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Achönburger TaMaN —— Zugleich wett verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichteustein-Callnberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen leuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Obergräfenhain, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Steinbach, Wechselburg, Wiederau, Wolkenburg und Ziegelheim. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herrn Kaufmann Otto Förster, in Langenchurs, darf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Kaufmann Rob. Härtig, Mandelgafse; in Rochsburg bei Herrn Paul Zehl; tu Wolkenburg bei Herrn Ernst Rösche; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. krschemt täglich mit Ausnahme der Tage »ach Lon«, und Festtagen. «>«ah»e von Inseraten für die nächster- schvinvche Nummer bi« nachmittag« 2 Uhr. Mr Abonnementrprei« beträgt vierteljähr. lich 1 Ml. »S. Pf. Iktsuate pro Zeile 10 Pf., Einges. 20. Pf. Expedition: Waldenbarg, Obergafse 291L. und Waldenburger Anzeiger. Amtsblatt siir den Stadtrath zu Waldenbar». M 183. Sonntag, den 9. August 1891. Witteruugsbertcht, ailfgenommen am 8. August, nachm. 4 Uhr. Yarometerstaud 762 mm. «ducirt auf den Meeresspiegel. Thermometerstaud -j- 18,s° 0. (Morgens 8 Uhr -s- 14°.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymetsr 57"/«. Thaupuult -s- 10,s Grad. Wiudrichtuug: West. Daher WiLteruugsauSstchtm für den 9. August: Veränderliches, vorwiegend wolkiges Wetter bei fortdauernd kühler Temperatur. Bekanntmachung, die obligatorische Fleischschau betreffend. Für die Stadt Waldenburg ist durch Beschluß des unterzeichneten Stadtraths die obligatorische Fleischschau etngeführt worden. Das hierüber errichtete Regulativ ist am 1. Juli d. I. in Kraft getreten. Es hat folgenden Wortlaut: 8 1- Für den Verwaltungsbezirk der Stadt Waldenburg wird hiermit die obligatorische Fleischschau nach den besonderen Bestimmungen dieses Regulatives eingeführt. Dasselbe leidet auf alle Personen Anwendung, welche in der Stadt Waldenburg Schlachtthiere zum Verkauf des Fleisches schlachten lasten oder schlachten, oder mit dem Fleisch dieser Thiere Handel treiben. 8 2. Das Fleisch von Schlachtthieren, d. h. von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, ist, soweit es als Nahrungsmittel für Menschen in Frage kommt, entweder bankwürdig, d. h. zum öffentlichen Verkauf ohne alle Beschränkung geeignet, oder minderwerthig, d. h. zwar nicht bankwürdig, aber doch genießbar, oder endlich ungenießbar. 8 3. Bankwürdig ist dasjenige Fleisch, welches von gesunden Thieren stammt, ord nungsgemäß ausgeschlachiet und noch frisch, d. h. unverdorben, und noch nicht in Verwesung übergegangen ist. Es darf ohne alle Beschränkung feilgeboten und ver- 8 4. Minderwerthig ist dasjenige Fleisch, welches weniger schmackhaft und nahrhaft, also nicht bankwürdig ist, dessen Genuß jedoch für die menschliche Gesundheit nach theilige Folgen unmittelbar nicht hat. Es darf verkauft werden; doch darf dies nicht öffentlich, also nicht durch Auslegen oder Aushängen in oder vor den Läden und Verkaufständen oder auf ähnliche Weise geschehen. Auch darf die Minder- werthtgkett dem Käufer nicht verschwiegen werden. 8 5. Ungenießbar für Menschen ist Fletsch, L. wenn es auffallend übel riecht oder bereits in Fäulniß übergegangen ist; d. wenn es von crepirten Thieren stammt; e. wenn es von Thieren stammt, welche zwar geschlachtet worden, aber un mittelbar vorher krank gewesen sind und Zeichen baldigen Ablebens an sich getragen haben; ch. wenn es von trichinösen oder finnigen Schweinen stammt; 8. wenn es von wuthkranken oder von solchen Thieren stammt, welche mit Milzbrand oder mit mtlzbrandverdächtigen oder verwandten (typhösen) Krankheiten behaftet gewesen sind; L. wenn es von Pferden stammt, welche mit Wurm- oder Rotzkrankheit be haftet gewesen sind. 8 6. Fleisch der in § 5 gedachten Art unterliegt der sofortigen Beschlagnahme und Vernichtung durch die Polizeibehörde, ohne daß dem Eigenthümer irgend welcher Anspruch auf Schadenersatz an die Polizeibehörde zustande. 8 7. Damit nicht den Bestimmungen dieses Regulativs zuwider Fletsch von Schlacht thieren unter das Publikum kommt, wird für die Stadt Waldenburg die obligatorische Fleischschau hiermit angeordnet. Zu Ausübung derselben ist ein Fleischbeschauer anzustellen. Er wird vom Rathsvorstande durch Handschlag an Etdesstatt auf dieses Regulativ verpflichtet. 