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Dienstag. Rr. 83. 18. Juli 1882. Weißerih-Ieitung. Amts-Matt für die Königliche AmLshauptmarmschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die SLadträthe zu Dippoldiswalde und Araumstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ithnt in Dippoldiswalde. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag«, Donnerstag» und Sonnabend». — Zu beziehen durch alle Post« Anstalten und die Agenturen. — Preis Vierteljährlich 1 Mark L5 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage de» Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Psg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Km l sich er Theil. Bekanntmachung. Nach einer Mittheilung des hiesigen Königlichen Sektions-Bureaus wird eine dem Eisenbahnbau-Unternehmer Berndt gehörige Dampfmaschine beim Betriebe der Bauzüge voraussichtlich vom 17. d. M. ab von Malter aus thal aufwärts zur Verwendung gelangen, und sollen an den Uebergangsstellen der frequenten öffentlichen Wege, zunächst an dem Paulsdorf-Wendischcarsdorfer Communicationswege bei Station 115, an dem Malter-Dippoldiöwaldaer Communicationswege bei Station 135, an der Klingenberger Chausse bei Station 149 -s- 60 und an der Altenberger Chausse in Ulberndorf bei Station 163 -j- 50 Tafeln mit der Inschrift „Halt beim Nahen der Lokomotive!" aufgestellt werden. Es wird dies mit dem Bedeuten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nichtbeachtung dieser Anschläge mit einer Geldbuße von 1 bis 3V Mark geahndet werden wird. Gleichzeitig nimmt die Königliche Amtshauptmannschaft Veranlassung, die unter dem 15. Mai d. I. publizirte Ministerialverordnung behufs allgemeiner Kenntnißnahme und Nachachtung nachstehends zum Abdruck zu bringen. Dippoldiswalde, am 14. Juli 1882. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Ludwig. die Handhabung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnen gegenüber dem Publikum betr. Zum Schutze der im Bau begriffenen Eisenbahnen und ihres Zubehörs wird hiermit verordnet wie folgt: Z 1. Das Betreten und Begehen der im Bau begriffenen Eisenbahnstrecken und der Zubehörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste rc., nicht minder das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht die Bauverwaltung besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten. § 2. Die für das Publikum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt werden, wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet sind. 8 3. Es ist verboten, die Verschluß- und Absperrungsvorrichtungen sowie die Einfriedigungen des BahnarealeS zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist und vorbehältlich des Anspruchs auf den etwa nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes begründeten Schadenersatz, mit einer Geldbuße von Einer Mark, welche jedoch im Wiederholungsfälle bis auf Dreißig Mark erhöht werden kann, geahndet. 8 5. Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten Bahnaufsichtsbeamten sind be rechtigt, von dem auf frischer That betroffenen Uebertreter die in 8 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen aus zuhändigende Quittung sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Strafe in Frage kommt, ist feiten der Bauverwaltung Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zu erstatten. Auch sind die Bahnaufsichtsbeamten ermächtigt, — wenn der Be troffene die sofortige Erlegung der Buße von Einer Mark sowie die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verweigert oder eine höhere Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich bekannt ist, noch sich über Namen, Stand und