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Großenhainer Unterhaltungs- L Anzeigeblatt. Anlis^aü cler Romi/ Rinislmuptiummfclilift, lies Ronigl Aiiitsgcriclits um! äes Ztlultmtlis zu Oro^enbain. Erschrtnen: DirnStag, Donnerstag, Sonnabend. MerteljährlicheS Abonnement: am Schalter 1 M., durch den Boten in« Hau« 1 M. 2b Pf., durch die Post 1 M. 2S Pf., durch die Post in« Hau« t M. 50 Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke sen. Inserate für die am Abend auSzugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Nr. 73. Sonnabend, den 21. Juni 1884. 72. Jahrgang. Einladung MM Abonnement auf das AroßenHenner MnterHcrüungs- und Anzeigeö^utt. Das „Großenhainer Unterhaltungs- nnd Anzeigeblatt" sieht jetzt iin 72. und ist «las Aoivsonsto Statt im Bezirke -er Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain, hat aber auch in den preußischen Grenzorten eine recht gute Verbreitung. Das „Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt" ist ^inlsblalt und bringt daher sämmtliche Publikationen der König lichen Amtshauptmannschaft, des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtraths zu Großenhain, sowie aller übrigen königlichen und städtischen Behörden. Das „Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt" bringt Vrixinul-l-vitartilLvI über Zeitfragen und hervorragende Er eignisse, eine in knapper, verständlicher Form gehaltene politische U «eLvnül»6r8L«l»t, kurze aber erschöpfende Nachrichten aus dem König reiche Sachsen, dem deutschen Reiche und dem Auslande, sowie Nachrichten vermischten Inhalts re. Das „Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt" giebt vom L. «Inli e. nl> «n jviler 8onnnkvn<l-Zinmmvr «in« belletristische Beilage, welche gute Erzählungen, .Humoresken und Feuilletons, sowie ernste nnd heitere Gedichte enthält. Das „Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt" ist infolge seiner großen Verbreitung (über 4NVV Auflage) zu Inser tionen aller ^rt ganz besonders geeignet, die stets das gewünschte Resultat erzielen. Das „Großenhainer Unterhaltungs- nnd Anzeigeblatr" kostet vierteljährlich am Schalter M. 1 NV, durch die Boten ins Haus M. 1.23, durch die Post M. 1.23, durch die Post ins Haus M. 1.30 und werden Bestellungen von den Kaiserl. Postämtern, Agenturen und Landbriesträgern, von unseren Boten und in unserer Expedition, Berliner Straße Nr. 1N0, jederzeit entgegengenvmmen. Hochachtend Expedition -es Großenhainer Unterhaltungs- nnd Anzeigeblattes iAmtsblottj. Bekanntmachung, die Zuständigkeit zum Mssgruch Wer das Mmntten eines höheren Inleresse der Runst oder Wissenschaft Kei den in § 55,4 der Zteichsgewerheordnung gedachten Wusikausführungen, 8chaustessungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten Keir. Dem Herrn Bürgermeister zu Radeburg uud den Herren Gemeinde-Borständen im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain wird in Verfolg der Ver ordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden zur Nachachtung hiermit er öffnet, daß, da nach Z 61 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 die Ertheilung des Wandergewerbescheines für die Fälle § 55 Ziffer 4 durch die höhere Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat, in deren Bezirke das Gewerbe betrieben werden soll, folgerichtig auch diese letztere darüber zu befinden hat, ob bei der beabsichtigten gewerblichen Darbietung ein höheres Interesse der Wissenschaft oder Kunst obwaltet und ob demnach von Lösung eines Wandergewerbescheins abgesehen werden kann. Nur wenn das Vorhandensein eines solchen „höheren Interesses" offenkundig uud allgemein anerkannt ist, kann — wie bereits jetzt üblich — auch ferner von Bericht erstattung an die Königliche Kreishauptmaunschaft oder unmittelbarer Verweisung des Gesuchstellers an letztere Abstand genommen werden, während sonst in Fällen der frag lichen Art zunächst die Entschließung der Königlichen Kreishauptmanuschast einzuholen und zu dem Ende unter Beifügung der nöthigen Unterlagen an dieselbe Bericht zu erstatten ist. Großenhain, am 16. Juni 1884. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weiffenbach. Zllr. Bekanntmachung, die Ausstellung der zum Versandte von nicht zur Kategorie der Neben gehörigen Pflanzen re. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen durch den Bürgermeister zu Radeburg, die (Hemeindevorstände und die Gutsvorsteher betreffend. Nach 8 4, Ziffer 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend daS Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen res Wein- und Gartenbaues vom 4. