung loSaesaat. Anklänge an sie findet man, soweit die hollän dische Abteilung der Berliner Ausstellung in Betracht kommt, bei einigen Landschaft«- und Marinemalern und bei dem Schilderer holländischer Straßen, Plätze und Grachten K Klinkenberg, der mit einem „Markttag" und einer Amsterdainer „Gracht" vertreten ist, die ganz an die ähnlichen, in freundlichem Lichte erglänzenden An sichten de« alten Holländer« Jan van der Heyde erinnern Don den Landschaft«- und Marinemalern dieser Richtung sind in erster Linie der treffliche Schöpfer von Winterland schaften Loui« Apol (Winterabend am Eingang zu einem Park) und H. W Me«dag zu nennen, dessen breite, oft skizzenhafte Behandlung allerdings darauf deutet, daß der moderne französische RealiSmu« nicht ganz ohne Einfluß auf ihn geblieben ist. Immerhin ist von den beiden Öl bildern, die er ausgestellt hat, der Sommerabend in Scheveninaen mit dem Blick auf da« glatte, von Sonnen gold überflutete Meer ein Meisterwerk, das in der ganzen holländischen Abteilung einzig dastrht Auch W Hamel, F H Mastenbrock, F. I. du Chattel, PH. Saddv, H W. Jansen und noch einige gehören zu den Landschaft«malern, die wenigsten« noch einigen Wert auf Feinheit der Durch bildung und poetischen Stimmungsreiz legen Im übrigen herrscht in der holländischen Malerei aber ein so grauenhafter, platter Naturalismus, eine so abstumpfende Einförmigkeit in der Wahl der Motive, daß der Beschauer in keiner zweiten Ab teilung der Kunstausstellung so wenig geistige Anregungen, so wenig rein künstlerische Eindrücke empfängt, wie in der holländischen. Und doch — wie viel rein malerische Motive, wie viel gesundes, urwüchsiges Volkstum vermag Holland dem Künstlerauge noch zu bieten! Die eingeborenen Künstler gehen mit blöden Augcn daran vorüber Welche Schätze wissen dagegen die Amerikaner Gari Melchers und Mac Ewen und die Berliner Maler Hans Hermann und Ludwig Röster aus Holland zu heben! Landschaften und Städtebilder wie die von Han« Hermann hat noch kein einziger holländischer Maler unserer Zeit gemalt, und mit den Interieurs von Noster kann eigentlich nur Arthur Briet wetteifern, dessen „Häusliche Andacht"— eine junge Frau, die, auf ihrer Bettstatt sitzend, im Gesangbuch liest — mehr leuchtende und satte Farben hat, als alle übrigen, trostlos nüchternen Interieur« der Holländer zusammen genommen. E« verlohnt sich nicht der Mühe, sie einzeln aufzuzählen, obwohl auch der „große" Josef Israels in dieser Gruppe von Jnterieurmalern mit dem Innern einer Fischerhütte vertreten ist, worin ein Knabe und ein Hund ein kleineres, in der Korbwiege liegendes Kind in Ab wesenheit der Eltern behüten Israels ist einer der Götzen des modernen Natural>«mus Wer ihn nicht mit voller Lungenkraft preist, der seht sich dem Verdachte aus, den Geist der modernen Zeit ganz und gar nicht zu verstehen Da uns diese Maßregelung nicht schreckt, tragen wir auch kein Bedenken, die beiden durch da« seichte Meer am Strande watenden „AnkerauS- werfer" derselben Künstler« als eine maßlose Aus schreitung eine« wüsten Naturalismus zu erklären. Wir werden gezwungen, so starke Ausdrücke zu wählen, weil die internationalen Kunstausstellungen nachgerade immer schädlicher auf die deutsche Künstlerjugend einwirken und uns dcr Gefahr aussetzcn, däß die edlen Güter unserer nationalen Kunst allmählich verschleudert werden. Wenn sich die Holländer von der großen Kreuzspinne Paris ins Netz locken lassen, so ist das ihre Sache. Wir Deutsche haben aber die Pflicht, unsere Kunstjünger vor dieser zu schnellem Ruin führenden Verlockung zu warnen Einen ihrer drei Räume haben die Holländer ausschließlich mit