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WocheMatt für Amt Fernsprecher: Siegmar Nr. Reichenlmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. 23. Sonnabend, den 12. Juni IKON» Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenomm-'n und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Psg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nnr nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigerr-Amrahuie in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Bekanntmachung. 3m Interesse der Landwirtschaft wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das Proviant amt Chemnitz Wiesen- und Feldheu in gut trockenem Zustande auch von der Wiese weg kauft. ^ Die Anftihre ist vom Lieferanten und zwar möglichst vormittags zu bewirken mithin müßte die ^ Preis nach Vereinbarung. Reichenbrand und Ravenstein, am 10. Juni 1909. Dcr Gemeindevorstaud. Der Gemeindevorstand. 3. V. Enge. Gem.-Aeltester. Wilsdorf. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betr. und Oberrabcnstcin finden durch^den Impfarzt^Herrn vr. meci. Gebauer wie folgt statt: 1. Die Wiederimpfungen der Dolksschüler und zwar: der Knaben: Montag, den 14. Juni 11 Uhr vorm. Nachschau: Montag, den 21. Juni 11 Uhr vorm, der Mädchen: Dienstag, den 15. Juni 11 Uhr vorm. Nachschau: Dienstag, den 22. Juni II Uhr vorm, in -er Zentralschule. 2. Die Erstimpfungen: Mittwoch, den 16. Juni von nachm. 3 Uhr ab für die Impflinge der Anfangsbuchstaben ^ des Familiennamens (Nachschau: Mittwoch, den 23. Juni nachm. 3 Uhr) und Donnerstag, den 17. Juni von nachm. 3 Uhr ab für die Impflinge der Anfangsbuchstaben —2 des Familiennamens (Nachschau: Donnerstag, den 24. Juni nachm. 3 Uhr) Talstraße 8 in Müllers Restaurant. 2mpfpflichtig sind im laufenden Jahre: I. diejenigen Kinder, welche im Jahre 1908 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben, b., welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Impsgesetze schon vor dem laufenden Jahre impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1908 der Impfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, -rrsolglss Zerrupft worden waren oder wegen Krankheit nicht- geimpft werden konnten. — n. diejenigen Schulkinder, . s., welche im Jahre^1897 geboren sind und^ nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jcchren Aus einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse ansteckende Krankheiten, als Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen Vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. 3 Tagen^ bestraft. ^ ^ ^ ssö > 'öl '5 Rabenstein, am 6. Juni 1909. Der Gemeindevorstand. WilSdorf. Bekanntmachung. Es ist wahrzunehmcn gewesen, daß die Senk- und Schlammgruben der hiesigen Hausgrund stücke vielfach nicht regelrecht und ordnungsmäßig geräumt werden. Da hierdurch der Zweck dieser Gruben nicht erfüllt wird, indem der Ausfluß der Abwässer einer Klärung nicht unterliegen kannn, so werden die hiesigen Hausbesitzer zur Vermeidung von Strafen aufgcfordert, ihre Senk- und Schlammgruben regelmäßig einer Räumung zu unterziehen. Eine Revision dieser Senk- und Schlammgruben wird im Juli d. I. vorgenommcn werden und haben die Säumigen unnachsichtlich Bestrafung zu gewärtigen. Der Gemeindevorstaud zu Nabenstein, den 11. Juni 1909. Bekanntmachung. Am 15. Juni 1S0S wird der II. Termin Rente fällig und ist spätesten» bis 25. Juni 1909 zur Vermeidung der -wangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, den 11. Juni 1909. Meldungen im Fundamt Ravenstein. Verloren: 1 Damenschirm, 1 Handtäschchen mit Inhalt. Der Gemeindevorstand zu Rabcnstein, den 11. Juni 1909. Bekanntmachung, öffentliche Impfungen betr. Grund von § 11 Abs. 4 der zum Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874 erl Auf Grund von § 11 Abs. 4 der zum Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874 erlassenen Aus- fShrungsverordnung vom 14. Dezember 1899 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die hiesigen öffentlichen Impfungen im vereinszimmer des hiesigen Gasthofe» und -war 1V. Juni nachm. Uhr Nachschau: 28. Juni nachm. V»3 Uhr, Erstimpfungen: Wiederimpfungen: K. n°<hm. - stattfinden. Impfpflichtig sind im laufenden Jahre: I. diejenigen Kinder, ->) welche im Jahre 1908 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern Lberstanden haben, b) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahr impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1908 der Jmpfpslicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. II. diejenigen