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Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigunasteile 30 Pf., die Lspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Ps., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. aus Äeschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Auch die gestrige» Feierlichkeit«» au» Anlaß de» NegierungSiubilaum» Sr. Majestät de» Kaiser» in Berlin sind von herrlichem Wetter begünstigt gewesen. Vor mittag» fand em HuldigungSfestzug der vereinigten Innungen de» Berliner Handwerks statt, abend» huldigte die akademische Jugend dem Monarchen durch einen Fackelzug. Se. Majestät der Kaiser empfing gestern die deutschen Bundk»sürsten und die Bürgermeister der Freien Städte. Beim Empfang hielt Se. Könial. Hoheit der Prinz- Kegeut Ludwig von Bayern eine Ansprache, aus die der Kaiser erwiderte. * Bei der gestrigen Galatafel im Königs. Schlosse zu Berlin brachte Se. Majestät der König von Sachsen den Trinkspruch auf da» Kaiserpaar au», auf den Se. Majestät der Kaiser mit einem Trinkspruch auf die vunde»fürste» nnd die Vertreter der Freien und Hansestädte antwortete. * Durch eine Königliche Botschaft wurde gestern der preußische Landtag geschloffen. Der Reichstag setzte gestern die zweite Lejuug der Heere»vorlage fort. Amtlicher Teil. ^Ministerium Ve- Köuigliche» Hause». Dresden, 18. Juni. Se. Majestät der König sind heute früh 2 Uhr 16 Min. von Berlin nach hier bezw. Wachwitz zurückgekehrt. Ministerium de» Inner». Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Hausinspektor des gemeinschaftlichen Ministerial- gebäudes zu Dresden-Neustadt Finke anläßlich seines Übertrittes in den Ruhestand das Verdienstkreuz zu ver leihen. Ministerium de» Kultu» uud öffentlichen Unterricht». Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Oberlehrer an der 13. Bczirksschule in Dresden Christian Ernst List anläßlich seines Übertrittes in den Ruhestand das Berdienstkreuz zu verleihen. Krieg»ministerium. Se. Majestät der König haben folgende Personal veränderungen in der Armee zu verfügen geruht: Offi ziere, Fähnriche usw. 16. Juni. Wagner, Hauptm. im 7. Feldart.-Regt. Nr. 77, bis 16. Juli d. I. Lehrer an der Kriegsschule in Engers, mit diesem Tage dem 1. Feldart.-Regt. Nr. 12 aggregiert. — 17. Juni. Frhr. Leuckart v. Weißdorf, Generalmajor und Militär bevollmächtigter in Berlin, unter Belassung in dieser Stellung zum General a I» «uit« Sr. Majestät des Königs ernannt. Im Beterinärkorps. 13. Juni. Frohs, Ober veterinär beim Garde-Reiter-Regt., der Abschied erteilt. Se. Majestät der König haben geruht, a) zu ver leihen: die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechts-Ordens dem Major Schulz (Oskar) im Kriegs ministerium; b) die Erlaubnis zur Anlegung nichtsächsischer Orden zu erteilen: der Königl. Preußischen Roten Kreuz-Medaille 3. Klasse dem Generalarzt L la suits des Sanitätskorps, Hofrat Prof. vr. v. Bardeleben. Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben der Lomm«n«ld»nl de» Königreichs Sachsen in Leip zig nach K 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt, eine XII. Reihe 4prozentiger Anlehensscheine im Gesamt beträge von 6 Millionen Mark in Stücken von 5000, 1000 und 500 M. unter Beobachtung der Bestimmungen des nachstehenden Anlehensplans auszugeben 4408 Dresden, am 11. Juni 1913. 86i»IH^/iS Dir Ministerien -e- Innern und -er Kinanzen. AnlehnSpla« 8 1. Die Anlehnsscheine Serie XII der Communal- Bank de» Königreichs Sachsen werden mit vier v. H. jährlich verzinst. . ß 2. