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MMfferÄgM« Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Dar »Wilsdruffer Tageblatt* erscheint an ollen Werktagen nachmittags t Uhr. Bezugspreis monatlich 2,— BM. Dei Haus, bei Poftdestellung 1.80 RM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern l<> Bpsg. Alle Doftanstalten und Post- Gelchäftsftelle. nehmen zu »ederznt Bestellungen ent. Wochenblatt für Wilsdruff u. Umaeoend gegen. Im Fall- höherer Oewalt, Krieg od. sonstiger ' Betriebsstörungen besteht Pvs^Anspruch^auf Lieterung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung rmgesandier Schrisistücke erfolgt nur, wenn Rückporto beiliegt. alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut ausliegendem Tarif Nr. 4. — Nachweisungs-Gebühr: 20 Rpfg. — Vorgeschriebene Erscheinungstage und Platzvorschriften werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — Anzeigen --Annahme bis vormittags 10 Uhr. —, . - Für d,e Richtigkeit der durch Fernruf übernnl. Fernsprecher: Amt Wllsdruff Nr.Mt-Uen Anzeigen überneh.' men wrr keine Gewähr. > — Jeder Rabattanspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogcn werden muh oder der Auftraggeber in Konkur» Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meisten, des Stadt- § rats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 147 — 94. Jahrgang Telegr.-Adr.: „Tageblatt* Wilsdruff-Dresden Donnerstag, den 27. Juni 1935 Postscheck: Dresden 2640 MWe neue Gesetze mMWet. Arbeitsdienstpflicht für Miinner und Frauen. In der Kabinettssitzung am Mittwoch, der letzten vor ««»er längeren Sommerpause» wurde das Gesetz über dew Reichsarbeitsdienst verabschiedet, wonach alle jungen Deutschen verpflichtet find, im Reichsarbeitsdienst zu dienen. Zunächst wird die. Arbeitsdienstpflicht der männlichen Jugend eingeführt,? während die Arbeitsdienstpflicht der weiblichen Jugcno- einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt. Angenommen wurde ferner ein Gesetz zur Aenderung des Strafgesetzbuches, das in erster Linie besonders durch die Gesetzgebung aus anderen Gebieten notwendig geworden war, durch das, aber auch die Umstellung des Strafrechtes auf den Geist des neuen Staates unter Vorwegnahme einiger Gedan-- len der künftigen Gesamtreform weiter vorwärtsgetrie^ den wird. Insbesondere enthält diese Novelle eine wesent-? Uche Verschärfung der Strafbestimmungen für die Un^ zücht zwischen Männern. Das Gesetz zur Aenderung von^ Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfas-' sungsgesetzes bringt die technische Sicherung der Vor-' schriften der ersten Gesetze. Angenommen wurde ein Luftschutzgesetz, durch das die Stellung des Staates im Luftschutz und di«' Pflichten der Bevölkerung im Luftschutz geregelt werden, ferner ein Gesetz über das Beschlußverfahren in Rechts- angelegenheiten der Evangelischen Kirche, durch das der Reichsminister des Innern in das Verfahren in Zweisels- fällen eingeschaltet wird, eine Aenderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, durch das eine Beschleunigung des Verfahrens herbei- yeführt und bestehende Unklarheiten beseitigt werden, ein Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommisauflösung und eine Aenderung des Besoldungsgesetzes, durch das die bereits im Reichshaushaltplan 1935 enthaltenen neuen Aemter und Amtsbezeichnungen in die Reichsbesoldungs ordnung ausgenommen werden, um die ordnungsmäßige Besetzung der neuen Planstellen zu ermöglichen. Verabschiedet wurden weiterhin ein Gesetz über die Neberführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht und ein Gesetz über die Entziehung des Rechtes zum Führen einer Dienstbezeichnung der Wehrmacht, durch das all denen diese Berechtigung entzogen wird, die durch ihr Verhalten sich des Führens der früheren Dienstbezeich nung als unwürdig erwiesen haben. Durch das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftwagen soll die Befriedung des Wettbewerbes zwi schen den Eisenbahnen und den Unternehmern des Güter fernverkehrs erreicht werden. Das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinflachlandordnung dient der Beseitigung der in vielen Wohnlaubengebieten bestehenden Rechtsunsicherheit und »er Gegensätze zwischen Verpächtern und Laubenbesitzern. Angenommen wurde schließlich ein Reichsnaturschutzgesetz, das den Schutz und die Pflege der heimatlichen Natur in all ihren Erscheinungen zum Gegenstand hat, sowie ein Gesetz über die Abgabenbefreiung einer Dotation an den Generalfeldmarschall August von Mackensen. Nach dem Willen des Führers und Reichskanzlers soll dem Dank des deutschen Volkes an den ruhmvollen Heer führer unvergänglicher Ausdruck verliehen werden. Das Preußische Staatsministerium hat daher beschlossen, die preußische Domäne Brüssow, Kreis Prenzlau, dem Führer und Reichskanzler für eine Uebereignung an den Generalfeldmarschall von Mackensen als Dotation zur Verfügung z« stellen. Nie ArbeÄsdienstpfticht. 