Schulkinder, -») welche im Jahre 1897 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 6 Jahren die natürlichen Blattern überstandcn haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, b) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre wlederimpfpflichtig waren, jedoch bis -um Jahre 1908 der Wtederimpfpflicht noch nicht vollständig in demselben Impfzimmer zur Nachschau zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Zu den Impfterminen niüssen die Kinder mit reingewcsschenem Körper und mit ^reinen Kleidern hingewiesen. Aus einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp» Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen Vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Impf termine nicht gebracht werden. 6 durch ärztliche Zeugnisse nicht^ Nachweisen, werden^ mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft^bis zu drei Tagen bestraft. Neustadt, am 11. Juni 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Am 15. dieses Monats ist der 3 Termin der Gemeindeanlagen und des Schulgeldes für das laufende Jahr fällig. Derselbe ist bis spätestens l 'si^ G n d asse e v lt rn ^zufü^'r n."" Neustadt, am 10. Juni 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Am 15 dieses Monats ist der 2. Termin der diesjährigen Wassersteuer fällig. Derselbe ist spätestens innerhalb 14 Tagen an die hiesige Gemeindekassenverwaltung abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist muß gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung cingeleitet werden. Neustadt, am 10. Juni 1909. Der Gcineindcvvcstand. Geißler. Bekanntmachung. Die Reinigungsarbeiten im neuen Rathause sollen vom 1. Oktober dieses Jahres ab an eine geeignete Person vergeben^werden. Gegebenenfalls kann diese Reinigung^ auch von einer Feilte melden, der auch weitere Auskünfte gern erteitt. ^ ^ ^ Neustadt, am 9. Juni 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Oeffentliche Impfungen Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in der Gemeinde Rottluff finden in dem Restaurant „Zur Friedenseiche" wie folgt statt: Freitag, den 18. Juni ao., nachm, von 3 Uhr ab an denjenigen Kindern, welche im Jahre 1908 geboren oder in früheren Jahren der Jmpfpslicht noch nicht vollständig genügt haben, sofern sie nicht bereits die natürlichen Blattern nach beizubringenden ärztlichem Zeugnisse überstanden haben, und Sonnabend, den 19. Juni ae., vorn», von II Uhr ab an denjenigen Kindern, welche in diesem Jahre ihr 12. Lebensjahr vollenden bezw. vollendet haben oder in früheren Jahren geboren sind, jedoch bis zum Jahre 1908 der Wiederimpf- pflicht noch nicht vollständig genügt haben, sofern sie nicht bereits die natürlichen Blattern nach beizubringenden ärztlichem Zeugnisse überstanden haben. Die Nachschau findet ebenfalls in dem obengenannten Lokale, und zwar wie folgt statt: Freitag, den 25. Juni ae., nachm, von 3 Uhr ab für die an dem oben zuerstgenannten Tage geimpften Kinder und Sonnabend, den 26. Juni nv., vorm, von 11 Uhr ab für die an dem oben zuletztgenannten Tage geimpften Kinder. Die Eltern, Pfleger und Vormünder von impfpflichtigen Kindern werden hiermit bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen aufgcfordert, mit ihren Kindern oder Pflegebefohlenen in den anberaumten Impf- bezw. Nachschau-Terminen zu erscheinen oder die Be freiung von der Impfung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Kinder müssen zu den Terminen mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern ge- Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten herrschen, dürfen die Kinder zu den Impf terminen nicht gebracht werden. Zuletzt wird noch darauf hingewiesen, daß eine besondere Ladung der Eltern pp. nicht erfolgt. Rottluff, am 10. Juni 1909. Der Gemeindevorstand. Wertzuwachssteuer-Regulativ. Nachdem das neuaufgestellte Regulativ über die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Veräußerung unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Rottluff die ministerielle Ge nehmigung gefunden hat, liegt dasselbe 14 Tage lang zur Einsichtnahme im hiesigen Gemeindeamte ^^ottluff^ am 9" Juni 1909^0^^" ^ schäftsstunden aus Der Gemeindevorstand. Krankenversicherungs-Pflicht der Dienstboten. Nachdem das Ortsgesetz, die Krankenversicherung der Dienstboten in der Gemeinde Rottluff betr., die oberbehördliche Genehmigung gefunden hat, liegt dasselbe 14 Tage lang zur Ein- ^ Rottluff/am 10. Juni 1909. ^ 9 1 'ch Der Gemeindevorstand.