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ErMb.Dolksfmm- Tageblatt für Schwarzenberg und Umgegend. SL Posi-gtitunglllsi« Nr. «1». Johnson. Wünsche. * 2 Mittwoch, den 8. November 18SS, Vormittags 18 Uhr soll in LStzttitz 1 Pferd 7 c - / 2. e 3. M Mey, Gem.-Vorstd. Schneeberg, am 5. November. § -li C«I»-ramm-Adr«sset volksreund Schneeberg. Fernsprecher» Schneeberg rs. Aue r». Schwarzenberg s). entfernt werden, das Durchtreiben von Wiederkäuern, Schweinen und Gänsen durch Marker-' bach ist verboten, der Schreibgebühren in Abschrift zugefertigt werden. Wildenfels, am 27. Oktober 1899. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai dieses Jahres (A. V. Bl. lfde. Nr. 187) ist Z 89 Ziffer 4d der Deutschen Wehrordnung, die Meldung wegen Ausstellung des Berechtigungsscheines für den einjährig - freiwilligen Militärdienst betreffend, abgeändert worden. Hiernach ist, wenn der Unterhalt des um die Berechtigung Ansuchenden während deS Freiwilligenjahres von diesem selbst (aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen) erfolgen soll, die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters nach Absatz 1 unter Ziffer 4 d so zu fassen: „daß für die Dauer deS einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen" und ist solchenfalls die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und die Fähigkeit des Be werbers zur Bestreitung der Kosten obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Bewerber selbst nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, so genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, „daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärver waltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge", und ist in diesem Falle die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten, sowie die Fähigkeit derselben zur Bestreitung der Kosten obrigkeitlich zu bescheinigen. Außerdem bedarf die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten noch der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung in dem Falle, wenn dieselben nicht schon Kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet sind (wie die Eltern und Großeltern.) Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände werden deshalb hiermit ange wiesen, hierauf bei den ihnen obliegenden Bescheinigungen allenthalben zu achten. Zwickau, den 25. Oktober 1899. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatzcommission. vr. Schnorr von Carolsfeld. Müller, l gegen sofortige Bezahlung -meistbietend versteigert werden. Bieter sammeln sich in Pompers Restauration. Lößnitz, am 6. November 1899. Der Gerichtsvollzieher beim Königl. Amtsgericht. Illing. MM- und Klauenseuche ist unter den Rindviehbeständen der Grundstücke Cataster Nr. 38 und 12 zu Markers bach ausgebrochen. Schwarzenberg, am 6. November 1899. Königliche Amtshauvtmannschaft. Krug von Nivda. Schöffen- und Geschworenenliste bete. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 7. Oktober dieses Jahres im Erzgebirgischen Volksfreunde vom 8. October, die Schöffen- und GeschworenenliÜen betreffend, machen wir hierdurch bekannt, daß die hiesige Schöffen- und Geschworenenliste, da dieselbe irrthümlich einen Tag zu früh zurückgenommen wurde, anderweit vom 8. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht an Rathsstelle ausliegt und inner halb dieser Woche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste noch Einsprüche bei uns schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Der Stadtrath zu Neustädtel. Speck, Bürgerm. Zwangsversteigerung betr. Die zwangsweise Versteigerung des im Grundbuche auf den Namen des Zimmer manns Ernst Loms Ebert eingetragenen Haus- und Gartengrundstücks Fol. 267 des Grundbuchs für Ortmannsdorf, Solm. Antheils — vergl. die Bekanntmachungen in Nr. 215 und 252 dieser Zeitung — soll nicht an Amtsstelle, sondern zu dem bestimmten Termine, am 15. November 189S Vorm. Uhr. t« -er Meier'schen Gastwirthschaft in Marienau erfolgen. Wildenfels, den 3. November 1899. Das KSmMe Amtsgericht. öffentlich versteigert werden. Die Versteigerung findet i» dem Gasthofsgrundstücke selbst statt. Tie Versteigerungsbedingungen und das Jnventarverzeicdniß werden im Termine bekannt gegeben werden, können auch bei dem unterzeichneten Gericht und in dem zu versteigernden Grundstück eingesehen oder auf Verlangen von dem Gericht gegen Erlegung LA" . », Mr die königl und städtischen Behörden in Aue, Arüngain, Hartenstein, llohann- AimiostMil georgenstadt, Lößnitz, Renstädtch 8chneekerg, Schwarzenkerg und lvildmfel«. tz-ß 41 4» Wegen Reinigung bleibt der Geschäftsraum unserer Sparkasse 11 ^4 Mittwoch, den 8. d. M. geschlossen. Aue, den 6. November 1899. Der Rath der Stadt. vr Kretzschmar, B. Um der weitern Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche thunlichst entgegen zutreten, werden für Markersbach hierdurch nachstehende erwähnte Schutzmaßregeln bis auf Weiteres polizeilich angeordnet: 1. Wiederkäuer und Schweine dürfen aus Markersbach und zwar auch zu den öffentlichen Viehmärkten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeibehörde Gasthossversteigerung. Auf Antrag der Erben des Privatmanns Karl Moritz Körbis in Kirchberg soll das zu dessen Nachlaß gehörige, in Weistbach bei Wieseuvurg gelegene Gasthofs- gruu-stück „Zur Sonne" — Fol. 164 des Grundbuchs — sowie das darin befind liche Inventar, getrennt oder zusammen, durch das unterzeichnete