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Amts- K sür die Königliche Amishauptmannschast Meißen, sür da« sowie für das Königliche Freitag de» 17. Mai 1SL8. Amtlicher Teil und Llmgegend. Erscheint feit dem Lahre 4841. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Sestcllungon entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fast« die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel« Verkaufspreis der Nummer ckv Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. /Berliner Vertretung: Berlin GW. 4S. Bei WiederhoMn unp^ di SpalSe « D n be? amtlichen Teil lnur von Behörden, - — . rasen und PlähL LiF keine Gewähr / / / Aufschlag obne Rabat,. / Die Rabattsähe^ und Netlog ° haÄ nu?b-i Bar! ^e^«ch- Ginftehu^ng,^ nicht der Empfänger mnerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruw erheb«. ' Königliche Amtsgerichl un» den Eiadirat zu Wilsdruff Kosstrentamt zu Tharandt. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Nr. 113. 3,30 Ministerium des Innern. 548 b II L VIII. 3,60 1,65 dem M. 1,85 1,70 1,80 2,70 3,15 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, am 13. Mai 1918. oben abgerundet werden. 8 2. Zuwiderhandlungen g"gen diese Verordnung werden gemäß H 9 der Verordnung über dle Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. I. 1918 in Verbindung mit H 6 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst v. 18. 3. 18 über den Absatz von Obstwein bestraft. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung der Reichsstelle kür Gemüse und Obst vom 18. März 1918 über den Absatz von Obstwein. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 71 v. 23. 3. 1918.) Für das Gebiet des Königreichs Sachsen wird in Ausführung der Bekanntmachung der Reichssteüe für Gemüse und Obst vom 18. März 1918 über den Absatz von Obstwein, auf die im übrigen Bezug genommen wird, und unter Abänderung der Vor schriften dieser Bekanntmachung unter ß 1 IV mit Ermächtigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgendes angeordnet: 8 1. Bei der Abgabe von Obstwein in Gastwirtschaften dürfen für die hierunter verzeichneten Obstweine (auch Rhabarberwein) des Jahrgangs 1917 folgende Preise nicht Beim Verkauf in kleineren als 0,7 Liter fassenden Flaschen müssen die Preise Flascheninhalt entsprechend ermäßigt werden. Dabei darf der Preis auf 5 Pfg. nach s je I offen oder in offenen Flaschen ) und je 0,7 I in geschloffenen Flaschen /, " überschritten werden: Apfelwein Birnenwein Apfel- m. Birnen gemischt Heidelbeerwein Johannisbeerwein I Stachelbeerwein j Brombeerwein Kirschwein Himbeerwein Erdbeerwein Rhabarberwein Ausführungsverordnung über den Handel mit Gänsen. Zu der nachstehend abgedruckten Verordnung des Staatssekretärs des Kricgser- nährungsamtes über den Handel mit Gänsen in der Fassung vom 2. Mai 1918 (Reichs gesetzblatt Seite 373) wird bestimmt: 8 I- Auch sür lebende Gänse wird der Verkauf «ach Gewicht vorgeschrieben Beim Verkauf lebender Gänse durch den Züchter oder Master darf der Preis von 2.78 M. für 1 Pund nicht überschritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters oder Mästers. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von 0.6V M. für 1 Pfund einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. Der in Z 2 der Verordnung beim Verkauf geschlachteter Gänse durch den Züchter oder Master an den Verbraucher vorgesehene Preis von 4 00 M. ist im Königreich Sachsen ohne Bedeutung (vergl. ß 4). ^2. . Die Festsetzung von Höchstpreisen nach Z 4 der Verordnung wird zunächst den Amtshauptmannschaften bez. Bürgermeistern der Städte mit revidierter Städteordnung übertragen. Sie hat sich auf rohes und ausgelassenes Gänsefett zu erstrecken. Einheitliche Preisfestsetzung bleibt vorbehalten. r 8 3. Wer gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen Nicht die Wild- und Ge flügelhandelsgesellschaft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen derKommunalverbände und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweiskarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde da rüber beizufügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvergeheus oder Preiswuchers oder Ueberschreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3 M., für jede Nebenkarte eins Gebühr von 0,50 M. zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, wiederrufe« werden. Die Ausweiskarte ist dann der aus stellenden Behörde zurückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kommunalverbandes zu veröffentlichen. mit Ausübung des Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie auf Erfordern den Ueberwachungs- und Polrzeibeamten vorzuwsisen. 