1717 führte Friedrich Wilhelm I. in Deutschland die allgemeine Schulpflicht ein, die dann im 19. Jahrhundert von Deutschland aus fast die ganze zivilisierte Welt er oberte. Das Notjahr 1813 ist das Geburtsjahr der deutschen allgemeinen Wehrpflicht, die König Friedrich Wilhelm lll. in seinem „Aufruf an mein Volk!" verkünden und im folgenden Jahr für dauernd festlegen konnte, nachdem der geniale Organisator Scharnhorst in den voraufgegangcnen Jahren die Grundlagen hierfür geschaffen hatte. Am 26. Juni 1935 schuf Mals Hitler für Deutschland die allgemeine Arbeitsdienstpflicht, sein Scharnhorst heißt Konstantin Hierl. Das Gesetz bringt eine Bestätigung dessen, was das Volk durch die Tat bereits als seinen Willen bekundet hat. Viele Hunderttausende sind schon freiwillig durch den Arbeitsdienst gegangen, das ganze Volk hat den Arbeits dienst als eine moralische Pflicht bereits anerkannt und begeistert seine Arbeit ausgenommen. Nun wird er aus einer Gemeinschaft der Freiwilligen eine machtvolle Pflicht organisation der Nation, der sich keiner mehr entziehen kann. Nach § 1 des Gesetzes ist der Arbeitsdienst Ehrendienst am deutschen Volr. Wer freiwillig oder ausgehoben zum Arbeitsdienst kommt, kann und darf nicht für sich besondere materielle Vorteile erwarten. Für seinen Dienst und seine Arbeit erhält er keinen Arbeitslohn. Dienst und Arbeit gilt der ganzen Volksgemeinschaft. Von jedem einzelnen wird selbstloser Einsatz seiner ganzen Kraft verlangt. Dis Dienstpflicht umfaßt alle gesunden jungen Deut schen — Männer und Frauen. Tie Vorschriften über die Dienstpflicht der weiblichen Jugend bleibt noch beson derer Regelung Vorbehalten, da der Frauenarbeitsdienst weder nach der Zahl seiner Führer noch nach dem Aufbau seiner Verwaltung in der Lage ist, plötzlich mehrere hun derttausend Mädchen im Pflichtarbeitsdienst aufznnehmen. Zum männlichen Arbeitsdienst wird der Geburts jahrgang 1915 cinberufen. Die Hälfte zum 1. Oktober 1935, die andere Hälfte zum 1. April 1936. Die Einberufung richtet sich nicht nach dem Monat der Geburt. Die Dienstzeit dauert vorläufig sechs Monate. Die allgemeine Musterung wird von Juni bis August 1935 im Zusammenwirken mit der Musterung für die Wehrmacht durchgeführt. Die Aushebung für den Arbeitsdienst erfolgt durch die Meldeämter des Arbeits dienstes. Wer nicht vom Arbeitsdienst befreit (ausgc- inustcrt) wird, erhält die Einberufung zu einer bestimmten Arbeitsdienstabtcilung. Diejenigen, die bereits den Arbeitsdicnstpaß im Frei willigen Arbeitsdienst erhalten haben, werden nicht mehr zum Reichsarbeitsdienst eingezogen werden. Da der Arbeitsdienst Ehrendienst ist, müssen diejeni gen ausgeschlossen bleiben, die wegen ehrenrühriger Hand lungen zurückgestellt sind, das sind alle mit Zuchthaus Be straften; ferner die Bestraften, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, die den Maßregeln der Siche rung oder Besserung unterworfen sind, und die wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind. Außer dem ist unwürdig, wer aus der NSDAP wegen ehren- Berlin, 27. Juni. Der oberste SA.-Führer, Mols Hitler, hat folgende Anordnung erlassen: Zur Prüfung des allgemeinen Ausbildungsstandes der SA. und zur Förderung ihres opferfreudigen, freiwilligen Dienstes für die Bewegung und unser Poll ordne ich für den Sommer 1935 einen Reichsweltkampf der SA.