Aquarellen, Zeichnungen und Radierungen gefüllt, und hier haben sie gerade die seltsamsten Auswüchse ihrer Kunst vereinigt Der kleinere Teil davon ist so un bedeutend, daß wir unseren heimischen Künstlern Unrecht thun würden, wenn wir etwas davon besonders hervor höben Der größere Teil, namentlich die Lriginalradier- ungen von M Bauer und von Graad van Roggen und die aquarellierten Landschaften mit Kühen von I. Vocr- inan sind so primitiv, so naiv, daß es schwer ist, dabei den Ton einer ernsthaften Kritik festzuhalten. Viel mannigfaltiger, reicher und farbiger präsentiert sich die belgische Malerei, die nur einen Saal einnimmt, darin aber ein Farbenbouquet von höchstem Reize entfaltet. Wer dafür Augen hat, wird sich besonders an der feinen Verbindung einzelner Bildergruppen zu einem koloristischen Ganzen erfreuen Im Gegensatz zu den Holländern halten die Belgier viel enger an der alten Überlieferung fest, anderseits sind sie viel widerstandsfähiger gegen die Ver lockungen des französischen Naturalismus Wir finden in der belgischen Abteilung ein in feierlich religi ösem Stil gemaltes Triptychon von Th Lybaert, das sich eng an die Weise der Brüder van Eyck anschließt: in der Mitte der thronende Heiland, als Über winder de« Tode«, zu den Seiten Johannes und Petrus. Die ganze Lieblichkeit und Innigkeit Memling» in den Figuren sowohl wie in der köstlichen Sommerlandschaft, die den Hintergrund de« Mittelbilde« abgiebt, macht Edmund van Hope in dem Triptychon lebendig, das in der Mitte die Madonna mit dem Kinde, links den ersten Madonnenmaler LucaS bei seiner Malarbeit, rechts den Evangelisten Johannes darstcllt. Daneben ist aber auch die Erinnerung an den koloristischen Aufschwung nicht ver blaßt, den die belgische Malcrschule in den dreißiger und vierziger Jahren durch Gallait, Wappers, de Bwsve u a. genommen hatte Es giebt auch heute noch in Belgien Koloristen in großem, ernstem Stil Das zeigt uns auf der Ausstellung besonders Pierre Jean van der Oudera mit seinen großen Bildern, die eine Episode aus dem bethlehemitischen Kindermorde und die Rückkehr der um Christus Leid Tragenden von» Kalvarienberge darstellen Streng genommen sind es nur Genrebilder aus dem orientalischen Volksleben, das heute meist noch so ist, wie es vor 2000 Jahren gewesen, Bilder, denen nur äußerlich eine religiöse Etikette mit der Angabe des Motivs aufgeklebt ist. Wenn man aber tiefer in den Ausdruck der Köpfe eindringt, wird man mit inniger Rührung gewahr, daß die Mutterangst um ein ge storbenes Kind und das Familienleid um einen teuren Toten Gefühle sind, die bei allen Völkern und unter allen Trachten dieselben sind. Am Ende ist das über zeugende die Kraft der Darstellung, über die van der Oudera in hohem Maße gebietet Ein Orient maler von gleichen koloristischen Fähigkeiten ist Karel Ooms. In einer idyllischen Familienscene aus einer am Nilüfer gelegenen HauSterraffe, auf der ein schlanke«, glutäugiges Fellachenweib mit seinem Kinde auf der Schulter vor dem Herrn des Hause« tanzt, zeigt er sich zugleich als tüchtiger Landschaftsmaler voll feiner poetischer Empfindung, während er in dem unheimlichen Straßen- winkel in Kairo, wo Räuber eben von ihrem Opfer, einem wohlgekleidcten Araber, hinwegschleichen, als ausgezeichneter Architekturmaler erscheint Eine seltsame Mischung von moderner, halb mythischer, halb satyrischer Auffassung mit einer an die alten Meister erinnernden, peinlich detail lierenden Behandlung stellt Joses Leempoel« auf drei Bildern dar. Zwei davon sind Pendant», die zusammen da« alte Sprichwort „Jedem Narren gefällt seine Kappe"
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