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nv:i LMKilU M AchMei ZlWtUlW 5e 1924. Nr. 153 zu Nr. 125 des .Hauptblattes. Beauftragt mit der Herausgabe: ReglerungSrat Brauße in Dresden. die orl. >K- >lle IO b!. 0, I>! »01c r, ) Ä., INN's- OM., i». 2g. lCI, litu II. U. in' L'l> olt Ich- hr: ts. ge> xct, 61 bei», 2,ü0 M., crte, nne, l>iS M., ische cr- lops, M.. zlcnk« Haie, 0 bis 0 bis N. I bis :tück, 0 biS M., ine) tY. Sr». »» » ' U. " k cr la. i". nal, linc Wir behalten un< vor, im Ausschuß auf diele und »»eitere Punkte einzugehen, von denen »vir glauben, 6- >tt b,!. .17. OM., «neu, ) M.. >ccrcn . hie- liege, 18 bi; cübeil. 5 M., i)!radi, 1 1't., Scheu, iO bis cttich, lOM., r Uiste hie. i>0 lc^, 3 M., Türkei» vsfeli», 50Itß, 7 M-, >urkc», , 120 eprcise Uhr. jt> Mi«. inlättd., NUttg. I, ruhia. —I8,7ü, grltu nihig. — I3.M, NlhMNt! ruhiq. >, ruhig, ruhig. irnmehl, !k R«»I irt l»t»^ V»luw- » uulec limeu-rn daß sie anders ausgestellt werden können. Wir be antragen, die Vorlage an den NechtsouKsl.-ub zu überweisen und werden dort weiter nntarbcuen. Abg. Pagensiecher (Ttschnat.): Tas Gesetz berührt eine Frage, die in landwirtschaftlichen Kreisen sehr viel umstritten war. Es ist klar, das; vom rem züchterischen Standpunkte aus ein solches Gesetz zu begrüßen wäre, denn wir halten für die Grundbedingung einer guten Zucht die Verwendung guter Tiere. Aber das ietz,ge körgesen trägt dem doch im weiten Mage Rechnung. Im großen und ganzen ist die Vertretung der Land- Wirtschaft sich aber darin einig, daß der letzme ^^ puntt durchaus ungeeignet ist für die Durchsuchung dieses Zwangsgesetzes. Wir sind der Ansicht, daß erg einmal diese ungeheure Steuer- und Finanzknse m der Landwirtschaft überwunden werden muß und dann wieder ruhige und feste Grundlagen vorhanden fern müssen, aus denen man ein solches Gesetz mit seinen Schwierigkeiten und seinen Kosten erst wieder ausbauen kann. Falls der Landtag darauf zukommen soMe, dieses Zwangsgesetz jetzt sofort einzuführen, so muche die landwirtschaftliche Vertretung fordern, datz auch der Staat die kosten trägt, da er im Interesse der Allge- meinheit die Erzeugung dadurch fördern will und da er hier die Landwirtschaft mit gleichem Maße messen muß wie die Industrie, die er durch Zolle, durch Exporthilfen usw. unterstützt. Also die Landwirtschaft darf hier nicht das Stiefkind sein. Es handelt sich auch darum, die Landwirtschaft auch kaufkräftig zu erhalten, um überhaupt eine gesunde Industrie zu verbürgen. Tie Gefahr, die im Gesetze liegt, beruht auch daraus, daß das Gesetz den jetzigen Zustand ausschalten wrll, der das Halten von Bullen in vielen kleinen eigenen Herden gestattet. Tas Gesen wird zur Folge haben, daß einzelne Bullen eine weit größere Anzahl von Kühen zu versorgen haben, die ihm aus verschiedensten Ställen zugeführt werden. Es ist klar, daß hierdurch die Übertragung von Krankheiten in starkem Maße ge fördert wird, denn es ist ja eine bedauerliche Tatsache, daß die veterinärpolizeiliche Kontrolle in den kleineren Ställen eine weit schlechtere ist als in den ^großen, gut geleiteten Zuchtstellen; Scheidenkatarrh, Tuberkulose, alles das kann vorkommen. Außerdem wird das Gesetz eine ganze Reihe von wirtschaftlichen Erschwernissen mit sicb bringen, einen großen Zeitverlust durch die Führung der Kühe und auch dadurch, daß geeignetes Personal in dieser Hinsicht fehlt, so das; auch dadurch das Gesetz auf