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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. Gez»tz.peei,: Dterleljährllch 3V Pf., durch die Polt bezogen vierteljährlich 73 Pf. Anzeigen werden nutzer in der Geschäftsstelle lRetchenbrand. Neooigtstratze 11) von Herrn Friseur Weder in Retchenbrand nnd von Herrn Kaufmann Emil Winter in Nadcnftetn entgegengcnommen und die Isvalttge Pelttzeile oder deren Aaum mit 23 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitag, nachni. 2 Ilhr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Pvstschea>l>oi>tr> Leipzig Sir. 12 SSS, Firma Ernst Flich, Aeichenbranb. 4V Sonnabend, den 4. Ottober ISIS Nachstehende Verordnung gegen »en Wacher bei Vermittlung vom Mietraumen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reicheubrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein unü Rottluff, am 2. Oktober 1919. Die Gemelndevorstitude, 8 l. Es ist verboten, durch öffentliche Bekanntmachungen oder sonstige Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, 1. Belohnungen für den Nachweis von Mtetrüumen oder den Abschluß von Mietverträgen über Mieträume auszusetzen. 2. Mieträume unter einer Deckadresse (Buchstabenadresse und dergleichen) anzubieten. 9. Mieträumc anzubieten unter Aufforderung zur Abgabe von Preisangeboten. 4. Mietwohnungen unter der Bedingung des gleichzeitigen Er- werbes von Einrichtungsgegenständen anzubieten. 8 2. Wer dem Verbote des 8 1 vorsätzlich zuwtderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 8 3. Die gleiche Strafe (8 2) trifft denjenigen, welcher sich für den Nachweis oder die Vermittlung von Mieträumen von dem Mieter Dermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die einen von der Gemeindebehörde für Rechtsgeschäfte dieser Art festgesetzten Satz über- steigen. Die Gemeindebehörden sind zur Festsetzung derartiger Sätze berechtigt. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichsarbeitsminister bestimmt den Zeitpunkt, an dem sie außer Kraft tritt; sie tritt spätestens am 31. Dezember 1920 außer Kraft. Weimar, den 31. Juli 1919. DaS NeichSminiftcrium. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kennt- nis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Nabenstein unü Rottluff, am 2. Oktober 1919. Die Gemeindevorstande. Kartoffclversorgung 1919/20 im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach. I. Beschlagnahme. 8 1. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln werden sämtliche im Bezirke der Amtshauptmannschaft Lhemnitz einschließlich Limbach erzeugten Kartoffeln für den Kommunal verband Lhemnitz-Land beschlagnahmt. § 2. Trotz der Beschlagnahme sind die Kartoffelerzeuger verpflichtet a. die Kartoffeln sachgemäß zu ernten; b. alle zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vor zunehmen, insbesondere ist alle nur erdenkliche Vorsicht an zuwenden. um jeden Verderb zu verhindern. Es ist verboten, die beschlagnahmten Kartofselmengen zu verbrauchen oder beiseite zu schaffen. 8 3. Durch Rechtsgeschäft darf über die beschlagnahmten Kartoffel- mengen nur zur Erfüllung der von der Amtshauptmannschaft oder der Gemeindebehörde des Ortes, in dem die Erntesläche gelegen ist, aus- erlegten Lieferungsverpflichtung oder zur Belieferung von Abschnitten der Landeskartoffelkarten verfügt werden. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrcstvollziehung erfolgen. U. Ablieferung. § 4. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die beschlagnahmten Kartoffeln auf Verlangen der Amtshauptmannschaft oder der Gemeinde- behörde des Ortes, in dem die Erntefläche gelegen ist, abzuliefern. § 5. Die Kartoffelerzeuger dürfen von den beschlagnahmten Mengen zurückbehalten: 1. als Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und seiner Wirtschafts, ungehörigen einschließlich seiner landwirtschaftlichen Arbeiter (Tagelöhner) (nach dem Maßstab von I V» Pfund auf den Tag und Kopf für die Zeit vom 14. September 1919 bis 13. August 1920) 5 Zentner für jeden Kartoffelerzeuger und jeden seiner Wirtschastsangehörigen; 2. den Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das im der Kartoffelanbaufläche 1918; wird Saatgut später von anderer Seite bezogen, so sind die als Saatgut zurückbehaltenen Kartoffeln eigener Ernte zu Speisezwecken abzugeben; 3. diejenigen Kartoffeln, die dem Kartoffelerzeuger zur Der- ardeitung in seiner Brennerei zu belassen sind (zur Zeit Vs des Brennrechts bei einem Verbrauche von 18 Zentnern für das KI reinen Alkohols): 4. ein Fünftel des Ernteertrags zur Deckung der zum Verfüttern freigegebenen ungesunden oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 cm) nicht erreichenden Kartoffeln, der Verluste durch Fäulnis und Schwund zum Ausgleich der Mehraufwendungen an Saatgut, falls gewohnheitsmäßig mehr als 40 Zentner je trs ausgepflanzt werden, sowie zur Erfüllung von Deputat- Verpflichtungen. IH. Abgab« «nb Bezug. 