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ilsdmfferTageblatt Wochenblatt für Wilsdruff Nr. 94 78. Jahrg. Freitag de« 28. April ISIS Amtlicher Teil Dresden, am 15. April 1919. >er- Der Schvlaosfchutz. zzz» nil ste 11- Uhr abends 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. Dresden, am 23. April 1919. in- mit her ützt lbst Nr. 261 VII. Die Amtshauptmannschaft. 324 a V O 1 Wirtschafts-Ministerium. Landeslebensmittelamt. ms e«. i» Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vorgeschriedenen Stempelaufdruck > ° Ads. i) oder dis ohne die schriftliche Genehmigung (Z 3 Abs. 2) erfolgen, werden der Bahn (dem Sch ffahrtsunlernehmen) zurückgewiesen. Ebenso erfolgt die Zurück- wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei Gewichtsangaben, gelegt werden. Nach Aufgabe der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder im Schiff ist der ,,'Nder nur noch mit Gembmigung der Lande-steüe für Gemüse und Obst — Geschäfts- ,^""8 — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte an einen anderen in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. Zur Verhütung des Abschlachtens arbeitsfähiger Pferde wild in Erinnerung gebracht, daß nach Z 14 der Verordnung, den Verkehr mit Schlachtpferden und Pferde fleisch betreffend, vom 19. Juli 1918(Sächs. Ltaatszeitung Nr. 167 vom 20. Juli 1918) die für die Fleischbeschau verpflichtete« Tierärzte bei der Besichtigung des lebenden Pferdes festzustellen haben, ob daS zur Schlachtung angemeldete Tier tatsächlich nur noch Tchlachtwert besitzt, und die Schlachtung von Pferden, die noch Nutzwert haben, zu verbieten haben ' Den beteiligten Tierärzten und Polizeibehörden wird die Einhaltung und Ueberwachung dieser Vorschrift erneut zur besondern Pflicht gemacht. Dabei wird zur gleichmäßigen Usberwachuug darauf hingewiesen, daß die Ausfuhr vo» Pferden ans Sachten nach Bezirken nichtsächstscher Heeresverwaltungen, mit Aus nahme für den zum XIX. Armeekorps gehörigen Kreis Ronneburg in S/A. nach den noch in Gültigkeit befindlichen Anordnungen der stellv. Generalkommandos XU. A.-K. vom 18. Mai 1918 und XIX. A.-K. öom 2b. April 1918 verboten ist. und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. 803 c V1.. Wirtschaftsministerin«. Man lese täglich die amtlichen Bekanntmachungen in unserem Blatte. Unkenntnis der Bestimmungen schützt nicht vor Strafe. festgesetzt. Die für die Heizung und Beleuchtung getroffenen einschränkenden Vorschriften bleiben jedoch bestehen. Lediglich an Sonn- und Feiertagen wird den Inhabern von Gasts und Schankwirtschasten gestattet, Gas und Elektrizität zu Beleuchmngszwkcken bis 111/2 Uhr abends zu verwenden. Gegen Nedertrctungen des Heizungs- und Be leuchtungs-Verbotes wird nachdrücklichst eingeschritten werden. Mit Rücksicht auf den Belagerungszustand wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich niemand in der Zeit von nachts Ve l Uhr bis früh 4 Uhr unbefugt auf Straßen und Plätzen apfhalten darf, wenn er sich nicht der Verhaftung aussetzen will. Freitag nachmittag 1-4 Uhr in der neuen Schule letzter Verkauf von Möhren, Pfund 15 Pfg; Kohlrüben, Pfund 8 Pfg. ZNS Wilsdruff, am 24. April 1919. Der Stadtrat—Kriegswirtschaftsabt. 8 9- Wer den vorstehenden, sowie den in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe von Z 17 der Bekanntmachung über die Preisprüfungsstellen und die Lersorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängms bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach Z 5 der Bundesratsoerordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli Wie-ereröffnnngderhiefigenFortbildungs- schule betr. Die hiesige Fortbildungsschule wird Montag den 28. April 1818 nachm. 