sehr starken Widerstand gerade in der Bauernschaft stößt. Eine weitere Schwierigkeit des Gesetzes, daß ja am liebsten ein einheitliches Zuchtgebiet aus dem ganzen Staate Sacksen machen möchte, liegt darin, daß das bei uns unmi m.ch ist, denn die klimatischen und land wirtschaftlichen Unterschiede sind bei uns so stark daß das Niedcrnngsvieh nnd das Höhenvieh jedes an seiner Stelle bleiben muß, und daß an den Grenzberirken groß- Schwierigkeiten hervorgerusen werden durch scharfe Trennung der Zuchtgebiete, die auch nach Sachver ständigenurteil manchmal fraglich sein kann. Vorläufig sollten wir einmal damit zufrieden sein, daß den guten Zuchtbestrebungen doch ganz besonders dura) die Herdbuchvereine Rechnung getragen wird. Man hat natürlich noch Wünsche zu äußern, und das wären die, daß wir zahlreichere Bullenstationen hätten, die uns die Einführung guten Blutes erleichtern würden, und daß von den Züchtervcrcinigungen preiswert gute Tiere gekauft werden könnten. Wo oas Gesetz am wünschenswertesten ist, das ist unsere erzgebirgische Landwirtschaft, die im allergrößten Maße auf die Vieh zucht angewiesen ist (Sehr richtig! rechts.) Toch haben wir dort auch die ..reisten Znchtgenossenschasten, die, wie die Landwirtschaft dankbar anerkennt, durch die Bestrebungen des Landeskulturrates und der landwirt schaftlichen Kreisvereine überhaupt erst geschaffen worden sind und die allein dazu beigetragen haben, einen guten Viebstand während des Krieges und während der Zwangswirtschaft dort oben zu erhalten. Aber auch aus diesem Gebiet, wo vereinzelte Zustimmungen für das Gesetz kommen, stellt man überall die Forderung auf. daß der Staat die kosten tragen müsse, da sie für die Landwirtschaft ganz besonders zur Zeit unerschwing lich sind. Tie landwirtschaftliche Vertretung kann also dem Gesetz nur sehr bedingt zustimmen. Im einzelnen hat Kollege Voigt schon ein paar Sachen bervorgehoben, die zu ändern notwendig sein wird. Daß die Veterinäre nicht genügenden Einfluß bei den Körungen hätten, glaube ich eigentlich nicht, sie sind ja berechtigt, an den Hauptkörungen teilzunehmen. Tiefe Bestimmungen sind im Landcskulturrat sehr wohl erwogen worden und ich glaube nicht, daß wir daran etwas zu ändern brauchen. § 28 ist nach meiner Ansicht unmöglich in dieser Form annehmbar. Tas würde eine Entrechtung der größeren Züchter bedeuten. Rach meiner Ansicht würde es hier einfach lauten müssen: der Besitz jeden RindeS gibt eine Stimme, und bei Stimmengleichpeit entscheidet der Vorsitzende. DaS würde ja auch den demokratischen Grundsätzen entsprechen. M.. veier, "sche, ) M., . >> >4 bis N.ste 1 bis auf die Bezirks-, sondern auch auf die Kreiskörausschüsse zu Ob es zweckmäßig ist, wie im § 28 vorgesehen ist, daß einem an einer solchen Zwangsgenosscnschaft beteiligten größeren Landwirte, der es allerdings mit sich bringen könnte, über mehr Stimmen zu verfügen, weil die Stimmenzahl, die der einzelne hat, sich nach der Zahl der von ihm besessenen weiblichen Rinder bemißt, seine Rechte beschnitten werden, damit er dem anderen in seiner Stimmenzahl nicht überlegen ist, das mag dahin gestellt bleiben. Zu 8 34 und 35 sind wir der Ansicht, daß vor allen Dingen in § A», Abs. 2, die Beschwerde an die Ve» waUungsbehörde vollkommen zu Recht bestehen muß und daß nicht hier allein die Amtshauptmannschaft ent scheidend sein kann, sondern daß auch die Möglichkeit sein muß, den Rechtsweg