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Wochenblatt für Wlls-ruf, Lharan-, Stoffen, Siebenlehn und -ie Umgegenden. Zehnter Jahrgang. Freitag, den 27. September 1850. 39» Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. Bo« tlcser Zeitschrift erscheint all« Freitage eine Nummer. Der Preis für den Blerteljahraonz betriqt 10 Nqr. SämmlNLc Poft- »mter de» ZnianbeS nehme« Bestellungen barauf «n. Bekanntmachungen, «eiche im nächsten Stmf erscheinen sollen, werden in Wiiobruf dis Montag Abends 7 Ubr, in Tbarand bis Montag Nachmittags 3 Ubr, und in Nossen bis Mittwoch Vormittags 11 Uhr angenommen. Auch können biS Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Lruckorl befördert werden, so das sie in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten unS dieselben unter den Udreffen: „An die Redaktion dos Wochenblattes in Wilsdruk". „an die Agentur dcS Wochenblattes in Tbarand " und „ an die Wochenblatts - Expedition in Nossen In Meissen werden Aufträgt '«d Bestellungen in der Buchbandlung von E. E. Klinkicht und Bohn besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Tendenj des Blaues Wreechen, sollen stets mit grotem Danke angenommen werden. Die Nedaction, Bekanntmachung. Da zufolge eingegangcner Anzeigen neuerdings wiederholt Falle vorgekommen sind, in denen, namentlich auf dem Lande, Promeffenscheine zur Badischen Lotterieanleihe ausgeboten worden, so findet sich die unterzeichnete Kreisdirection veranlaßt, die nachstehende Bekanntmachung und Warnung nochmals iu veröffentlichen. Dresden, am 12. September 1850. Königliche Kreisdirection. Müller. Bekanntmachung und Warnung. Bei der Königlichen Kreisdirection zu Dresden ist neuerdings zur Anzeige gelangt, daß in ver schiedenen Provinzialblättern, z. B. im Pirnaiseben Wochenblatte, unter der Aufforderung zu Uebernahme einer Agentur „für ein lucratives Geschäft^ und unter dem Versprechen besonderer günstiger Bedingungen Promessen-Offcrten auf die Badische Lottcrieanleche erfolgen. Wenn nun schon solche versteckte Aufforderungen gegen die Reellität des ausgebotenen Geschäfts gerechten Zweifel zu erregen geeignet sind, so tritt noch hinzu, daß das sogenannte Promesscnspicl fowol überhaupt, als insbesondere die Feilbietung von Promessenschemen, durch die Anordnung unter pct. 4. der unlerm 17. September 1836 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1836 pog. 214) erlassenen Bekannt machung ausdrücklich untersagt worden ist, und vermöge der Natur dieses Spiels ebenso von der Vor schrift im § 1 des Gesetzes gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lottericloose vom 4. Dcccmber 1837 betroffen wird. Hieraus folgt aber zugleich, daß die Veröffentlichung von Promcssen-Offertcn der Ausbietung von Loosen einer unerlaubten Lotterie gleich zu achten und deshalb, soweit cs sich dabei um Benutzung hierländischer Blätter handelt, auch selbst in dem Falle für unzulässig zu achten ist, wenn die Feilbietung von einem Ausländer und vom Auslande aus erfolgt. Die Königliche Kreisdirection findet sich daher veranlaßt, hiermit vor Uebernahme solcher Agen turgeschäfte, sowie überhaupt vor jeder Betheiligung an dergleichen Anerbietungen und etwaiger Vertreibung von Promessenschemen, Loosen oder sonstigen derartigen Papieren zu warnen; zugleich aber auch die Po lizeibehörden auftufordcrn, vorkommcnden Falls alles Ernstes dagegen einznschreitcn- Dresden, am 14. Januar 1850. - Königliche Kreisdirection. Müller. Hartmann, 8oer.