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Adorker Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post S1 Ncugroschcn, bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 15 Neugroschen. 3^. Erscheint Hede Mittwoche. 14. Sept. 1842. Verordnung des Ministerium des Innern, das Verpfunden des Fleisches von Viehstücken, welches wegen Futtermangels geschlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die unterm heutigen Valo, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz-Mini sterium, von der Zoll- und Steuer-Direction wegen der den Landwirlhen beim Ausschlachtcn und Verkauf ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht langer erhalten können, zu gewahrenden Schlachtsteuer- ermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit derselben verordnet das Mi nisterium des Innern hierdurch, wie folget: 1) Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschenden Futter mangel in die Nothwcndigkcit versetzt werden, ihren Bichstand zu vermindern und in Ermangelung hinrei chender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres VieheS schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, soviel thunlich zu verwerthen, wird bis auf weitere Anordnung hierdurch verstauet, das; die Vicheigcnthümer auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von derglei chen Schlachtstückcn gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und vcrpfun- dcn mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Contravention gegep die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1640, den Gewerbsbctrieb auf dem Lande bctr., angesehen oder gerügt werden. 2) Die Ortspolizei-Obrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle dieser Art aus Ansuchen des betreffenden Vichbesitzers und auf bcigebrachtes Zeugniß der LocalgerichlS-Pcrsonen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Vieh nicht länger zu erhalten vermöge und daß Vas letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei," die speciclle Erlaubniß zum Aus schlachtcn und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeldlich auszustellendcn Scheins zu ertheilen. 3> Dieser Fleischvcrkauf hat sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintretenden Strafbestimmung des ß. 37. des Gesetzes vom 9. October 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner derselben Landgemeinde, welcher der betreffende Vichbesitzer angehört, zu beschränken. Es bleibt folglich das Austragen des Fleisches an andere Orte nnd Hausiren mit demselben , sowie der Einzeln-Verkauf in Pfunden an fremde, nicht zur Gemeinde gehörige Consumenten, bei der gesetzlichen Strafe, verboten. 4) Die Obrigkeiten haben daher, um zu vermeiden, daß nicht durch gleichzeitiges Ausschlachten mehre rer Viehstucken, als in der Gemeinde nach Bedürfniß auf Einmal consumirt werden kann, das Fleisch der Verderbniß ausgesetzt werde, bei der nach tz. 2. zu crtheilcnden Erlaubniß, nach dem pflichtmäßigen Gutach ten der Localgerlchtspersonctt, unter den Viehbcsitzern, insofern sich diese nicht untereinander selbst hierüber vereinigen, dergestalt eine gewisse Reihe innen zu halten, daß der in Hinsicht des Futtermangels weniger Bedrängte, dem welcher mehr bedrängt ist, nachstehen muß. 5) Das Schlachten des Viehes hat auch in diesen Fällen jedesmal durch einen verpflichteten Haus- oder Bankschlachter zu erfolgen. 6) Die in gegenwärtiger Verordnung gestattete, durch die eingetretene Witterungs-Calamität als noihwendig bedingte allgemeine Dispensation von den einschlagenden Vorschriften des Gesetzes vom 9. Ok tober 1840 bleibt so lange in Kraft, bis sic ausdrücklich wird znrückgenommen werden.