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W 30 1917 Sonnabend, den 28. Juli dewii^ andu^ Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. ^iugspreis: Vierteljährlich 30 Pf- — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevotgtstratze 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter H Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 15 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. Wochenblatt für Rcilimlbmid, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff nd. laß n me A zürnt ckner rde« f gen bi> nieder ert. »gen ierg^ Vie Irr 8 2. 1 lhr nft Sc- 'S m, nd gepökelten Fleisches zulässig c. für Wurst X o. 415c. il m- 6 1,90 Mk. 1,20 Mk. ar, le, -r, Rohwurst Sülzenwurst und Sülze en re- rn rer ite Chemnitz, den 24. Juli 1917. Der Kommunaiverband der Amtshauptmannschaft. Ausfuhr von Frühkartoffeln der Ernte 1917 aus dem Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz 8 1. Blut- und Leberwurst durchschnittlicher Beschaffenheit 1,80 Mk. Brüh- und Knoblauchwurst 1,90 Mk. ves-d«! p. 4 - Gemeindegrundsteuer. Am 1. August d. I. wird der 2. Termi« der diesjährigen Gemeindegrundsteuer fällig und ist ms bis zum 15. August 1917 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gemeindeoorstände za Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 24. Juli 1917. Verkehr mit Frühkartoffeln aus der Ernte 1917 im Bezirke der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. Hast zulässig. t, Gesuche um Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sind bei der Gemeindebehörde, in deren Bezirk ^Anbaufläche gelegen ist, anzubringen. Die Ausfuhrgenehmigung wird in der Regel dann nicht Affagt werden, wenn die Kartoffeln auf einer Anbaufläche geerntet worden sind, die nicht größer ist 200 qm. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 19. Juli 1917. 1149 X. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. . 8 1. Wer auf einer Frühkartoffelanbaufläche, die größer ist als 200 qm, Frühkartoffeln erntet, A von jedem da seiner Anbaufläche mindestens 160 Zentner Frühkartoffeln an die Gemeindebehörde, in Bezirk die Anbaufläche gelegen ist, abzuliefern. Näheres hierüber bestimmen die Gemeindebehörden. § 2. Frühkartoffeln dürfen im Bezirke der Amtshauptmannschast Ehemnitz nur gegen Kartoffel- en von den Gemeindebehörden verkauft werden. Der unmittelbare Verkauf von Frühkartoffeln durch den Erzeuger an den Verbraucher ist verboten. 8 3. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit ldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 20. Juli 1917. 1150 X. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. he» ögli^ >ei Die Ausfuhr von Frühkartoffeln der Ernte 1917 aus dem Bezirke der Amtshaupt- f^Nnschaft Chemnitz einschließlich der Stadt Limbach ist nur mit Genehmigung der Amtshauptmann. Die bisher geltenden Preise bleiben in Kraft für Fleisch, Fett oder Wurst, die nachweislich gewonnen Hrden von Tieren, die vor dem 1. Mai 1917 geschlachtet sind oder bestimmungsgemäß noch nach dem Alai zu den höheren Preisen abgenommen werden dürfen. Neufestsetzung von Fleisch-Kleinhandelspreisen. 1. Rind-, Kalb- und Hammelfleisch. . Die ttleinhandelshöchstpreise für Rind-, Kalb- und Hammelfleisch werden nach den je- Aligm Schlachttagen von der „Fleischversorgung Chemnitz-Land, G. m. b. H." nach den Berechnungs- ^Ndsätzen der Verordnung des Känigl. Ministeriums des Innern vom 3. Mai 1917 — Nr. 1051IILIII — echnet, festgesetzt und den Fleischern und Gemeindebehörden mitgeteilt. Die Gemeindebehörden haben in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 2. Schweinefleisch. Die Kleinhandelspreise für Schweinefleisch werden folgendermaßen für das Pfund festgesetzt: a. frisches Fleisch Schweinefleisch mit eingewachsenen Knochen, rohem Speck, Schmer und Fettbacken 1,40 Mk. Schweinsknochen <Kopf, Dick- und Spitzbein) —,60 Wk. Sonstige Schweinsknochen —,30 Mk. . b. für gepökeltes Fleisch Hsten 10 Pfg., für gepökelte Schweknsknochen 5 Pfg. auf das Pfund zugeschlagen werden. Für geräuchertes Schweinefleisch ist ein weiterer Zuschlag von 15 Pfg. auf den Preis für das Beiträge für den Landeskulturrat. Mit dem diesjährigen 2. Termine Staats-Grundsteuer, und zwar am 1. August d. I. wird zur ALung des Bedarfes des Landeskulturrates ein Zuschlag von 1 Pfennig auf jede beitragspflichtige ^Undsteuereinheit erhoben. > . Zur Entrichtung der Beiträge sind alle diejenigen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer -^pflichtet, die in ihrem Betriebe Flächen bewirtschaften, auf denen nach Abzug der die Gebäude samt Mraum und etwaige forstfiskaltsche Grundstücke treffenden Einheiten mindestens 12V Steuer- ^heiteu haftm. h Die Zuschläge sind spätestens am 14. August d. I. an die Ortssteuereinnahmen abzuführen. Ablauf