bi» zum letzten End« zu der- folgen, d. h. anch an da- Oberverwaltungsgericht bei zuchtfähiger Rinder ohne weiteres angehört. (§ 23.) Diese Regelung entspricht den im Lause der Jahrzehnte bei der Rinderzuchtgesetzgebung gemachten Erfahrungen. Die Genossenschaften sind ebenso wie bisher Körper schaften des öffentlichen Rechts mit juristischer Persön lichkeit (8 26). Eine Änderung im Ausbau der Genossen schaften sieht die Vorlage aber insofern vor, als sie den Grundsatz der Selbstverwaltung bei ihnen zu voller Durchführung bringt. Tie Vorlage bestimmt, daß die Mitgliederversammlung (88 27 Abs. 2 b, 28) Träger des Genossenschastswillens ist und die maßgebenden Be schlüsse zu fassen hat. In der Mitgliederversammlung soll jedes Mitglied soviel Stimmen haben, als es zucht fähige Rinder besitzt (8 28 Satz 2), mit der Beschränkung, daß ein einzelnes Mitglied insgesamt nicht mehr als ein Drittel der in der Genossenschaft bestehenden und nicht mehr als ein Drittel der bei einer Abstimmung vertretenen Stimmen in sich vereinigen darf (§28 Satz 3). Zur Leitung der Genossenschaft und zu ihrer Vertretung nach außen wird ein Vorstand gebildet (8 27 Abs. 2»). Die übrigen Bestimmungen über die Verfassung der Genossenschaften sind in den 88 27 flg. der Vorlage ent halten. Von der Zugehörigkeit zur Genossenschaft kraft Ge setzes wird durch 8 25 Abs. 1 der Vorlage eine Aus nahme gemacht zugunsten der Mitglieder einer vom Landeskulturrat anerkannter» Hecdbuchgeselljchaft, denen ins Herdbuch eingetragene Bullen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, ferner zugunsten von Rinder besitzern, die einen angekörten Bullen besitzen und deren Viehbestand nach Zahl oder Schlag die Haltung eines eigenen Bullen rechtfertigt (so genannte»» Eigenhaltern), und schließlich zugunsten voi» Ninderbesitzern, die ihre Rinder nachweislich nicht decke»» lasse»» (Abmeltwirtschaften). In allen diesen Fällen braucht also die Befreiung nicht aus gesprochen zu werden, sie tritt vielinehr ohne weiteres ein durch Anerkennung der Herdbuchgesellschaft seitens des Landeskulturrats oder durch die Entscheidung des Landeskulturrats, daß die Boraussetzungen des Be freiungsgrundes b vorliegen, oder^urch die Vorlegung einer Bestätigung der Gemeindebehörde durch den Rindcrbesitzer im Falle .o Tie nachteilige Folge der Ausdehnung des körzwanges auf Privatbullen im Jahre 1913, daß die Mitglieder der freien Vereinigungen ii» vielen Fällen nicht mehr die Bullen der Ver einigungen, sondern Privatbullen und eigene nicht ge körte Bullen für ihre Kühe verwendeten, wird durch Abschaffung des TeckgeldeS nnd durch die Einführung einer Umlage für die Mitglieder der Genossenschaft, wie sie 8 33 Abs. 1 vorsieht, beseitigt. Dafür daß die Ge nossenschaftei» die von ihnen beauftragten Bullcnbalter ausreichend entschädigen, wird dadurch gesorgt, das; die »nit ihnei» abzufchließenden Verträge der Genehmigung des Landeskulturrats bedürfen solle»» (8 32 Abs. 2). Neihchaltnng wird ausgeschlossen (8 32 Abs. 3.) Abg. Voigt (Tisch. Vp): Meine politischen Freunde begrüßen diese Vorlage und ihre Bestimmungen als eine geeignete Grundlage zur Förderung des Ninder- zuchtwesens. Wir wollen hosfen, daß dnrch Anwendung dieses Gesetzes ein Zustand erreicht wird, der »ins mehr und mehr von der Bieheinsuhr aus anderen Länder»» freimacht. Bisher war der Vorsitz im Körausschnß in der Hand des Bezirkstierarztcs. Es wird