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Sonnabend. Nr. litt 17. September 1881. WePerih-Ieitung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptrnannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königüchen Amtsgerichte und die SLadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. VerantwoMcher Redaeteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieser Blatt erscheint wüchmtlich drei Mal: Dienstags, Donnerstag- und Sonnabend». — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pf-. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. sür die Spalten-Zeile, »der deren Raum, berechnet. AmtlWrTheil Bekanntmachung. Von dem stellvertretenden Standesbeamten Otto Schmidt in Zwickau ist eine Sammlung von mehr als 1200 männlichen und weiblichen Vor- oder Taufnamen mit Angabe deren Abstammung und Deutung herausgegeben worden. Der Entstehung dieser Arbeit ist die amtliche Wahrnehmung vorausgegangen, daß auf Seiten der bei der Namensgebung eines Kindes mitwirkenden Personen an Stelle der sinnreichen Namen ächt deutschen Ursprungs so häufig phantastische, abgekürzte, fremdländische Vornamen gewählt werden, welche sie sehr oft nicht einmal correct zu schreiben wissen. Gegen jene Unsitte in der Namensgebung anzukämpfen, bei Auswahl der Vornamen helfend an die Hand zu gehen, über Deutung und Auslegung der Namen Auskunft zu geben, ist der Zweck des fleißig gearbeiteten Schriftchens, welches noch dadurch an praktischem Werthe gewinnt, daß demselben die häuptsächlichsten Bestimmungen des Reichsgesetzes bezüglich der Beurkundung der Geburten vorgedruckt und Schemas für eine Familien-Stammtafel angehängt sind. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt Veranlassung, dieses Merkchen, welches zum Preise von 80 Pfennig pro Exemplar bei dem Herausgeber bezogen werden kann, zur Anschaffung Seiten der Herren Standesbeamten sowohl, als auch Seiten des Publikums hiermit dringend zu empfehlen, und wird hierbei insbesondere noch die Benutzung der dem Werke beigefügten Familien-Stammtafel im Interesse einer genauen Standesregisterführung als sehr Wünschenswerth und zweckmäßig bezeichnet. Für die Standesbeamten ihres Bezirkes will die Königliche Amtshauptmannschaft, bei welcher übrigens ein Exem plar des Merkchens zur Ansicht ausliegt, die Beschaffung der erwünschten Anzahl Exemplare besorgen und sieht man daher der Anzeige des Bedarfs der Standesbeamten unter Beifügung des bezüglichen Kostenbetrages bis spätestens den 23. dieses Monats entgegen. Dippoldiswalde, am 13 September 1881 Königliche Amtshauptmannfchaft. I. V.: Teubert. Ludwig. Bekanntmachung, die bevorstehenden Wahlen zum Reichstag betreffend. In Bezug aus die bevorstehenden Wahlen zum Reichstage sieht sich die unterzeichnete Kgl. Amtshauptmannschaft veranlaßt, die nach den zeitherigen Erfahrungen häufig wiederkehrenden erheblicheren Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt S. 145) und des dazu erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt S. 275) behufs deren künftiger Beseitigung in Folgendem hervorzuheben: 1) Bei vielen Wählerlisten war die Bescheinigung des Gemeindevorstandes darüber, daß und wie lange die Aus legung geschehen, zu vermissen. § 2 Abs. 3 des Reglements. 2) Die Berichtigungen der Wählerlisten sind öfters nur durch Streichungen und Einschreibungen ohne Angabe der Gründe ani Rande der Liste bewirkt worden. Einige Wählerlisten waren gar nicht abgeschlossen, bei anderen war die für sie bestimmte Frist nicht innegehalten, hin und wieder sogar der Abschluß vor Beginn der Auslegung datirt. Das zweite Exemplar entbehrte oft auch der amtlichen Bescheinigung der Ueberein- stimmung mit dem Hauptexemplare. § 4 Abs. 1 und 2, Anfuge 3) Sehr häufig entbehren die Wählerlisten und die Gegenlisten der Unterschriften des Wahlvorstandes oder sie tragen nur die der Wahlvorsteher, nicht auch der Protokollführer und Beisitzer. — 8 18 Abs. 3 des Reglements. 4) Ungültig erklärte Stimmzettel sind dem Protokolle nicht beigefügt worden; auch hat manzuweilen unterlassen, die Gründe anzugeben, aus denen die Ungiltigkeitserklärung erfolgt ist. — § 20 Abs. 1 des Reglements. Im Uebrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß nach § 9 des angezogenen Wahlgesetzes die Function der Vor steher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken nur von Personen ausgeübt werden kann, welche kein unmittelbares Staatsdieneramt bekleiden, sowie daß, wie schon aus Obigem hervorgeht, nach 8 1 des Regle-