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Dienstag. ^§14 17. Februar 1^57. Erscheint . WWeißeritz-Zntvng. te«. Preis pro l '' Quart. 10 Ngr. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. Inserate werd«« mit > 8 Pfg. für,di« Zeile berechnet und in allen Expeditionen angenommen. Verantwortlicher Nedactenr: Car Der Entwurf zur Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen m Durch Einführung einer neuen Klaffe der innungs ähnlichen Gewerbe ist das Mittel geschaffen, eine Anzahl bisher als ganz frei behandelter oder von Concesston ab hängig gewesener Gewerbe ohne technischen Nachtheil der korporativen Verfassung zugänglich zu machen, eine andere Anzahl bisher streng zünftiger, aber ihrem Charakter nach den Fabrikgewerben viel näher stehender und vorzugsweise rein auf mechanischen und chemischen Grundlagen zu be treibender Gewerbe dagegen technisch zu befreien, ohne den korporativen Verband einzubüßen. Weiter ist auch die sogenannte Hausindustrie z» einer besonderen Gewerbsklasse gebildet worden. Bei dem rastlosen Fortschritt der Technik, der in seiner Rückwirkung auf den Gewerbbetrieb die Gewerbe fortwährend in eine andere Lage bringt, wird nachgelassen, daß in Folge eintretender Verhältnisse durch das Ministe rium des Innern nach Anhörung der geordneten Gewerbe behörden ein Gewerbe aus einer Klasse in die andere versetzt werden kann. Die Zulassung zum selbstständigen Betriebe der unter 3 bis 7 genannten Gewerbe kann vor vollendetem 25. Lebensjahre nur durch die Regierungsbehörde gestattet werden und setzt DispofitionSfähigkeit der Person voraus. Wegen der Ausländer und Juden bleibt die bisherige Gesetzgebung. Taxen für Preise von GewerbSproducten finden nicht statt, jedoch können bei Mißbrauch Taxen für Brod und Fleisch an einzelnen Orten mit Genehmigung der Regierung beibehalten oder eingeführt werden. Realgewerbrechte können künftig nicht mehr erworben werden, alle bisherigen Inhaber haben bei Verlust ihrer Rechte dieselben anzumelden und zu bescheinigen. Real- bankgerechtigkeiten, soweit mit ihnen Geschlossenheit der Zahl und Verbietungsrechte bisher verbunden waren, sollen gegen Entschädigung allmälig in Wegfall kommen. Der Zahl nach geschloffene Gewerbskorporationm sollen künftig nicht mehr Statt finden. Der Unterschied zwischen Stadt und Land ist wesent lich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom ». OctSber 1840 aufrecht erhalten. Eine Neuerung zu Gunsten des städtischen GewerbbetriebeS besteht in der völligen Gleich stellung der aus dem Lande wohnende» Meister korporati ver Gewerbe in Bezug auf die Besugnißerwerbung. Pflich ten, nnd Leistungen mit den städtischen Meistern. Der Umfang der Berechtigung eine- Gewerbtreibenden ist in dem Entwurf bestimmt angegeben. Dabei entscheiden den Gewerben als eigenthümlich anzusehende Werkzeuge, Materialien und Arbeitsmethoden. Wer den Haupigegen- stand herzustellen befugt ist, kann auch die Vollendungs arbeiten untergeordneter Art ausführen, auch ist Jeder Iehue in Dippoldiswalde. berechtigt, an seinen Erzeugnissen die Erzeugnisse änderet Gewerbtreibenden anzupassen und zu befestigen, auch die Aufstellung derselben vorzunehmen. An Orten, wo nicht sämmtliche Gewerbe ausreichend vertreten find, können die Gewerbtreibenden die im Ent wurf als verwandt bezeichneten Gewerbe ausführen. Der Handwerkskram bleibt bestehen. Der Uebergang von einem Gewerbe zu einem anderen ist jederzeit gegen Erfüllung der Bedingungen für das neue Gewerbe, wobei jedoch in keinem Falle der Nachweis der in einem Gewerbe einmal bestandenen Lehrzeit für das neue Gewerbe nochmals gefordert werden kann, ge stattet. '- Der gleichzeitige Betrieb zweier oder mehrerer Ge werbe ist, sobald den Bedingungen für jedes nachgekomme« wird, mit wenig Ausnahme gestattet. Selbstständige Ge- werbtreibende können Erwerbgesellschaften bilden. Jeder berechtigte Gewerbtreibende darf zwar nach jedem Orte des Landes auf Bestellung arbeiten^ sich zur Uebernahme der Bestellung an den Ort des Kunden begeben oder Veranstaltung zu Uebernahme der Bestellungen treffen und die bestellten Arbeiten durch seine Arbeiter am Orte der Bestellung aufstellen und anpassen lassen, aber er darf die Herstellung der Gewerbserzeugnisse selbst nur an seinem Wohnorte, oder doch, wenn dieselben ihrer Nqtur nach am Wohnorte deS Kunden auSzusühren find, nur innerhalb des BezirS der Korporation, welcher er angehhrt, und keinesfalls in einer-Stadt, wo er seinen Wohnort nicht hat und wo Gewerbe seiner Kategorie dgS Gewerbe treiben, vornehmen. ' Alle bei Erlaß des Gesetzes vorhandenen Gewerb- treibenden bleiben für ihre Personen auf die Dauer ihres Lebens, oder so lange sie dasselbe Gewerbe forttreiben, im Genuß mindestens des vollen Umfangs ihrer dermali- gen Ausübungsrechte., (Forts, f.) Tagesgeschichte. Oederan. Die hiesigen Stadtverordneten haben mehrere nicht unwichtige Beschlüsse gefaßt. Es soll für die Stabt eine Gasbeleuchtung hergestellt werden, sodann ein Pionnircorps aus Freiwilligen errichtet und eine Vorschußbank für Gewerbtreibende unter Leitung deS Raths begründet werden. Burgstädt. Am 0. Februar feierte die hiesige Schneiderinnung im Verein mit den Bäckern ihr 300jährigeS Bestehen. Die Weberinnung, die ihren ersten Jnuungsbrief 1544 erhielt, feierte bei dieser Gelegenheit ihr Jubiläum nachträglich auch mit, und so wurde daS Fest ein doppelt schönes; die Bctheili« gung war eine sehr zahlreiche, da die Wcberi'iiiiuiig über 6W Meister im Orte zählt. . .