wohl anzn- nehmen sein, daß der Landeskulturrat von der Mög lichkeit, auch künftig die Bezirksticrärzte als Mitglieder in die Körausschüsse zu berufen, häufig genug Ge brauch machen wird; aber eine Gewähr dafür gibt es nicht. Die Regierung legt in der Begründung der Vor lage selber auf die Beteiligung der Bezirksticrärzte an der Arbeit der körausschüsse außerordentlich viel Wert. Wir möchten der Regiernng dieses geri» nahelegen, ii» den Ausführnngsbestimmungen vielleicht eine Bemerk»,,»g einzufügen, daß in gewissem Umfange der Landes kulturrat bestimmt gehalten ist, aus die Berusuug von Bczirkstierärzten in die körausschüsse zuzukommen. Natürlich enthält der Gesetzentwurf auch eine Reihe Bestimmungen gegen die wir Bedenken haben, so namentlich in» 8 3, »vo davon die Rede ist, daß znr Beurkundung der Znchttauglichkeit eines Bullen der Landeskultnrrat Richtlinien aufstellt, die der Ge nehmigung des Wirtschaftsministeriums bedürfen. Wir möchten glauben, daß der Landesknlturrat mehr sach verständige Kopse anfweist als das Wirtschafts- Ministerium, und daß das Wirtschaftsministerium sich ja erst vom Landeskulturrat seinerseits »vürde beraten lasse»» »nüssen. Dann möchten wir auch glauben, wenn dem Laudeskulturrat nur die Möglichkeit geboten werden soll, beratungsberechtigte Vertreter in die Körausschüsse gelegentlich zu entsenden, daß das nicht weit genug ginge. Wenn der Landeskulturrat cS für nötig hält, Vertreter in die Köransschüssc abzuordncn, so »vird es sich dann wohl meist um Streitpunkte handeln, und dann »nag ihm auch das Recht der Stimme mit übertrage« werden. Tas trisft nicht nur Landtagsverhandlungen. (Fortsetzung der «».Sitzung von Donnerstag, den 22. Mai.) Abg. vr. E-erle (Dtschnat.) (Fortsetzung): Man könnte es ja de»» aboldnenden Gemeinden über lassen, für die Ehre, um die sie kämpfen, in dem Kreis apsschuß zu sitze»», auch d»e Bagatelle der Reisekostei» zu überuehmen. Keineswegs kann das eii» ausschlag- gebender Grund sein, um die große« Städte, die bisher das Recht des Sitzes in» Kreisausschuß gehabt haben, bei dieser Gelegenheit zu deklassiere«. Wem» man »n der Vorlage daniit argumcntiert, daß 190000 Seele»» im allgemeinen genügend seien, un» eine»» Abgeordneten in den Kreisansschnß zn entsenden, so ist das durchaus nicht das übliche der Fälle. Es gibt auck Bezirke von 10000 Einwohnern, die selbst einen entsenden, so daß man um der geringeren Seclenzahl »villen nicht so weit gehen sollte, die große»» Gemeinde»» von ihrer Vertretung im Kreisausschuß auszuschließen. Was die Frage der Vertreter ii» dcujemgeu Ge meinde»» anlangt, die auch nicht an 30000 Seele»» herau- kommen, so bitte»» wir zu erwägen, ob cs nicht richtiger ist, den Wahlkreis so zu bilde», daß die neuen bezirks freien Städte, die nicht einen eigenen Abgeordnete»» entsenden, gemeinsam mit ihrem Bezirke wählen. Wir bitten, diese Gesichtspunkte bei der Beratung im Hanshaltausschuß zu erwäge»». Hierauf »vird die Vorlage einstimmig den» Rcchts- anSfchuß überwiefen. Punkt 6 der Tagesordnung: Erste Beratung über die Vorlage Nr. 131, den Entwurf eines Rinder zuchtgesetzes betr. Die Vorlage Nr. 131 stellt sowohl die Körung als auch die Haltung der Zuchtbullen auf eine gegenüber der jetzigen Gesetzgebung wesentlich veränderte Grund- lagc. Zum Träger des Körungsverfahrens wird der Landeskulturrat gemacht. Die Staatsregierung geht dabei den schon ans anderen Oiebieten