5 Uhr wieder eröffnet. Verpflichtet zu ihrem Besuche sind alle männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1917 bis jetzt die Schule verlassen Haden und hier aufhältlich sind. Anmeldung neu eintretender Schüler hat Sonntag den 27. April d I. vormittags '/,11—^12 Uhr im Amtszimmer des Schuldirektors persönlich zu geschehen. Befreinngsnachweise sind während der Anmeldefrist vorzulegen. Die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen haben ihre Schwleutlassnngsfcheiue bei der Aufnahme vorzulegen. Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren sowie Arbeitgeber werde« ersucht, di« bei ihnen sich sufhaltenden, zum Besuche der Fortbildungs schule verpflichteten junge« Leute auf vorstehende Bekanntmachung ans- merkfam zu zachen. Wilsdruff, am 22. April 1919. Polizeistunde. Die Bekanntmachung der Amtshauptmannschaft Meißen vom 14. d. Mts., wonach die Polizeistunde vorläufig auf IO Uhr abends festgesetzt worden war, wird wieder auf gehoben. Die Polizeistunde wird für Gast-, Speise-, Schankwirtschaften, Kaffees, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungs stätten hiermir auf * 8 bb Für die Ausstellung eines Versandscheines (Z 3 Abs. 1 und 2) wird eine Gebühr ^°oen, die bei Sendungen nach Orlen außerhalb Sachsens 1 Mark für jeden ange- z SMen Zentner, bei Sendungen innerhalb Sachsens 60 Pfg. für jeden angefangenen ">ner beträgt. ' 8 8- h Die Landerstelle für Gemüse und Obst und die von ihr Beauftragten sind unter ^»?nichtung zur Geheimhaltung befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Geschäftsbücher Geschäftsbriefe einzusehen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die Räume und zu besichngen, in denen Vorräte gelagert oder feilgehalten werden, oder in '"Früchte zu vermuten sind. . Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines '"er- d?r OrrSpo'izeibehöcde zu verlangen. Die OrtSpolizeibehörden haben dem darauf steten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 5. Der Versandschein ist zu versagen, wenn r) Interessen der Volksversorgung entgegenstehen, insbesondere Grund zu der An nahme besteht, daß durch du Versendung die Erfüllung von Lieferungsverlrägen oder von durch die Landesstelle für Gemüse und Obst erfolgten Lieferungs- auflagen gefährdet wird; k) Verdacht des Preiswuchers oder eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Anordnung begründet ist. Der Versandschein darf nicht verweigert werden, wenn der Erzeuger die von ihm l,?"^n Früchte an einen anderen Oct als den Erzeugungsort zur Verwendung in 'm eigenen Haushalt verbringen will. 8 6. H Gegen die Versagung des Versandscheines ist Beschwerde an die Landesftelle für »z, und Obst — Verwaltungsabteilung — zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich ^V'?öraphffch. einzurerchen, sie ist an einen Ausschluß von zwei Tagen gebunden und 'Westens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der Landes- für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehen. Meißen, am 23. April 1919. ZZZS Nr en^^> rei. 2nseriiono>iel« pjg. für »I« d-gcspattenr KvrpuckzUIe oder der« «am», Lokalprei!« pfg.. Reklamen Pfg-, alles ml! Teuerungszufthlaa. A «raub und tabellarischer «atz mli Aufschlag. Bel Wiederholung und Zahreckv» 'tzen enispre-bender Rachlaß. Bekamttmachun-en >m amillchen Teil (nur von Behär. die Spaltzeile SO Pfg. bez. Pfg. / Rachwelsung^. und Offenengebühr 2« be«. pfg. / Telephonische Znseraien.Aufgabe sihlieKk jede« ReNamationsrechi aus. - Anzeigenannahme dis 11 Uhr vormittags. / Beilagcngebühr das Tausend PN., tzr dle Postau,läge Zuschlag. > Für da« Srjcheinen der Anzeigen an desNmmien Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistei. / Stritte Piatzvorschrist Aufschlag okmc Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bae. zahlung binnen ZO Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche «Anziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zci!cn< preise«. