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No. 230. DienStag, den 3. Oetover LS7S. Aachener E Nachrichten Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsöla 11 der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Farbe der Paßkarten auf das Jahr 1877 betreffend. Den Kreishauptmannschaften, Amtshauptmannschaften und Polizeibehörden wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Paßkarten auf das Jahr 1877 die hellbraune Farbe gewählt worden ist. In Gemäßheit der Verordnung vom 18. Juli 1870, den Vertrieb von Druckformularen für die Polizei- und Verwaltungs-Behörden betreffend (Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1870, S. 369> ist die Einsendung der bei den Obrigkeiten etwa noch vorhandenen und nicht verbrauchten Paßkartenformulare des laufenden Jahres, behufs des bei dem Bezüge der für das Jahr 1878 bestimmten Formulare zu bewirkenden Umtausches, gleichzeitig mit der spätestens am 1. October 1877 einzurcichenden Bestellung neuer Formulare auszuführen und der Bezugspreis der als unbenutzt zurückgesendeten Paßkartenformulare an dem nach 8 3 der obengedachten Verordnung mit der Bestellung einzusendenden Geldbeträge in Abzug zu bringen. Auf Einsendungen unverbrauchter Paßkartenformulare, welche zu anderer Zeit als der obenangegebenen erfolgen, findet weder Umtausch von Formularen, noch Vergütung des Bezugspreises statt. Zugleich wird, da sich nach der Zahl der in den letzten Jahren zum Umtausch zurückgesendcten unverbrauchten Paßkartensormulare herausgestellt hat, daß von einigen Behörden auf eine den Bedarf erheblich überschreitende Zahl von Formularen Bestellung gemacht worden war, die Schlußbestimmung in 8 4 der Ver ordnung vom 18. Juli 1870 hierdurch zur sorgfältigen Nachachtung in Erinnerung gebracht. Dresden, den 36. September 1876. Ministerium des Innern, II. Abtheilung. Körner. Gdt. Bekanntmachung, das Actenpapierformat betreffend. Nachdem von den deutschen Bundesregierungen unter Vermittelung des Reichscanzleramts beschlossen worden ist, zu Erleichterung einer geordneten Actenhaltung ein einheitliches Format für Actenpapter Von 33 Centimeter Höhe und 21 Centimcter Breite einzuführen und dem entsprechend die staatlichen Be hörden und Verwaltungsstellen mit Anweisung werden versehen werden, so nimmt das Ministerium des Innern Veranlassung, hierdurch allen nicht staatlichen Behörden und Verwaltungsstellen, sowie allen Personen, welche Eingaben an öffentliche Behörden richten, zu empfehlen, sich in Zukunft auch ihrer Seits eines Actenpapieres von der angegebenen Höhe und Breite zu bedienen. Dresden, den 30. September 1876. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Pursch. G e n e v a L v e v o v - n u n g an die evangelisch-lutherischen Geistlichen der Sächsischen Oberlausitz, Beurlaubungen und Bacanzen betreffend. Die evangelisch-lutherischen Geistlichen der Oberlausitz, welche mit Localschulinspection über in ihren Parochieen gelegene Schulen betraut sind, werden hiermit angewiesen, künftighin in Fällen ihrer Beurlaubung außer der nach der Verordnung vom 19. Februar 1875 darüber an die Jnspections- resp. Consistorialbehörde zu erstattenden Anzeige jedesmal auch der ihren Schulen vorgesetzten königlichen Be- zirksschulinspection von ihrer Beurlaubung und deren Dauer sowie davon, Wem während dieser Zeit ihre Stellvertretung übertragen worden ist, Kenntniß zu geben. Ebenso haben die für vacante Oberlausitzer geistliche Stellen, mit denen eine Ortsschulinspection verbunden ist, bestellten Vicare der kompetenten Bezirksschulinspection von ihrer Ernennung zum Vicar Anzeige zu erstatten. Bautzen, am 22. September 1876. Die KreLsyaUptmaNNschaft als Consistorialbehörde. von Beust. M. G e n e r a l v e v o v - n n n g an sämmtliche evangelisch-lutherische Geistliche der Oberlansitz, das Papierformat für Acten betreffend. Von den deutschen Landesregierungen ist der Beschluß gefaßt worden, für den Gebrauch sämmtlicher Reichs- und Staatsbehörden ein gleichmäßiges Papierformat einzuführen, und dieses letztere, unbeschadet der für Briefpapier, Tabellen und in etwaigen sonstigen Aus nahmefällen üblichen anderen Formate auf 33 Centimeter Höhe und 21 Centimeter Breite als die vereinbarte allgemeine Norm für Neuanschaffung von Actenpapier festzustellen. Das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat in dessen Verfolg dieses einheitliche Papierformat auch bei den Behörden Seines Resiorts einzuführen beschlossen. , , ' Hiervon werden die evangelisch-lutherischen Geistlichen der Oberlausitz zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt. Bautzen, den 23. September 1876. Pik KreiSyaUptMattNschttfl als Consistorialbehörde. von Beust. M.