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WM — - - - —- -V ISS Dienstag, dm A. Oktober. 1876. e Frankenberger UachrichtMlüt und Bezirksanzelger. i Amtsblatt der König!. AmtShauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Au beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abhebung der bei der Kaffenverwaltung des Ministeriums des Innern angewiesenen Kosten für Landarme betreffend. - Z Bei der Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern sind verschiedene, zum Theil noch aus den Jahren 1874 und 1875 herrührende Si Beträge für Kur, Verpflegung, Transport oder Unterstützung von Landarmen zu Zahlung aus dem Landarmenfonds angewiesen, welche von den betreffenden Ortsarmenverbänden bis jetzt noch nicht abgehoben worden sind. M Nachdem nun aber seit 1. Juli dieses Jahres die Verfügung über den genannten Fonds auf die Kreishauptmannschaften übergegangen SÄ ist, und es deshalb nöthig wird, das Rechnungswert der Ministerialkaffe zum definitiven Abschluß zu bringen, so werden alle Ortsarmenverbände W des Königsreichs Sachsen, welche noch Kosten der obengedachten Art bei der Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern abzuheben haben -ff hierdurch' aufgefordert, die bezüglichen Quittungen bis längstens den IS. November 1878 an die genannte Kassenstelle einzusenden. Diejenigen W Zahlungsanweisungen, welche bis zu diesem Termine nicht durch Abhebung der Beträge erledigt worden sind, werden als erloschen betrachtet werden und haben die betreffenden Ortsarmenverbände ihre diesfalsigen Ansprüche an den Landarmenfonds sodann von Neuem bei den Kreis- Hauptmannschaften anzumelden. Dresden, den 16. October 1876. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Pfeiffer 'M Bekanntmachung, die Gewerbe- und Persoualsteuer betreffend. Gesetzlicher Bestimmung gemäß sind die Gewerbe- und Personalsteuerbeiträge auf den 2. diesjährigen Termin nach einem halben Jahresbetrage spätestens bis zum 3«. October dS. IS. an die Stadtsteuereinnahme abzuführen. Indem übrigens mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums die Deckung des Aufwandes der Handels- und Gewcrbekammer H zu Chemnitz durch einen Zuschlag zur Gewerbesteuer an 3 Pfennigen von jeder vollen Mark des jährlichen Gewerbesteuerbetrages derjenigen. Ä Gewerbetreibenden, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung erleidet, erfolgen soll, wird den betreffenden Gewerbetreibenden andurch eröffnet, daß der gedachte Gewerbesteuerzuschlag für den anstehenden Termin zugleich mit den Gewerbesteuerbeiträgen erhoben werden wird. Frankenberg, am 10. October 1876. Der Stadtrat h. In Vertr.: Stephan, St.-R. Bekanntmachung. Nach 8 17 der revidirten Städteordnung sind diejenigen Gemeindemitglieder zum Erwerbe des Bürgerrechts W iberechtigt, welche 1) die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2) das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3) öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, M 4) unbescholten sind, 5) eine directe Staatssteuer vou mindestens 3 Mark entrichten, 6) auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schul-Anlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7) entweder u) im Gemeindebezirk ansässig sind, oder b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder e) in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimm berechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche .ist >1) männlichen Geschlechts sind, «) seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 6) mindestens neun Mark an direkten Staatssteuern jährlich entrichten. Alle diejenigen hiesigen Gemeindemitglieder, welche zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, werden hierdurch aufgefordert sich bis spätestens zuni 1. November dieses JahreS bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Mark an Rathsstelle unter Mitbringung des Geburtsscheines oder Taufzeugnisses anzumelden. Hierüber machen wir alle zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigten Personen darauf aufmerksam, daß diejenigen, welche in die I Listen für die diesjährige Wahl der Stadtverordneten eingetragen sein wollen, sich bis spätestens zum I. November d. I. zu melden haben. E Frankenberg, am 21. October 1876. * DerStadtrath. In Vertr.: Stephan, St.-R. W Bekanntmachung. Die zur diesjährigen Stadtverordneten-ErgänzungSwahl aufgestellten Wahllisten werden vom 21. October bis mit 4. November d. IS. an RathsexpeditionSstelle zur Einsicht auSltegen. Dies wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Bürgerschaft gebracht, daß Einsprüche gegen die Wahllisten, sie mögen die Nachtrag- W liche Aufnahme darin weggelassener Bürger oder die Ausschließung darin aufgeführter Personen oder eine Abänderung in der Klassification der H Ansässigen zum Zwecke haben, bis zum Ende deS siebenten TageS nach Bekanntmachung und Beginn der Auslegung an RatHS- H stelle anzumelden sind. Frankenberg, am 19. October 1876. * - DerStadtrath. In Vertr.: Stephan, St.-R. Verpackung von Gurten. AINtHvsvN, Äe» HS. S. -U«., ' von Vorm. 9 Uhr an füllen die an der Lehmgrube in der Nähe des PulverthurmeS und