dieser Frist erfolgt das geordnete Beitreibungsverfahren. «ML-MS Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt, Rabenstein und Rottluff, am 25. Juli 1917. Die Gemeindevorstände. Staatsgrundfteuer. Am 1. August d. I. wird jüer 2. Termin der diesjährigen Staatsgrundsteuer fällig und ist -^°st°ns bis zum io. August 1917 M Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens unter Vorlegung des Gemeinde- ^ndsteuerzettels an die hiesige Steuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 26. Juli 1917.Der Gemeindevorstand. Kleinhandels-Höchstpreis für Frühkartoffeln im Bezirke der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. L 8 1. Für den Bezirk der Amtshauptmannschast Chemnitz einschließlich der Stadt Limbach wird Gehör der Preisprüsungsstelle der Höchstpreis für Frühkartoffeln im Kleinhandel auf 15 Pfg. für das Pfund ^gesetzt. In diesem Preise sind sämtliche Unkosten enthalten. : 8 2. Wer den festgesetzten Höchstpreis überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Chemnitz, am 25 Juli 1917. 1122 X. V. Der Kommunalverbaud der Amtshauptmauuschaft Chemnitz. bei Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens unter Vorlegung des Steuerzettels an die hiesige Steuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 26. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Brot- mit UMKorteMWe in ReichMM. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Uhr nachm. von Meldeamt im H. Bezirks im HI. Bezirks im IV. Bezirks im 150 300 450 600 750 900 Meldeamt Sparkassen zimmer Gemeindekassen zimmer. 1— 151— 301— 451— 601— 751— 2 — 3 3 — 4 2 — 3 3 — 4 2 — 3 3 — 4 2 — 3 3 — 4 901—1050 1051—1200 und zwar I. Bezirks Vrotkartenheft Nr. Freitag, den 3. August 1917, im hiesigen Rathause an die Haushaltungen des Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorftände oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs vorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brot- und Fleischkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brot und Fleischkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- und Fleischkarten zu erinnern. Reichenbrand, am 25. Juli 1917. Der Gemelndevorstand. Waffergeld. Der 2. Termin Wassergeld 1917 ist bis längstens den 30. Juli d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, 25. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Kriegs- und Befitzstener. Die Kriegs- und Besitzsteuer ist fällig und an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, 25. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Katholische Kirchenanlagen. Der 1. Termin katholische Kirchenanlagen ist bis spätestens den 30. Juli d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, 25. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Bolksbibliothek Siegmar. In den Sommerferien (bis Sonntag, den 12. August) bleibt die Volksbibliothek geschlossen. Siegmar, den 23. Juli 1917. Der Ausschutz. Oberl. Krause. Bekanntmachung. Am lS. dieses Monats war der 1. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Der selbe ist bis spätestens zum an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 25. Juli 1917.Der Gemeindevorstand. Am 1. August dieses Jahres ist der 2. Termin der staatlichen Grundsteuer mit 2 Pfg für jede Steuereinheit fällig. Diese Steuer ist bis spätestens zum 10. August 1917 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Neustadt, am 25. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Brot- M MsWrtMliWe in MW. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Freitag, den 3. August 1917, im hiesigen Rathause. Die Ausgabe der Karten erfolgt in folgender Weise: im Sparkassenzimmer im Registraturzimmer Brotkart.-Nr. von 1— 50 51 —100 101 —150 151 —200 201 —250 251 — 300 301 — 350 351 — 400 401 — 450 451 — 513 ViS- V-9 Uhr, V-9- -/«9 „ , »/.9- 9 „ , S-V410 „ , '/«10-V-10 „ . Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehefrauen), zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen werden nicht zugelassen. Die obengenannten Zeiten sind streng einzuhalten, außerhalb derselben werden Brotkarten nicht ausgegeben. Es wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die vorstehenden Ausgabezeiten die Nummern der Brotkartenhefte maßgebend sind, was bei etwa stattgefundenen Umzügen besonders zu beachten ist. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- rc. Karten zu erinnern. Neustadt, am 25. Juli 1917. Der Gemeindevorstand. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Reichsunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat August 1917 soll bereits am Dienstag, den 31. Juli d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—260 und nachm. 2—S Uhr für die Markeninhaber 261—Ende im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 27. Juli 1917.