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Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächster- Atmeude Nummer bis BormittagS '/-11Uhr. »er AbonnementSprei« beträgt vierteljähr- H 1 VN. 5« Pf. rivrelne Nrn. 10 Ps. Inserate pro Zeile 10 Pf., für auswärts 1b Ps ^»bev,rischer Satz wird doppelt berechnen und Valienhurzer Ameiger 4 Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herrn Otto Förster; in Callenberg bei Hrn. Strumpf wirker Fr. Herm. Richter; in Kaufunge» bei Herrn Fr. Janaschek; in Langenchursdorf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Wil- Helm Dahler; in Rochsburg bei Her rn Pa« Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Herm. Wilde« Ham; in Ziegelheim bei Herrn Sduard Kirste» —— Umesprechor Nr. st. Amtsblatt für den Stadtrat zu Maldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichteusttin-Calluberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenburg, BrLunsdorf, Callenberg, Gt. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langenleuba-Niederhain, Langen leuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Sonntag, Zen 6 November 1904. Witteruug-Hericht, ausgenommen am 5. November, Nachm. 3 Uhr. ?sro«t1erfta»d 763 «UV reduziert aus den Meeresspiegel. Lher»»«eterfta«d 4- 10,;' 6. (Morgens 8 Uhr u. 9' O. Tiefste Nachttemperatur -s- 8,»' 6.) AeuchtigleitS- zehalt der Luft nach Lambrechts Polvmeter 70'/.. Lau-uukl -4 5,z" 6. Windrichtung: Südwest. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,7 mm Daher Witternugsanssichten für den 6. November Meist trübt. Bekanntmachung, die Urwahlen für die Handels kammer und die Gewcrbekammer zu Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und der Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß 8 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbc- kemmern betr., über die Bildung der Wahlabieilungen und die Zahl der Wahlmünner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und der Gewerbekammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahlverfahren Folgendes bekannt gegeben: Es sind zu wählen st. zur Handelskammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabteilung n zur Gewerbekammer i. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 24. Wahlableilung 6 Wahlmänner, 3 Wahlmänner, 2. „ „ Hohenstein-Ernstthal „ 14. Wahlabtcilung 3 Wahlmänner, 3. „ „ Lichtenstein 15. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, Meerane 16. Wahlableilung 3 Wahlmänner, 5' 7, „ „ Walvenbnrg 17. Wahlabteilung I Wahlmann, 2- » „ » Hohenstein-Ernstthal „ 25. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 3. „ Lichtenstein 26. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, Meerane 27. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 77 „ 77 Waldenburg 28. Wahlabteilung 2 Wahlmünner. Sämtliche Wahlen finden Mittwoch, den S. November 1S04, von Vormittags 11 Uhr bis Nachmittags 2 Uhr statt. Als Stimmabgabestellen sind für die Handelskammer Und die Wahlabteilung unter I. 1. ein Zimmer im Meisterhause in Glauchau, „ „ 2. der Saal im Gasthause zu den 3 Schwanen in Hohenstein- Ernstthal, „ „ 3. „ kleine Saal im Gasthause zum goldenen Helm in Lichten stein, „ „ 4. „ kleine Saal in Härtels Hotel in Meerane, „ „ 5. das Gesellschaftszimmer im Gasthaufe zum Schönburger Hof in Waldenburg, sür die Gewcrbekammer und die Wahlabteilung unter II. 1. der kleine Saal im Meisterhause in Glanchau, „ „ 2. das Sitzungszimmer im Nathause in Hohenstein-Ernst thal und „ Sitzungszimmer des Gemeinderates im Gasthause ZUM Lamm in Oberlungwitz, „ „ 3. der kleine Saal im Ratskeller in Lichtenstein und das Ratssitzungszimmer in Callnberg, „ „ 4. ein Zimmer im Gasthos zur Sonne in Meerane, „ „ 5. der Rathaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten des Amtsgerichts» bezirks Hohenstein-Ernstthal ohne Stimmabgabestelle können ihre Stimme in Hohenstein» Ernstthal oder Oberlungwitz und aus den Orten des Amtsgerichtsbezirkes Lichtenstein in Lichtenstein oder Callnberg abgeben. Zur Teilnahme an den Urwahlen sür die Handelskammer find berechtigt (8 7 des Gesetzes): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im Genofsenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, soforn sie Handels gewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz» und Verordnungsblatt Seite 353 fge); 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen; insgesamt, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark cingeschäht sind. 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammer find berechtigt (8 8 des Gesetzes): «) znr Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammer bezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und Wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; I») zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetz buchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister ein getragen sind; 2. Genossenschaften von Handels- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindcverbände, sofern sie nach 88 und 21 des Einkommensteuer gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. Von den Wahlmännern für die Gewerbekammer muß die eine Hälfte Handwerker und die andere Hälfte Nichthandwerker fei». Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Handwerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften der §8 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbckammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Ur wahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Tauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (8 9 des Gesetzes). Tas Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt (8 10 des Gesetzes): 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gcmeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke ge hört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. sür Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu kaffen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehr fach ausüben. Von Ausübung des Wahlrechts find ausgefchlofsen (8 11 des Gesetzes): I. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis ß der Revidierten Städteordnung beziehentlich auS den im 8 85 Absatz 1 unter s bis g der Revidierten Landgcmeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, fo lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse einge tragen sind. Wählbar sind diejenigen wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetz lichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind (8 12 des Gesetzes). Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zeit bei dem betr.