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As«. 4» 1870. Dienstag, den 1. Mär; Aachener Aachrichten Lreisblatt für dm Kreis-Nrections-ÄeM Santzm. , Mkülatt für üie Herichk- und Verwattlmg8kezirke Nautzen, 8chirgismalda, Aömg8warlha, Weißenberg, Herrnhut««- üstritz. Redacteur und Verleg»: E. M. Monse in Oantzen. Bekanntmachung, abgabenfreies Salz betreffend. Der BundeSrath des deutschen Zollvereins hat hinsichtlich der Zubereitung von Vieh- und Gewerbesalz (Denaturirung) neuerlich fol gende Bestimmungen getroffen, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Als Dcna'urirmittel sollen, unter gänzlichem Ausschlich der bisher für Viehsalz und auf Vorrath zubereitetes Gewerbesalz benutzten Denatnrtrmittet, bis auf Weitere- angewandt werden: I. 1) für Viehsalz, r») aus Siedesalz bereitet: H Procent Eisenoxyd und 1 Proccnt Pulver von unvcrmischtem Wermuthskraut, b) aus Steinsalz bereitet: H Proccnt Eisenoxyd und l Procent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut; 2) für Gewerbesalz auf Vorrath bereitet entweder ») 1 Proccnt Thran ncben Proccnt Ultramarin, oder t>) H Procent Thran, neben 1 Procent fein gemahlenem Braunstein. Ebenso ist, unter Abänderung der in dieser Beziehung zeither masgebcnd gewesenen Vorschriften, bestimmt worden, daß bis auf Weiteres: II. Salrabfälle nur dann abgabenfrei zu lassen sind, wenn sie vorher der Denaturirung in nachstehend angegebener Weise unter legen haben: a) Pfanneusteitt darf nur in fein vermahlencm Zustande und mittels des für Steinsalz oben vorgeschriebenen Verfahren» dcnaturirt werden, b) Schmutzsalz und Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Steinsalz zu denaturiren, wobei ein Gemisch dieser Salze aus Steinsalz und Siedesalz wie Steinsalz behandelt werden muß. Endlich sind v) SalzschlaMM und Abfallsalz in chemischen Fabriken, namentlich in Salpcterfabriken, wie Schmutzsalz von Siedereien zu behandeln. Da gegen die über den Verkauf des Viehsalzes und des Gewerbesalzcs bestehenden Vorschriften (Leipziger Zeitung Nr. 123 und 153 vom Jahre 1868) bisher vielfach verstoßen worden ist, so wird, um den betreffenden Gewerbtreibcnden die Füglichkeit zu gewähren, sich vor dem Eintritt gesetzlicher Strafen zu sichern, auf diese Bestimmungen, insoweit sie nach Obigem noch in Kraft bleiben, hiermit wiederholt hingewicsen, zugleich aber hier, auf Anordnung des Königlichen Finanz-Ministeriums, Folgendes bemerkt: t. Viehsalz darf Nur ZM' Fütterung des Viehes und zur Düngung, Gewerbesalz nur zu gewerbliche» Zwecken, für welche Salz abgabenfrei verabfolgt wird (8 20 des Bundesgesetzes vom I2 October 1867), und zwar stets nur zu denjenigen gewerblichen Zwecken verwendet werden, welche in den Bestellzetteln angegeben sind. 2. Der gewerbmäßige Verkauf von Viehsalz oder Gewerbesalz ist nur gestattet, wenn Vor Beginn eines solchen Geschäfts der Zoll- oder Sicuerbchörde schriftliche Anzeige gemacht worden ist. Ueber eine solche Anzeige wird eine Bescheinigung erthciit, aus welcher zugleich die beim Saizhandel und Salzverkaufe zu beobachtenden Vorschriften ersichtlich sind. 3. Viehsalz und Gewerbesalz dürfen von Salzwerksbesitzern und Salzgroßhändlern an Handeltreibende nur überlassen werden, wenn letztere sich, über den Besitz der unter 2. gedachten Bescheinigung auswcisen. Von der neurcdigirten Zusammenstellung der Bedingungen, unter welchen Salz zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken abgabenfrei zu bleiben hat, können Druckexemplare bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern gegen Vergütung der Druckkosten an 1 Ngr. für das Exemplar in Empfang genommen werden. Dresden, am 3l. Januar 1870. Königliche Zoll- und Steuer-Direttion. Lehma««. vr. Diller. « e kann t mach u n g, die Deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit — in Liquidation — zu Nürnberg betr. Das Königliche Ministerium des Innern beabsichtigt, die der Deutschen Feuerversicherung aus Gegenseitigkeit, früher zu Ludwigshafen, jetzt zu Nürnberg, in Liquidation, ertheilte Concesfion zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zurückzuziehen. Wer etwa gegen die genannte Feuerversicherungsgesellschaft noch Entschädigungsansprüche zu erheben hat, wird in Gemäsheit 8 30 der zum VI. Abschnitte des Vrandvcrsichcrungsgesches gehörigen Ausführungsverordnung vom 20. October 1862 aufgefordert, dieselben binnen sechs Wochen und längstens bis zum 15. Mai dieses Jahres bei der Königlichen Brandversicherungs-Commission anzumeldcn, indem außerdem im Verwaltungswege auf dieselben keine Rücksicht genommen werden kann. Dresden, am 17. Februar 1870. Königliche Brandversicherungs-Commission. — Schmidt. Rudolph. BekanntINa ch u n g. Vom 1. März o. an werden im Bezirke der königl. Amtshauptmannschaft zu Bautzen außer den gegenwärtig schon zum Verkaufe gelangenden Sorten auch Bundes-Wechsel-Stem-el-Marken und Blaukets zur« Betrage vo« 22 i Groschen vorläufig bei den Post-Anstalten in Bautze«, Bischofswerda i. S. und Camenz t. S. zum Verkaufe bereit gehalten werden. Leipzig, den 24. Februar 1870. Der Ober-P ost-Director. (sez.) Letz. M.