8 8. Der Fleischbeschauer hat dafür zu sorgen, daß in der Stadt Waldenburg nur solches Fleisch zum Vertrieb gelangt, welches ohne jeden Schaden für Gesund- oeit und Wohlbefinden genossen werden kann. Er hat die zu diesem Zwecke nöthige Controle zu führen, weshalb ihm das Recht zusteht, bei den in 8 1 gedachten Personen die Schlacht- und Verkaufsräume, sowie diejenigen Theile der Privat Wohnung, in welchen das zu schlachtende Vieh eingestellt oder das zum Verkauf be stimmte Fleisch aufbewahrt wird, zu jeder Zeit zu betreten und Vieh wie Fleisch zu besichtigen und zu untersuchen. Die in § 1 erwähnten Personen, deren Vertreter und Angestellte haben ihm auch auf Erfordern jede auf sein Amt bezügliche Auskunft über den fraglichen Ge werbebetrieb zu ertheilen. 8 9. Die in 8 1 erwähnten Personen sind weiter verbunden, dem Fleischbeschauer mindestens eine Stunde vor dem Schlachten emes Stückes Vieh von Ort und Zeit der beabsichtigten Schlachtung Mittheilung zu machen, sowie, falls er bei dem Schlach ten nicht zugegen gewesen ist, bis zu seinem Erscheinen Lunge, Leber und Tracht des geschlachteten Stückes unverändert aufzuheben. 8 10. Die in 8 1 erwähnten Personen sind überdies verbunden, dem Fleischbeschauer sofort Anzeige zu machen, wenn an einem Schlachtstücke Spuren von Krankheit oder von solchen Eigenschaften bemerkt worden sind, welche das Fleisch gänzlich ungenießbar oder doch nicht bankwürdig machen. 8 11- Thiere, welche von auswärts nach der Stadt transportirt worden sind, müssen mindestens eine Stunde ruhen, ehe sie geschlachtet werden. Bei Thieren, welche von dem Transport ermattet sind, beträgt diese Ruhefrist mindestens acht Stunden. Kälber müssen mindestens vierzehn Tage alt sein, wenn sie geschlachtet wer den sollen. Das Abblasen der Haut beim Schlachten, soweit es nicht auf mechanischem Wege geschieht, sowie das Aufblasen der Lunge ist verboten. 8 12. Der Fleischbeschauer ist verpflichtet, das zum Verkauf ausliegende Fleisch zu besichtigen und zu untersuchen; er ist weiter verpflichtet, dem Schlachten eines jeden Stückes der in 8 2 gedachten Art beizuwohnen, wenn er nicht durch schlechter dings zwingende Gründe daran gehindert wird; er hat in jedem einzelnen Falle zu begutachten, ob das Fleisch öffentlich zum Vertriebe gebracht werden darf. Ist das Fleisch gänzlich ungenießbar, so hat er die zur Vernichtung desselben erforderlichen Maßnahmen, unter Mittheilung vom Sachstande an die Polizeibehörde, sofort zu ergreifen, vor Allem das Fleisch von dem bankwürdigen oder doch genießbaren zu sondern, auf geeignete Weise zu sichern und dem Eigenthümer oder dem Vertreter desselben jede Verfügung über das Fleisch strengstens zu untersagen. ' 8 13- Ueber die von ihm vorgenommenen Fleischbeschauungen hat der Fleischbeschauer Buch zu führen und jedes Mal wenigstens das Datum, den Eigenthümer des Schlachtstücks, Gattung und Zahl des Schlachtstücks und den Bekund aufzuzeichnen. 8 14- Der Fleischbeschauer Hai jede ihm bekannte Zuwiderhandlung gegen dieses Regulativ der Polizeibehörde sofort onzuzeigen. 8 iS. Der Fleischbeschauer hat seinen Obliegenheiten ohne Ansehen der Person mit Fleiß und Treue nach bestem Wissen und Gewissen vorzustehen. Wenn er seine Pflicht nicht genügend erfüllt, so kann er mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. ev. Haft strafe belegt, geeigneten Falls auch durch die Polizeibehörde seines Amts ohne Weiteres enthoben werden. 8 16. Die als Fleischbeschauer anzustellende Persönlichkeit muß durch Zeugniß nach, weisen, daß sie an der Königlichen Thierarzneischule zu Dresden die Prüfung als Thierarzt bestanden hat. Anstellung und Entlassung sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 8 17. Der Fleischbeschauer hat für Besichtigung und Untersuchung eines Schlacht stücks nebst Begutachtung vom Eigenthümer des Schlachtstücks ein Honorar zu be anspruchen, welches bei einem Stück Rindvieh, abgesehen von Kalb, und bei einem Pferde 1 Mk., im Nebligen bei jedem Stück Schlachtvieh 50 Pf. beträgt. Dieses Honorar ist alsbald nach Abgabe des Gutachtens fällig. 8 18- Wer Fleisch der in 8 5 gedachten Art feilbietet, verkauft oder sonst vertreibt, wird, unbeschadet der etwa Platz greifenden strafrechtlichen Ahndung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen belegt. Wer Fleisch der in 8 4 gedachten Art öffentlich, d. h. auf den Plätzen und Straßen der Stadt oder in seinem Geschäftslokale, oder ohne dem Abnehmer von der Minderwerthigkeit Mit-