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt Seite 153) müssen bei der Ausfuhr aller zur Kate gorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pslanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, aus dem Reichsgebiete in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Convention betheiligteu Staaten die bezüg lichen Sendungen mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde des in der Kaiserlichen Verordnung näher bestimmten Inhalts versehen sein. Der Herr Reichskanzler hat nun darauf aufmerksam gemacht, daß es zur Erleich terung des internationalen Verkehrs mit den im Eingänge bezeichneten Pflänzlingen :e. dienen werde, wenn für die den bezüglichen Sendungen beizuffigende Erklärung des Ab seuders und Bescheinigung der Behörde innerhalb des Reichsgebietes ein einheitliches Schema zur Anwendung gebracht werde, und zu diesem Zwecke das unter .V ! und lt an gefügte Schema empfohlen. Indem dieses vom Königlichen Ministerium des Innern unterm 21. Juli 1883 in Nr. 172 des Dresdner Journals zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Schema in Nach stehendem zum Abdrucke gelangt, wird gleichzeitig zur Nachachtung der obgedachtcn Orts polizeibehörden, sowie der Interessenten anourch bekannt gemacht, daß zu Folge einer Verordnung des Ministeriums des Innern, Abtheilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel, vom 27. Mai 1884 von jetzt an, entgegen der betreffenden, nunmehr aufgehobenen Bestimmung der nurgedachten Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, der Bürgermeister zu Radeburg und die Gemeindevorstände, sowie die Guts vorsteher des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes zur Ausstellung der fraglichen Bescheinigungen competent sind und das bei der Erhebung von Kosten hierfür nach Befinden des einzelnen Falles unter den geordneten Satz von 50 Pfg. bis auf 10 Pfg. herabgegangen werden kann. Den mehrgedachten Ortspolizeibehörden soll übrigens nach der angeführten neuer lichen Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, als nunmehr innerhalb ihrer Orte zur Ausstellung der fraglichen Bescheinigung zuständigen Behörden, auch die Wahl der Sachverständigen (Weinbaukundige, Gärtner:c.) zur Abgabe derjenigen Er- , klärungen, auf welchen nach der Bestimmung des Schlußprotokolles zu Artikel 3 Absatz 2u und ck der Reblaus-Convention vom 3. "November 1881 (Reichsgesetzblatt von 1882 S. 125) diese Bescheinigungen (und zwar in den Punkten u und ck des nachersichtlichen Schemas) beruhen müssen, überlassen bleiben. Großenhain, am 16. Juni 1884. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weiffenbach. Zllr. I. Erklärung des Absenders. Der Unterzeichnete') erklärt hiermit, daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung'N bezeichnet mit') enthaltende ans seiner eigenen Gartenanlage ine stammt: b> daß die Sendung für'st . inst bestimmt ist: c> daß die Sendung Reben nicht enthält: äi daß die Sendung Pflanzen mit Erdballen nicht enthält. A den. .tcn.... < Unterschrift.! II. Behördliche Bescheinigung. Es wird hiermit bescheinigt, u> daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzensendung von einer Bodenfläche des .Herrn in stammt, welche von jedem Wein ¬ stock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Nietern getrennt ist, lodern welcbc von jedem Weinstock durch eiu Hindernis; getrennt ist, das nach dem Urtheil der unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wnrzeln ansschließt: b« daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält: o, daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet: äi daß ans dieser Bodenftäche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke sich be funden haben, lodern daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachte» Bodeufläche zwar sich befunden baden, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte Desimeetionen und 3 Jahre hindurch Untersuchungen staltgefunden haben, welche die vollständige Vernichtung des Jnseets und der Wurzeln verbärgen. A den . .tcn .... «Siegel» und Firma der Behörde. 1> Name «Zinna i, Stand oder öwwcrbo, Wobuort; 2> Anzabl und Beschaffenheit der (NNW «.nisten, Nörbei; »I Markirung und stummer; 4) Angabe des Inhalts der Sendung «chattung der Sträucher, Blumen u. s. w.i; 5> Angabe des Ortes, wo sich die chartenaMage befindet: M und 7> Name und Wohnort Desjenigen, für den die Sendung bestimmt ist. Die heurigen unentgeldlicheu Erft-Impfungen werden nur noch am 25. laufenden Monats von 3 bis 5 Uhr Nachmittags im Realschulgebäude vorgcuommeu. Der Stadtrach zn Großenhain.