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt halbjährlich am 2. Januar und I. Juli gegen Rückgabe der betr. Zinsenkupons nach Wahl des Inhabers au der Kasse der Gesellschaft in Leipzig oder einer der sonstigen, statutarisch zu veröffentlichenden Einlöjungsstelleu. 8 3. Die Rückzahlung auSgeloster Anlehnsscheine erfolgt jedesmal am 2. Januar oder 1. Juli an den, in 8 2 bezeichneten Stellen gegen Rückgabe der Anlehns- scheiue und der dazu gehörigen Zinsleisteu und der nach Fälligkeit des Kapitales zahlbaren Zinsenkupons. Der Betrag fehlender Kupons wird von dem auszuzahlenden Kapitalbetrage gekürzt. Die Nummern der anSgeloste» Anlehnsscheine sind dreimal in der Leipziger Zeitung, das erste Mal spätestens 4 Wochen vor dem Rückzahlungs termin, und ferner wenigstens einmal im Reichsanzeiger und im Dresdner Journal zu veröffentlichen. In vor genannten 3 Zeitnngen erfolgen auch alle sonstigen auf die Anleihe bezüglichen Bekanntmachungen. Bei jeder Bekanntmachung ausgeloster Anlehnsscheine sind auch die Nummern früher ansgeloster, aber noch nicht zur Rück zahlung vorgelegter Anlehnsscheine mit zu veröffentlichen. 8 4. Mit dem RückzahlungStermine hört die Ver zinsung der Anlehnsscheine auf. 8 5. Der Anspruch aus einem nicht cingelüsten Zinsscheine erlischt mit dem Ablanfe von 4 Jahren, vom Schluffe des Jahres an gerechnet, in dem er fällig ge worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablaufe der 4 Jahre bei einer der Einlösungsstellen (8 2> zur Einlösung vorgelegt wird. 8 6. Der Inhaber diese» Anlehnsscheines ist, ohne Rücksicht auf die planmäßige Auslosung, berechtigt, dessen sofortige Zahlung zu verlangen, wenn die Communal- Bank die Zinsen ihrer Anlehnsscheine nicht pünktlich ent- richten sollte. 8 7. Für die pünktliche Rückzahlung nnd Ver zinsung dieses Anlehusscheines haftet — außer den dafür bestellten Unterpfändern nnd dem Reservefonds (s. unten 8 11,36 der Statuten) — das gesamte übrige Vermögen der Communal-Bank des Königreichs Sachsen. Ferner hat die Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt zu Leipzig durch eine bei dem Rat der Stadt Leipzig hinterlegte Urkunde die bürgschastliche nnd selbstschuld nerische Haftung für pünktliche Verzinsung nnd Rück zahlung sämtlicher, von der Communal-Bank des König reichs Sachsen ausgegebenen und auszugebenden Anlehns scheine übernommen. 8 8. Den Bormundschajtsbehörden des Königreichs Sachsen ist bis auf weiteres gestattet, das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen in diesen Anlehnsscheine» an zulegen. 8 9. Die Tilgung der Anlehnsscheine Serie XII erfolgt gemäß 8 10 Abs. 3—5 der Statuten. Auszug au» veu Statute». 8 l. Di« unter der Firma Commuual-Bank des Königreichs Sachsen begründete Aktiengesellschaft hat den Zweck, Anleihe- geschäfte mit Bezirksverbänden, Stadt-, Land-, Kirchen- und Schutgemeinden, Gemeindeverbände» jeder Art nnd Fürsorge- verbänden deS Königreichs Sachsen abznschließen. 8 8. Die Gesellschaft ist befugt: ») zur Erfüllung ihres nächsten Zweckes 1. Jnhaberpapicre unter dem Rainen „Anlehnsscheine der Communal-Bank des Königreichs Sachsen" in demselben Betrage auszugeben, in welchem sie verzinsliche Dar lehen an Bezirksverbäude, Stadt-, Land-, Kirchen- oder Schulgemeinden, Gen,eindeverbände jeder Art nnd Für sorgeverbände des Königreichs Sachsen, sei es aus Grund lage eines bestimmten Tilgungsplanes, oder gegen Kündigung gewährt, 2. die von Bezirksverbänden, Stadt-, Land-, Kirchen- oder Schulgemeinden, Gemeindeverbänden jeder Art und Fürsorgeverbänden des Königreichs Sachse« mit Ge nehmigung der verfassungsmäßig zuständigen Aufsichts behörde emittierten und auf-den Inhaber lautenden Schuldscheine käuflich zu erwerben und dagegen ebenfalls „Anlehnsscheine der Communal - Bank des Königreichs Sachsen" in gleich hohem Nominalbetrag« auszugebtn; b) zur Aushilfe bei dem sub a bemerkten und hauptsächlichen Geschäftsbetrieb« und insbesondere zur Nutzbarmachung ver fügbarer Kassenbestände 3. Vorschüsse auf Wertpapiere, Metalle und dem leichten Verderb nicht unterworfene Waren — jedoch nicht für länger als drei Monate — zu geben, 4. Staatspapiere, börsengängige Anlehnsscheine anderer Ge sellschaften und Metalle anzukausen und zu verkaufen. Beleihung und Ankauf ihrer eigenen Aktien ist der Gesellschaft nicht gestattet. 