-Stürme an. Für den siegenden Sturm jeder Gruppe stifte ich einen Ehrenpreis. Die Aussührungsbestimmungen erläßt der Stabschef. Der „Völkische Beobachter" schreibt hierzu u. a.: In der gesamten SA. wurde dieser Befehl mit Jubel ausgenommen, denn er beweist, wie sehr dem Führer die SA. am Herzen liegt. Mit großem Eiser wird sich die SA. der Prüfung ihres opferfreudigen Ausbildungsstandes unterziehen und den erneuten Beweis ihres opferfreudigen, freiwilligen Dienstes für die Bewegung und für das Volk vor Voll und Führer erbringen. Mit Dankbarkeit und mit dem unerschütterlichen Willen, sich der Anerkennung würdig zu erweisen, hat die SA. die Stiftung der Ehrenpreise durch den Führer ver nommen. Der Reichswetttampf ist ein Maßstab für dos Kön nen und für die Einsatzbereitschaft der SA. Jeder Sturm wird den Ehrgeiz haben, Sieger in seiner Gruppe zu sein. Und wenn es auch nicht allen Stürmen vergönnt sein wird, sich einen der Preise zu erringen, so wird er doch in der Erlen- rühriger Handlungen ausgeschlossen ist. Wer'durch ge richtliches Urteil die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Aemter sür eine befristete Zeit verloren hat, darf in dieser Zeit nicht einberufen werden. Wer für die besonderen Arbeiten im Arbeitsdienst körperlich oder geistig untauglich ist, wird nicht einberufen. Wer vorübergehend untauglich ist, kann nach 8 8 zurück gestellt werden. Wer für längere Zeit ins Ausland gehen will oder bereits im Ausland lebt, kann von der Ableistung der Ar beitsdienstpflicht entbunden werden. Kehrt er aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres nach Deutschland zurück, so muß er seiner Arbeitsdienstpflicht noch genügen. Eine Zurückstellung von der Dienstpflicht kann im allgemeinen bis zu zwei Jahren, im Höchstfall bis zu fünf Jahren erfolgen. Dem Arbeitsdienst ist die Aufgabe gestellt, die deutsche Jugend im Geist des Nationalsozialis mus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Ar beitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit zu erziehen. ! Zum Erfüllen dieser Aufgaben dienen staatspolitische ' Schulung, kameradschaftliches Zusammenleben, OrdnungS- - dienst und Arbeit am deutschen Boden. In Zukunft soll ; jeder junge Deutsche eine Zeitlang in ernster Arbeit den i Spaten führen und wirtschaftliche Werte für die Gesamt heit des Volkes schaffen. Wie groß diese Werte sind, zeigt schon die bisherige Tätigkeit des Freiwilligen Arbeits dienstes, insbesondere bei den Bodenkultivierungen. Das Führcrkorps des Arbetsdienstcs setzt sich in An kunft nur aus Männern zusammen, die die allgemeine Ar- beitsdienstpflicht abgelerstet haben. Der unerschütterliche Glaube an den Führer, der das Wunder der Wiedergeburt der deutschen Nation hervor gebracht hat, führte hunderttausende junge Deutsche in den Freiwilligen Arbeitsdienst, der unter der national sozialistischen Führung Hierls durch die allgemeine Ar beitspflicht ihre Krönung fand, und so der Ausdruck des Willens des deutschen Volkes zur Arbeit und Frieden wird. ArSestsdienstdauer ein halbes Jahr. Im Anschluß an das Gesetz über die Einführung der Arbeitsdienstpflicht hat der Führer verfügt, daß die Dienst zeit im Arbeitsdienst bis auf weiteres ein halbes Jahr beträgt. Die Stärke des Arbeitsdienstes soll während des nächsten Dienstjahres vom 1. Oktober 1935 bis 30. Sep tember 1936 einschließlich des Stamm- und Hilfspersonals 200 OVO Mann nicht überschreiten. Mit dieser Zahl werden in zwei Schichten ungefähr alle Tauglichen des Jahrganges 1915 zum Arbeitsdienst ein gezogen werden können. Der freiwillige Eintritt in den Arbeitsdienst ist be reits vom vollendeten 17. Lebensjahr an möglich, um den jenigen, die in diesem Alter aus der Schule oder aus der Lehrzeit ausscheiden, sofort den Eintritt in den Arbeits dienst zu ermöglichen. rmng seiner Mängel seinen Willen stählen. Der Reichswett- kampf ist kein Wettlemps im üblichen Sinne, denn er wird nicht an einem Tage und vor großer Zufchauermenge ausgs- tragen, sondern in zwei Monate dauernden Einzelkämpfe». Der Reichswetttampf besteht aus 7 Leistungsgruppcn des ge samten Ausbildungsgobietes der SA. Berlin, 27. Juni. Die erste Leistungsprüfung umfaßt das weltanschauliche Gebiet. Die zweite Gruppe der Leistungsprüfung ist dem ersten Teil der SA.-Sportabzeichenprüsung entnommen. Die dritte Leistungsprüfung besteht aus einem.-Ouerfeld- einlauf über 1000 Meter. Die vierte Leislungsprüsung ist ein 10 Kilometer- Marsch mit Gepäck. Die fünfte Leistungsprüfung ist eine Propagandasahrt. Die sechste Leislungsprüsung umsaßt zwei Einsatzübungen, die im Gelände sachmäßige Ausgaben zu lösen haben. Die siebente Leistungsprüfung besieht aus den Hebungen 7 und 8 des Kleinkaliberschießens, aus den Bedingungen zum Erwerb des SA.-Sportabzeichens. Die Sondereinheilen, wie Marine-, Nachrichten-, Pionier- vnd Reiterstürme haben ihrer Sondersähigkeit entsprechende Ausgaben erhalten. ReWMdWOerSA.-AMdNOesM