Amtsgericht am 2 0. November 1899 vormittags 11 Uhr Monarchenbegegnung auf die diplomatische Lage lassen sich selbstverständlich beute nicht andeuten. Aber jedenfalls darf man annehmen, daß der bevorstehende Zarenbesuch in Pots dam dazu beitragen wird, die deutsch-russischen Beziehungen im allgemeinen günstig zu beeinflussen und zu einer freund schaftlichen Erörterung der schwebenden politischen Fragen Gelegenheit zu geben. Es giebt wohl gegenwärtig keine Frage, bei der die Interessen Deutschlands und Rußlands erheblich auseinandergehen, keine, die störend auf das Ver- hältniß der beiden Nachbarreiche einwirten könnte. ES ist deshalb mit Sicherheit anzunehmen, daß die bevorstehende Zwei-Kaiser-Begegnung einen alle Theile befriedtgenden.Ver- lauf nehmen und zur Befestigung des beiderseitigen ange nehmen Verhältnisses bettragen wird. Wie sehr die Forderungen' unserer ReichSregierung be treffs beschleunigter Verstärkung unserer Wehrkraft zur See — N«» Dienftaa, den 7. November 1899 — I Inserate wrrdia pro «a.sp^i.n«Zeil« mit10Pf, imamilichrn Lhtil dl« Up. «259 I rgespaltene Zell« ml« »o Pfg., Ritlam«, »i«g »«spalt«,, Zellt ml«st» Mg. I berechnet; tabellarlscher, auhtrgtwLholichtr Satz nach «rhihttm Laris. Mit dem Herannahen des Tages, an dem der deutsche und der russische Kaiser Gelegenheit zu einem umfassenden Gedankenaustausch nehmen werden, sind in der deutschen Presse ausländische Winke wahrnehmbar geworden, die da zu auffordern möchten, die bevorstehende Zusammenkunft als einen ganz bedeutungslosen Vorfall zu bettachten. Wie bei so manchen dunklen Quertreibereien der jüngsten Ver gangenheit, wird auch hier der Erfolg das Gegentheil des Beabsichtigten sein. Gerade der gegenwärtigen Gestaltung der Ereignisse auf verschiedenen Schauplätzen fügt sich eine Aussprache zwischen dem deutschen Reichsoberhaupte und dem russischen Herrscher in natürlicher und, fast möchte man sagen, nothwendiger Weise ein. Die Rückwirkungen der Hundesperre bett. Am 5. dss. Mts. ist in Markersbach ein schwarzer, circa sechsjähriger männlicher Wachtelhund, nachdem derselbe frei umhergelaufen, getödtet und durch Sektion die Toll- wuth bei diesem Thiere festgestellt worden. Es wird daher für den als gefährdet anzusehenden Bezirk und zwar die Orte Markersbach mit Unterscheibe, Mittweida mit Ober-Mittweida, Raschau uud Laugenberg, sowie für den Gutsbezirk Hörstel bis zum 7. Februar 1900 die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde angeordnet. Der Festlegung gleich zu achte« ist das Führen der mit einem sicheren Maul korbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden. Jeder Maulkorb muß durch ein von dem Genick über die Mitte der Stirne bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes Metall- oder Lederband in seiner Lage erhalten und mit einem Lederriemen am Halsband befestigt werden. An den nicht aus Metall hergestellten Maulkörben müssen die Riemen, wenn sie quer, senkrecht oder schräg den vorderen Theil des Kopfes umgeben, mit Metallbändern gepanzert sein. Die Benutzung der Hunde zum Ziehe« ist gestattet, wenn sie fest ange schirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer des Gebrauches festgelegt werden. Die Verwe«dung vo« Jagdhunde« ist gestattet, wenn die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. Werde« Hunde diesen Vorschriften zuwider srei nmherlanfend betroffen, so kann ihre sofortige Tödtung verfügt werden. Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Schutzmaßregeln werden, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind (Z 328 des Reichsstrafgesetzbuchs) nach 8 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Seuchen vom mit Gel-ffrafen Kis zu 15V Mk. oder Mit Hast bestraft. Schwarzenberg, am 6. November 1899. Königliche Amtshauvtmannschaft. Krug von Nidda. ganz abgesehen von der allgemeinen kritischen Weltlage — be rechtigt sind, das zeigen so recht wieder die Verhandlungen mit England wegen der Samoainseln. Unsere neuliche Meldung, daß man deutscherseits entschlossen sei die viel umstrittene Inselgruppe thatsächlich gegen eine mehr al- zweifelhafte Entschädigung an Enalandzu überlassen, findet eine bedauerliche Bestätigung in einer Meldung deS Bericht erstatters der Londoner „Times" in Berlin, welche die ver- , dächtige Mittheilung macht, „daß die Verhandlungen über Samoa, günstig fortschreiten und jeden Tag abgeschlossen werden können". WaS ein „günstiger" Forwang der Ver handlungen im Munde eines Londoner Blattes bedeutet, kann man sich leicht vorstellen. Es scheint in der Tbat. daß der langwierige diplomatische Feldzug um den Besitz der Samoa-Jnseln mit der Aufgabe unserer Rechte enden soll. Wenn auch Graf Bülow noch vor kurzem versicherte, daß Instrattn-Annahm« für die «m Nachmittag «rschtintud« Nummer di« Bm- mittag u Uhr. »ine Bürgschaft für di« nichsttiaig« Aufnahme der »«««taeu de», a» de» varaeschritbenen Lagen sowt« an bestimmter Stell» wird nicht ««gehen. Aulmartig« Auftrtge nur aea«n B-rau«öe,ahlung. Für Nächst», «t»gesa»dt«r Manuskripte »acht sich di« Nidattüm nicht »««»»twarüÜH. Gänse sind eingesperrt zu halten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende angeordnete Schutzmaßregeln werden, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, (8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs) nach 8 66 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Markersbach und Unterscheide, am 5. Novbr. 1899.