8 10. Die Anlehnsscheine werden, so lange die Direktion nicht mit Genehmigung der Staatsregierung «ine Abänderung beschließt, nach dem unter O angefügten Formulare ausgefertigt. Der Zinsfuß der Anlehnsscheine wird von der Direktion (327) bestimmt Die Emission ist in Serien zu bewirken, welche im Zinsfuß uud Tilgungsplan voneinander abweichen könne». Die Emission einer jeden Serie bedarf det Genehmigung der Staats- regierung. ' . . Die Rückzahlung der Anlehnsscheine erfolgt mindestens in dem- selben Betrage wie die Tilgung der bei der Communal-Bank auf- genommenen Anleihen und der (nach 8 8a, 2) von ihr käuflich übernommene» Schuldscheine, und zwar nach Wahl der Direktion entweder im Wege der Auslosung oder des Rückkaufs. Die Auslosung und die Vernichtung der zur Tilgung bestimmten Anlehnsscheine ist durch notariellen Akt festzustellen. Die Nummern ansgeloster Anlehnsscheine sind dreimal, da» erste Mal wenigstens 4 Wochen vor dem NückzahlnngStermine zu veröffentliche». 8 11. Eine jede, von der Communal-Bank nach 3 1 zu er werbende Forderung an eine» der dort genannten Verbände oder an eine der dort genannten Gemeinden, und ebenso jeder von der Bank nach 8 8 käuflich erworbene Schuldschein wird unter Über gabe der über das betreffende Anleihegeschäst ausgestellten Schuld- urknnde, bez. der käuflich übernommenen Schuldscheine und einer, nach den nnter II und bez. unter 3 «„gefügten Formularen aus- gesertigten schriftlichen VerpfändungSerkläruug der Bank unter Beobachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmnngen an eine, mit Genehmigung der Staatsregierung zu bestimmende Behörde den Inhabern der, von der Bank ausgegebenen oder später noch auszugebenden Anlehnsscheine verpfändet. Zur Erhebung oder Einklagung der verpfändeten Forderungen der Bank sind jedoch Inhaber von Anlehnsscheinen nur in dem Falle befugt, wenn die Rückzahlung oder Verzinsung der letzteren von Seiten der Bank zur festgesetzten Zeit nicht erfolgt. So lange nicht der Verzug der Bank gerichtlich oder notariell festgestellt und der ihr verpflichtete Verband bez. die ihr verpflichtete Gemeinde hiervon benachrichtigt ist, erfolgt die Erhebung der betreffenden Forderung durch die Bank. Die durch jedes einzelne Anleihegeschäft mit einem der er wähnten Verbände oder einer der erwähnten Gemeinden er worbene Forderung bez. die käuflich erworbenen Schuldscheine müssen iu der bezeichneten Weise verpfändet sein, bevor die ihrem Betrage entsprechende Anzahl Anlshnsscheiue ausaegeben werden darf. 8 34. Tie nach H 38 zu veröffentlichende Bilanz wird, entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nach streng kaufmännischen Grundsätzen — mit Ausscheidung der für eingetretene und wahr scheinliche Verluste abzusetzenden Summen — gezogen. . - „ Von dem, nach diesen Grundsätzen ermittelten Reingewinne werden 5 äh — oder auf Vorschlag deS AnfsichtsrateS durch Be schluß der Generalversammlung auch eiue höhere Summe — zu den,, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Reservefonds abgegeben. Bon dem alsdann verbleibenden Uberschuß erhalten die Aktio näre eine