8 4. tauschweise) Abgabe von lebenden oder toten verbot ^""s n """"ttelbar an Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster .. Mäster dürfen Schlachtgänse nur an Personen oder Stellen abqeben, die zum Aufkauf von Gänsen zugelassen sind. , Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf dem Wochenmarkt den zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelassenen Personen oder Einrichtungen gestattet. ' 8 ö. Aufkauf von Schlachtgänsen ist auch der Aufkäufer zur Ausstellug eines Tchlutzschernes (vergl. 8 6 der Verordnung) verpflichtet. Vordrucke haben die Kommunaloerbände bereitzustsllen und unentgeltlich an Aufkäufer abzugeben. Die im ß 3 genannten Gesellschaften und Einrichtungen sind vom Schlußscheinzwang befreit, haben aber dem Veräußerer den Ankauf nach der Stückzahl schriftlich zu bescheinigen. 8 6. Jeder Aufkäufer, einschließlich der in Z 3 genannten Gesellschaft und Einrichtungen, hat ein Ein- «nd Verkaussbuch zu führen, aus dem die Anzahl der eingekauften und verkauften Gänse, Name und Wohnort der Verkäufer und Käufer, sowie die An- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Er hat jeden Mittwoch dem Kommunalvsrband oder der ihm von diesem bezeichneten Stelle auf Postkartenvordruck anzuzeigen, wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige angekauft, wieviel Gänse und nach welchen Orten er verkauft har. Er ist beim Verkauf an die Weisungen dieser Stelle gebunden. Diese Vorschriften gelten auch für nach Sachsen eingeführte Gänse. 8 7. Der Verkauf von Schlachtgänsen an Verbraucher ist nur gegen Abgabe einer Gänsekarte zulässig. Beim Verkauf von Gänsefleisch in Teilen ist für jeden Teil von höchstens einem Pfund Gewicht einer der 4 Abschnitte der Gänsekarte abzugeben. Die eingenommenen Gänsekarten und Kartenabschnitte sind mindestens aller zwei Wochen unter Vorlegung des Ein- und Verkaufsbuches an den Kommunalverbaud abzuliefern. . 8 8. Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von der Ortsbehörde ausgegeben. Ueber die Ausgabe ist eine Liste zu führen. Jeder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhalten. Größere Haushaltungen erhalten für je 4 Personen eine weitere Karte. Bruchteile werden nach oben abgerundet. Bei der Berechnung sind Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je 3 ständige Verpfleggäste zusammen eine Karte erhalten. Ais ständiger Verpflegungsgast gilt, wer regelmäßig täglich wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft ein- nimwt. Wer selbst Gänse hält, darf keine Karte erhalten. Die Karte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung: sie kann bei einem zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bestellabschnitt, die ganze Karte erst bei der Lieferung selbst abzugeben. 8 9. Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen bewilligen. 8 10. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 1l der Verordnung bestraft. 8 II- Die Bestimmungen in W 1 bis 6 treten sofort, die übrigen am 15. Juli 1918 in Kraft. Dresden, am 8. Mai 1918. 2855 II 8 III. Ministerium Les Juuern. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai l918 (Reichs-Gesetzbl. S. 371) wird der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er «ich aus der Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, am 2. Mai 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernähruugsamts. von Waldow. Verordnung über den Hande! mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. 12 14 16 17 19 Mark, im Mai 1918 „ Juni 1918 „ Juli 1918 „ August 1918 nach dem 31. August 1918 . . Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werdem Der Preis für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf belm Berkau, durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für das Truck nicht übersteigen, wenn die Lieferung erfolgt: