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WOiilMlWer UM turnen Närz: Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengnmd u. s. L ubert iuder- Donnerstag, den 20. März 1902. 52. Jahrgang. Nr. 65 ukr. In tiefstem 8cbmerre xeben wir bekannt, dass in der Xackt rum Dlonta^, den 17. klär? 1902, nacb langem beiden in Dresden unssr LkrsndürZsr t« nberg. Iiieeliieli Ileiiiiiriim Äh Ritztzsr äss UdrsolitzsoräSiis I. H h-IoKenStein-^l'llSttklÄl. 3M 18. IVIärr 1902. Wtl! berg. nserer reuen, ichter, hwie- ! ge- nlas lSwahl i nur Sst flieder nd. r «I Hohensteül-Grnstthal, Overlungmitz, Gersdorf, Logo«, Hermsdorf, Kernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach bezw. Z 28 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 30. Oktober 1900 mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder entsprechender Haft geahndet. Hohenstein-Ernstthal, am 18. März 1902. Ter Stadtrath. vr. Polster, Bürgermeister. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1^5 durch die Post Mk 1,82 frei in's Haus 1)61* HroIiSuvors^Äiiä äsr?Är0oIil6 I'rini^a^ls. Leßmiät, Vorsitzender. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Hohenstein-Ernstthal. Grgcrn aller Gernernöe-Vertvcrltrrngerr der rnirl regel röerr Gvtschcrftwr Mil i-Lr. Dis Lchaächvöroränschsrr ^oß3NN68 Koek, Vice-Vorsteker. Dor 8ch3,cittr3,dU vr. ?ol8ter, kür^ermeister. versckieden ist. Wir verlieren in ikm einen ^lunn, dem seine Vaterstadt für seinen seltenen Oemeinsinn, für seine rükrende Opfervvittixkeit und lur sein grosses Interesse und tiefes Verstündniss, vvelckes er allezeit 6er Lntwickelunb unserer 8tadt, unserer Kircke un6 unserer ^rmenpttexe entxe^en^ebracbt bat, nickt §enu^ Worte 6es Dankes rollen kann. In VerekrunA un6 Dankbarkeit rvir6 sein Andenken immerdar in uns und unserer 8tadt fortleben. :l. habt. Inserate nehmen außer der Expedition auch die Au-träger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Bekanntmachung. DaS dem Schreiberlehrling Rudolf Kurt Partzsch, am 4. Mai 1901 unter Nr. 98 hier ausgestellte Arbeitsbuch ist lt. erstatteter Anzeige abhanden gekommen und demselben heute ein Duplikat auLgesertigt worden, was zur Verhütung von Mißbrauch mit dem ver loren gegangenen Arbeitsbuche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gersdorf Bez. Chemn., am 19. März 1902. Der Gemeiudevorstaud. Göhler. Schule Gersdorf. Die Aufnahme der Ostern schulpflichtigen Kinder findet Sonnabend, den 22. Mär-, vor- mittags 10 Uhr im Schulsaale statt. Die Fortbildungsschüler werden Montag, den 7. April 5 Uhr ausgenommen. Sie haben die Schulentlassungsscheine und die Zensurbücher vorzulegen. Die in Gersdorf Schulpflichtigen, die aber auswärtige (gewerbliche rc.) Fortbildungsschulen besuchen wollen, haben dies an genannten Tage bei dem Unterzeichneten zu melden. Gersdorf, den 19. März 1902. Tie Schuldirettio«. O. Pfeifer. Bekanntmachung, IV Hundesperre. "PW Nach einer Mittheilung der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau, ist am 3. dieses Monats in Bernsdorf ein schwarzer, über 4 Jahre alter Spitz (männlich) tot ausgesunden worden. Da die be- zirksthierärztliche Untersuchung deS Hundes ergeben hat, daß derselbe der Tollwuth verdächtig ist, wird auf Grund von 8 38 deS Reichsgesetzes vom betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen brzw. 8 20 der dazu erlassenen Instruction vom 27. Juni 1895 die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde für den Stadtbezirk Hohenstein-Ernstthal aus die Dauer von drei Monaten, das ist bis mit 3. Juni 19<>2 ««geordnet. Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe ver sehenen Hunde an der Leine. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet daß dieselben fest ange schirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit deS Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunven zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb deS Jagdreviers) festgelegt, oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus der Stadt nicht ausgeführt werden. Hunde, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider frei umherlaufend betroffen werden, werden »ach Befinden sofort getödtet. Zuwiderhandlungen werden, soweit sie wissentlich erfolgen, nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu einem Jahre, im Uebrigen aber nach 8 66 des Reichsgesetzes vom 1. Mal 1864 Anzeiger für Mtt Preis- le des )erzul. we