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Weißeritz-Mtullg Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 68. Jahrgang. Dienstag, den 7. Oktober 1S02. Nr. 115. Amtsblatt für die Königliche Amtsyauplmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zit Dippoldiswalde. —. Verantwortlicher Aedarleur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Mit achtseltigem „Jllustrirten Unterhaltung,blatt". Mit land- und hauswirthschastlich« Monat,-Beilags. Jnserate, welche bei d« bedeutenden Auflage de» Blattes eine sehr wirk» same Verbreitung finden, werden mit 12Pfg., solche aus unserer Amtshauch» Mannschaft mit 10 Pfg. die Spaltzeile oder deren Raunr berechnet. — Ta bellarische und complictrte Inserate mit entsprechen dem Aufschlag. — Einge sandt, im redactioneilen Theile, di» Spaltenzeill 20 Pfg. Die „Weih,ritz-Zeitung" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denMenden ausgegeben. Preis vierteljührlich 1 M. A Pfg., zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern lO Pfg. — Alle Postan- ftalten, Postboten, sowie unsere Agenten nehmen Bestellungen an. Pfcrdctmrmnstcnmg. Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 13. September d. I. — „Weiberitz-Zeitung" Nr. 108 und „Frauensteiner Anzeiger" Nr. 109 — wird nach stehend unter D der II. Theil des Reiseplans des Königlichen Pferdevormusterungs- Kommissars, des Herrn Oberstleutnant z. D. v. Sandersleben zu Dresden, für die in Frage kommenden Orte zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Dippoldiswalde, am 3. Oktober 1902. Königliche Amtshauptmannschaft. 62 8ecr. Lossow. Edrs. S Mufternngstage: Am 9. Oktober: Bormittags 7 Uhr 30 Min.: Schlottwitz, „ 8 „ 9 „ 15 „ Hausdorf (an der Ziegeler), „ Cunnersdorf bei Glashütte. Am 11. Oktober: „ 15 Bormittags 9 Uhr 5 ! Min.: Holzhau (an der Haltestelle), 9 „ 30 „ Rechenberg mit Birnenmühle (an der Thalstraße in Rechenberg), „ 10 „ 20 „ Nassau (am Weg nach Dittersbach), ,, 11 n „ Dittersbach, „ 11 „30 „ Burkersdorf. Am 13. Oktober: Vormittags 9 Uhr 10 Min.: Frauenstein, „ 10 »» „ Reichenau (an der Thalstraße), „ II u „ Kleinbobritzsch (am Ausgang nach Friedersdorf), „ H „ 30 „ Hartmannsdorf (am Ausgang nach Friedersdorf), „ H „ 40 „ Friedersdorf. Am 14. Oktober: Bormittags 8 Uhr 20 Min: Röthenbach, 0 „ 10 „ Pretzschendorf. Am 15. Oktober: Vormittags 8 Uhr — Min.: Ruppendorf mit Paulshain, 9 »» „ Beerwalde. Anmerkungen: 1. Wo mehrere Ortschaften aufgeführt sind, findet die Musterung in der zuerst genannten Ortschaft statt. 2. Die selbständigen Gutsbezirke sind in den betreffenden Gemeinden mit ein begriffen. Im Falle von Planänderungen während der Musterung haben die Gemeindevorstände pp. die selbständigen Gutsbezirke von der Veränderung zu benachrichtigen. 3. Die Musterungszeiten in den übrigen Orten des Bezirks werden später bekannt gegeben. Nachdem die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft unter Zustimmung Les Bezirksausschusses Vorschriften über den Bierschank, sowie die hierbei benutzten Druck- Vorrichtungen aufgestellt hat, wird dies hiermit mit dem Bemerken bekannt gegeben, das; diese Vorschriften den Ortspolizeibehörden und den Besitzern von Schanklokalitäten pp. demnächst zugehen werden. Zugleich wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die obenerwähnten Vor schriften am 1. November dieses Jahres in Kraft treten und als Revisoren Herr Klempnermeister Louis Philipp von hier für die Amtsgerichtsbezirke Dippoldiswalde und Frauenstein mit Ausnahme der Stadt Dippoldiswalde und Herr Uhrmacherschullehrer Gustav Lindig in Glashütte für die Amtsgerichlsbezirke Lauenstein und Altenberg bestellt worden sind. Dippoldiswalde, am 27. September 1902. Königliche Amtshauptmannfchast. 603 6. Lossow. Ehlr. Konkursverfahrens In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckermeisters Hermann Paul Dörner in Kreischa ist zur Beschlußfassung über einen vom Ersteher des zur Masse gehörigen Grundstücks erhobenen Anspruch auf Abminderung des gethanen Vaargebotes zufolge Jrrthums Termin auf den 15. Oktober 1902, Bormittags 1/211 Ahr, vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte anberaumt worden. Dippoldiswalde, den 4. Oktober 1902. K 3/02 Nr. 31. Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr ausgestellte Schöffen- und Ge- Die Rothwendigkeit der Reichsfinauz- Reform. Vom Standpunkte der praktischen Staats- und Finanz politik ist die Beschaffung der Finanzen für das Deutsche Reich immer eine verwickelte und schwierige gewesen, und wenn ein Defizit austauchte, dann gab es auch immer schworenen-Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 8. bis mit 15. Oktober dieses Jahres an Rathserpeditionsstelle zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem unterzeichneten Stadt- rathe erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33. 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des König!. Sächs. Gesetzes vom I. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Dippoldiswalde, am 3. Oktober 1902. Der Stadtrath. Voigt. Anlage Zu 88 1, 3. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Auf stellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. § 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schössen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. ' Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. Mai 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abtheilungsvorständc und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshanptmannschaften ausgenommen sind. unwillig darüber, wenn die Abgeordneten von einem be denklichen Defizit im Reichshaushalte sprachen, und Fürst Bismarck betonte energisch, daß das Reich gar kein Defizit haben könne, denn die Bundesstaaten seien ver pflichtet, es zu decken. Das ist sicher wahr, und wäre auch leicht zu bewerkstelligen, wenn die Kassen der deutschen Bundesstaaten immer so ohne Weiteres die gewünschten ein recht bedenkliches Aergerniß, denn das Fehlen in der Reichskasse mutzte schlietzlich von den Bundesstaaten ge deckt werden und solche außergewöhnliche Zahlungen wurden als große Uebel von den Finanzministern und Volksvertretungen in den deutschen Bundesstaaten natur gemäß empfunden. Zwar wurde der erste Kanzler des Deutschen Reiches Fürst Bismarck im Reichstage oft sehr