ordentliche Dividende von 4 öh des eingezahlten Aktien kapitals. Was hiernach an Reingewinn übrig bleibt, wird solgender- gesialt verteilt: a) 10 werden zu dem, bereits bestehenden, in 8 36 erwähnten Reservefonds der Anlehensscheininhaber ab gegeben; 6) 5 erhalten di« Mitglieder des Aussichtsrates al» Tantieme; v) 10 flh werden dem Aussichtsrate als Tantieme für die Direktion, als Gratifikation an das Personal der Bank nnd zur Dotierung des für die Angestellten der Bank bezw. deren Witwen und Waisen zu begründenden Pensionsfonds zur Verfügung gestellt. Falls diese Quote von 10 in einem einzelnen Jahre nicht voll zur Verfügung kommt, bleibt der Rest zu gleichem Zwecke sür spatere Jahre zur Verfügung des AussichtSrateS; ck) 75 werden unter angemessener Abrundung der Summe an die Aktionäre als Superdividende zugleich mit der ordentlichen Dividende auSgezahlt. 3 36. Zur Deckung der Verluste, welche möglicherweise den Inhabern der Anlehnsscheine durch eine nicht, oder nicht pünktlich erfolgende Rückzahlung oder Verzinsung dieser Scheine entstehen könnten, dient ein besonderer Reservefonds (in der Bilanz mit 8 zu bezeichnen). Mit dessen Ansammlung ist sortzufahren, bis dessen Bestand ein Viertel deS Nominalgrundkapitals der Gesellschaft erreicht hat. Sollte aber diese- Viertel weniger betragen, als den zehnten Teil des Nominalbetrags der umlaufenden Anlehnsscheine, so ist der Reservefonds erst dann zu schließen, wenn er die Höhe dieses Zehnteils erreicht hat, und bei steigender Umlaufssumm« der An lehnsscheine in gleichem Maße wieder gemäß ß 34 aus den Reiu- erträanissen der Gesellschaft zu erhöhen. Dieser Reservefonds ist von der Direktion in Anleihescheinen deS Deutschen Reichs oder des Königreichs Sachsen anzulegen und an die nach 3 11 vo» der Staatsregierung zu bezeichnende Be hörde in Pfandbesitz zu Gunsten der Inhaber der Communal-Banl- Aulehnsscheine auszuliefern. Tie Zinsen des Fonds wachsen seinem Bestand« so lange zu, bis derselbe seinen, eben bestimmten Maximalbetrag erreicht hat. Nach diesem Zeitpunkte fließen sie in die Gesellschaftskasse. Bei etwaiger Auflösung der Gesellschaft fällt der Reserve fonds den Aktionären zu, soweit er nicht zur Deckung der im Eingang dieses 3 erwähnten Verluste verwendet worden ist. 8 38. Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen durch den Aufsichtsrat, soweit nicht das Gesetz ausschließlich andere Per sonen für hierzu berechtigt oder verpflichtet erklärt, und gelten al- rechtsverbindlich erlassen, wenn sie in dem Deutschen NeichS- anzeiger und in der Leipziger Zeitung, eine jede mindestens zweimal — soweit dies« Statuten nicht eine öftere Bekanntmachung vorschreiben — «ingrrückt worden sind, werden aber außerdem in mindestens noch einer Zeitung veröffentlicht werden. Die diesjährigen Kachlehrerprüfunge« in der fran zösische» und in der englische« Sprache werden nn- mittelbar nach Michaelis abgehalten. Gesuche um Zulassung sind nebst den nach 8 6 der Prüfungsordnung vom 2. November 1908 (S. 347 de» Dresdner Journal. 1913. Nr. 138. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hosrat Doenges in Dresden. <- Mittwoch, 18. Juni Mniglich Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: LandtagSbrilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der K. S. Land- und Landeskulturrentenbank-Verwaltung, Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Landes-BrandverstcherungSanstalt, Übersichten de» K. S. Statistischen LandeSamtS üb«r Ein- und Rückzahlungen bet den Sparkassen, Grundsätzliche Entscheidungen de» K. S. LandeSversicherungSamts, Berkaufsliste von Holzpflanzen aus den K. S. Staatsforstrevieren.