beschrittene»» Weg weiter, die Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung der Landwirtschaft auf die gesetzliche Ver tretung des Berufsstandes überzuleiten. Nur gewisse Aufgaben formaler oder geschäftlicher Art werden den staatliche,» Verwaltungs- sowie den Gemeindebehörden übertragen. Die Regelung entspricht den Wünschen, die der Landeskulturrat selbst zum Entwurf geäußert hat. Der Langeskulturrat »vird zur Entscheidung zunächst über die Grundsätze berufen, die für die Körungen zn gelte»» haben. Er entscheidet, welcher Schlag in einer Gemeinde als vorherrschend zu gelte»» hat, und bindet damit die Körausschüsse (§ 2). Er stellt ferner für die Beurteilung der Zuchttauglichkeit der Bullen Richtlinien auf, die für die Körausschüsse ebenfalls bindend sind (8 3). Vor allem aber ist cr die Stelle, die die Zusammensetzung der Körausschüsse übernimmt, und zwar sowohl der in erster Instanz berufenen Bezirkskörausschüsse (§ 5) als auch der zur Entscheiduug über Beschwerde»» gebildeten Kreiskörausschüsse (88 11, 12). In der Auswahl der Mitglieder zu den Körausschüssen und ihrer Stell vertreter hat der Landesknlturrat freie Wahl, doch »nüsse»» sie sämtlich Bezirksangchörige nnd ii» jeden» Köransschuß zwei Mitglieder mit ihren Stellvertreter,» Rinderzüchter sein. Ihren Vorsitzenden sollen sich die Körausschüsse selbst wählen. Eine Beteilignng des Staates an den Körungei» sieht die Vorlage nur insofern vor, als in den Körausschüssen der Landes tierzuchtdirektor nnd der Bezirkstierarzt Sitz und beratende Stimme haben sollen. Die Möglichkeit der Beteiligung des Bezirkstierarztes hält die Staats regierung für wünschenswert. Die Bezirksticrärzte besitze»» die wissenschaftliche Ansbildung, die für das Korgeschäft wesentlich ist. Zudem gewinnt der Bezirks tierarzt durch seine berufliche Tätigkeit einen Überblick über die landwirtschaftlichen Verhältnisse seines Bezirkes nnd über alle die Verhältnisse, die die Haltnng nnd Züchtung in günstiger oder nachteiliger Weise beein- slussen. Er erlangt mithin eine Fülle vor, Kenntnissen, die ihn besonders befähigen, alle die tierzüchterischen Umstände, die bei der Körung zu berücksichtige»» sind, richtig zu be»»rteilen. Der Landeskulturrat ist also nicht behindert, den Bczirkstierarzt auch zum Mitglied des Bezirskörausschusses zu ernennen, nnd es würde in jedem solchen Falle lediglich zn prüfen sein, ob der Bezirkstierarzt zur Übernahme des Amtes dienstlich in der Lage ist. — Neben dem Landesticrzuchtdirektor und dem Bczirkstierarzt soll in den Köransschüssc»» anch noch ein vom Landesknltnrratc zu entseiidender Ver treter Sitz und beratende Stimme haben. Für die Körungen soll der Landesknlturrat Kosten erhebe»» dürfen, deren Regelung ihm überlasfcn wird (8 17). Umgekehrt hat er auch die Kosten des KörnngS- vcrfahrens zu tragen, nnd ihn trifft insbesondere die Pflicht, den Mitgliedern der Körausschüsse die Auslagen zu vergüten. Eine gesetzliche Verpslichtnug zur Ver gütung der Auslagen ist nicht vorgesehen. ES wird vielmehr daranf ankomme»», unter welchen Bedingungei» der Landeskulturrat Mitglieder für die Köransschüssc zu gewinnen in der Lage ist. Ebenso wie die Grundlage des körungSversahrens ist auch die Haltung der Zuchtbullen verändert worden. Für diesen zweiten Punkt ist die wesentlicbe Neuerung die Schaffung von festgefügten Züchtervereinigungen in Gestalt von Zuchtgenoffenschaften, denen jeder Besitzer