8 6. Kartoffeln dürfen vom Kartoffelerzeuger unmittelbar an die Verbraucher nur auf Abschnitt« d«r LandeskartoffeUarte ab- gegeben werden. Im übrigen ist jedem Kartoffelerzeuger die Abgabe von Kartoffeln unmittelbar an den Verbraucher und jedem Verbraucher der Bezug unmittelbar vom Kartoffelerzeuger verboten. 8 7. Kartoffeln dürfen, soweit sie nicht auf Abschnitte der Landes- kartoffelkarte bezogen werden (8 6 Absatz 1). nur durch die Gemeinde- behörden oder durch Vermittelung der Gemeindebehörden und nur g«g«n Kartoffelmarken d«a Kommunaiverbandes Lhemnitz-Land ab- gegeben werden. IV. Berfütterungsverbot. 8 8. Kartoffeln dürfen, vorbehältlich der Vorschrift im Absatz 2, weder verfüttert, noch zu Futterzwecken verarbeitet werden. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 cm) nicht erreichen. Das Einsäuern von Kartoffeln ist verboten. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatton dürfen weder verfüttert, noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt werden. V. Ausfuhrverbot. 8 9. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Bezirk der Amts Hauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach ist nur mit Ge nehmlgung der «mtshauptmannschaft zulässig, soweit es sich nicht um Kartoffeln handelt, die auf Abschnitte der Landeskartoffelkarte bezogen werden. Gesuche um Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sind bei der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Erntefläche gelegen ist, an- zubringen. Die Ausfuhrgenehmigung wird einem Kartoffelerzeuger in der Regel dann nicht versagt werden, wenn die Kartoffeln auf einer Erntefläche geerntet worden sind,' die 200 qm nicht übersteigt, und die Einfuhrgenehmigung desjenigen Kommunalverbandes beigebracht wird, in den die Kartoffeln eingeführt werden sollen. Jegliche Versendung von Kartoffeln, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Versand in auf Grund eines von der Gemeindebehörde abgestempelten Frachtbriefes erfolgen. DieGemeindebehörden werden ermächtigt. fürdieAbftempelung der Frachtbriefe eine Gebühr von 10 Pf. je Zentner zu erheben. VI. Berbrauchsregelung. 8 10. Als Selbstversorger gilt derjenige Kartoffelerzeuger ein. schließlich seiner Wirtschastsangehörigen und seiner landwirtschaftlichen Arbeiter, der selbst Kartoffeln auf einer Erntefläche erbaut hat, die größer ist als 200 qm. Alle übrigen Personen sind — mit der aus 8 13 sich crgebendm Einschränkung - versorgungsberechtigt. Zur versorgungsberechtigten Bevölkerung gehören auch die Personen, die Kartoffeln im Kleinanbau auf Ernteflächen in Größe bis zu 200 qm geerntet haben. Diese im Kleinanbau geernteten Kartoffelmengen werden den Kleinanbauern auf ihren Bedarfsanteil bis auf weitere» nicht angerechnet, s Selbstversorger. 8 11. Selbstversorger dürfen vom 14. September 1919 bis 13. August 1920 IV» Pfund Kartoffeln auf den Tag und Kopf, ins gesamt also 5 Zentner, verbrauchen (s. auch 8 5. 1). d Bersorgungsberechtigte Bevölkerung. 8 12. Bis zum 1. November 1919 findet die Kartoffelversorgung der versorgungsberechtigten Bevölkerung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten des Kommunalverbandes statt. Der auszugebende Wochen kopfsatz wird nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte jeweils durch 7 Pfand für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr Nachsicht vollendet haben, erhalte^ wöchentlich ^ur Stackszeittu^g Nr.^212 vom^l6.^S^itember 1919). ^ ^ ^ kartm des Kommunalverbandes Chemnitz-Land. Diese Kartoffelkarten sind wöchentlich von den Gemeindebehörden oder durch Vermittelung der Gemeindebehörden zu beliefern. VII. Strafbestimmungen. § 15. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwider handelt, wird, soweit nicht eine härtere Bestrafung nach der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder eine dieser Strafen) eintritt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 16. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die Bekannt- machung vom 14. September 1918, 1219 X. V., Chemnitzer Tageblatt Nr. 262 vom 21. September 1918, Kartoffelversorgung 1918/19, wird aufgehoben. Chemnitz, am 23. September 1919. 1178 X. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Lhemnitz. Bran-vcrficherungsbeiträge. Am 1. Oktober d. I. waren die Brandverstcherungsbeitrage auf den 2. Termin 1919 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude fällig. ^ ^ d d R ' l b b bl- spätestens zum ,g. d, I. bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesigen Orts- steuereinnahmen abzuführen. Die GemeindevorstSnde zu Reichenbrand und Rabenstein, am 2. Oktober 1919. StaMeililioililneii. und AgSlijungssteiitt. Am 3«.». M. war der 2. Termin »er staatlichen Einkommen- NN» Ergänznn,,sten«r fällig. Die Steuer ist spätesten- dis zun, 2l. Oktober »lese, Jahr«, an die hiesige Ortssteuereinnahme abzusühren. Mit diesem Termin wird gleich,eilig von den Kandel- «n» Gewerbetreibenden ein Beitrag sür die Handel». NN» Gewerbe- «ammer zn Chemnitz erhoben. Der »«melndeoorltand ,n Rabenstein, am S. Oktober ISIS. In den letzten Tagen ist in dem Busch am Siedelungsgebietc ein schöner Baum von Anbefugten gefällt worden. Die hiesige Etnwohnerschast wird dringend gebeten, zur Erhaltung des schöne» Landschastsbildes an dem Schutze des Gehölzes teilzunehmen. «»««lass, am 2. Oktober ISIS, »er Semelndevorstand. Grunbstücksverpachtungen. Auf das Jahr 1920 sollen folgende Grundstücke erneut verpachtet werden: etwa 2530 gw Feld an de« Relchenbrander Straße, „ 2300 „ Wiese am sogenannten Polenhaus, „ 5400 „ Wieseln Rottlusf» Zugang gegenüber dem Rottluffer Gasthof. Schriftliche Angebote sind bis N. Ottober-d. I. im hiesigen Rathause, Zimmer 2, abzugeben. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1919. Bekanntmachung. Für die hiesige Gemeinde sind in Pflicht genommen worden: Herr Ernst Heinrich Schmiedel als II. Gemeindeältester: Herr Ernst Rudolf Großer als Gemeindeerpedient und Giro- Kassengegenbuchführer; Herr Kurt Schulze als Beamten-Anwärter. Rottluff, am 27. September 1919. Der Gemeindevorstand. Staatseilikoninieii- md Agiilljongssteiier. und Ergänzungssteuer fällig gewesen. Die Steuer ist bis spätestens 16. Ottober di«ses Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Orts steuereinnahme abzuführen. Rottluff, am 2. Oktober 1919. Der Gemeindevorstand. Weibliche Jugendpflege Siegmar. Nächsten Dienstag, abends 8 Uhr musikalischer Abend. Alle jungen Mädchen herzlich willkommen. Siegmar, den 2. Oktober 1919. Der Ortsausschuß für Jugendpflege. Schuldirektor Spindler. Vors. in auszuscheiden: 2) in Rabenstein die Herren Fabrikant Robert Berger, Fabrik- besitzer Albin Drechsler, Oekonomierat Friedrich Schmidt. b) in Rottluff Herr Privatmann Karl Müller. Sämtliche Ausscheidende sind wieder wählbar. Stimmberechtigt sind alle konfirmierten männlichen und weiblichen Mitglieder der Kirchgemeinde, die das 21. Lebensjahr erfüllt haben und in die Wählerliste ausgenommen sind. Alle, die noch nicht in die Wählerliste eingetragen sind, sich jedoch an der Wahl beteiligen wollen, werden hiermit ersucht, sich spätestens bis 9. November 1919 durch Unterzeichnung einer Anmeldeerklärung, wonach sie bereit sind und sich verpflichten, „das kirchliche Leben in der Gemeinde in Uebereinsttmmung mit dm Ordnungen der Kirche zu fördern", in die Wählerliste im Pfarramts aufnehmen zu lassen. Wer sich einmal angemeldet hat, bleibt dauernd wahlberechtigt. Vom 10. November ab ist die Aufnahme in die Wählerliste, die vom 16.—30. November im Pfarramte zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt, für die bevorstehende Wahl nicht mehr zulässig. Die Wahl selbst soll am Sonntag, den 7. Dezember d. I., im Pfarrfaaie zu noch bekanntzugebendm Stunden stattfinden. Rabenstein, am 26. September 1919. Der Kirchenvorstand. Kirbach, Pfarrer. Kirchliche Nachrichten. Parochie Reicheubrand. Am 16. Sonntag n. Trin., den 5. Oktober, Vorm. V Uhr Predigtgottesdienst: Pfarrer Rein. Dorm. 11 Uhr Kindergottesdienst: Derselbe. Dienstag Abend 8 Uhr Jungfrauenverein. Amtswoche: Pfarrer Rein. Parochie Rabenstein. Am 16. Sonntag «. Trin., 5. Oktober. Dorm. 9 Uhr Predigt gottesdienst: Hilfsgeistltcher Letdhold. Montag, 6. Oktober. Abends 8 Uhr Bibelstunde der landeskirchl- Gemeinschaft im Pfarrsaale. Dienstag, 7. Oktober, Nachm. 2 Uhr ärztliche Mutterberatung in der Kirchschule- Mittwoch, 8. Oktober. Abends 7 Uhr Versammlung des ev. Jungfrauenvereins II. Abteilung. Freitag» 10. Oktober, Abends 8 Uhr Betstunde mit Wochen- Kommunion: Hilfsgeistlicher Leidhold. Wochenamt:. Hilfsgeistlicher Leidhold. üscissslre Neurogcnsalz, Staßfurter Salz, Seesalz Sauerstoff-, Kohlensäure-, Fichtennadel-Bader, Bade- »nd Fieber-Thermometer, Mineralwasser -mpst-hst Drogerie Siegmar Fmiivr. 180. Erich Schulze.