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend alsSrfüllungsori Wilsdruff vereinbart ist, gitt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstag« an, Widerspruch erhebt. L ^klsdrutzee Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme »er Sonn- und Mb«, Äeads slthr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung . °n Druckerei wächentüch Pfg-, monatlich pfg., vierteljährlich Mt.; I^Ztzer« Austräger zugeiragen monatlich pfg., vierteljährlich MI.; postanstaUen vierteljährlich Mk. ohne Zuftellungsgebühr. Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen zen entgegen. / Im Aalte häherer Gewalt — Krieg oder sonstiger rungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der chtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung > der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die «et, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Ginzel» der Rümmer 10 pfg. , Zuschriften sind nicht persönlich zu adern an den Verlag, die Schrlstieitung oder die Geschäftsstelle. /- —. ."Mu Zuschriften bleiben unberücküchtigt. / Birllner Vertretung: Berlin SW. 4». m die Amtshauptmannschaft Meißen, für das wmen- »eins H"' Land, s cSt»> Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 M UH >u«g- <l >4. Al"' samwi^ i«i. ereil- ?!"? !l>' «ll^ Ser- v s eitze"'^ nen, tret ,s. rsitze"' '»sprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. sUMik fÜk dNs Aarff- Aimtt uSvori« :n. Tie ch ist mi> )nen. r.« lAsdmff x-, kir Erdbeer- und Kirschenernte 1819. u Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von MsprüfungSftellen und die Versorgungsregelung vom 2S. September/4. November 1915 t '^ -Bl. S. 607/728) und über die AuSkunftSpflicht vom 12. Juli 1917 fR-G.-Bl. ^Ü4) wird folgendes angeordnet: 8 I- Di, Versendung von Erdbeeren und Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, U als Stückgut (Expreßgut) oder als auf Fahrkarte aufgegebenes Gut oder als Trag- Mist nur zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge- 'üfirabteilung — ausgestellten Dersa«dscheines. t Die Gültigkeitsdauer des Versandscheines beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Aus- ^iung aiz „st» Tag gerechnet wird. Der letzte Tag der Gülligkeitsdauer wird auf Versandschein vermerkt. 8 2. Der Versandschein wird für Sendungen nach Orten ««tzerhalb Sachsens von der Landesstelle für Ge müse und Obst — Geschäflsabte>lung —, d) für Sendungen nach Orlen innerhalb Sachsens von dem Kommunaivsrband des Erzeugungsortes oder den vom Kommunalverband bestimmten Stellen aus gehändigt und ist bei den genannten Stellen schriftlich oder mündlich zu deaniragen. 8 s- .. Rei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bei Stückgut-(Expreßgut-)Sendungen der Veisandschein in Form eines Slempelaufdruckes auf den Verladepapieren erteilt, " sagenden Wortlaut hat: , Erdbeeren «z r- ^Isch^ur Beförderung mit Eisenbahn innerhalb Sachsens , „ —— — ruaelassen L-ch,ff nach augerhalv iLachiens ° " bis zum " I«, Für auf Fahrkarte aufgegebenes Gut sowie für Traglasten wird der Versand- iu schriftlicher Form erteilt. Er trägt außer dem oben genannten Wortlaut noch Aufschrift: „Gültig nur für einmalige Beförderung". Dieser Versandschein ist bei der Annahme des Gepäckstückes von der Bahn oder Schiffahrtsunternehmen zu entwerten. Der Reisende hat den Versandschein während Fuhrt der sich zu führen und ihn auf Verlangen dem Polizeideamten oder sonstigen "^wachungssteüen vorzuzeigen.