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Großenhainer UMHMW- md AilZchMM 4tm«Svlatt des Kvnigl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. RedLgirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. Xo. 148. Sonnabend, den 15. December 18««. 3n der Nacht vom 7. zum 8. November dieses Jahres sind mit- telst Durchschneidens des Strohdaches aus einem Auszugshaufe in Gröditz: ein gebrauchtes zweischläfriges Deckbett mit Federn und blau und grau gestreiftem Jnlet, 6 Stück theilweis geflickte Getreidefäcke, 5 davon „G. George", einer „Schroeder" gezeichnet, zwei Frauenhemden von Leinwand mit feinen Aermeln, ein geflicktes Mannshemde von Leinwand, ein kleines geflicktes Tischtuch, ein 3^ Ellen langes, 2^ Ellen breites Laugetuch, alles ungezeichnet, und eine. Partie Flachs entwendet worden, was zu Ermittelung des Thaters und Wiedererlangung des Gestohlenen andurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 7. December 1866. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. v. Ztz. Nachdem für den südlichen Theil des Gerichtsamtsbezirks Großenhain, d. h. für alle die Ortschaf ten die nach allen Richtungen hin südlich von der Stadt Großenhain gelegen sind, in Nr. 138 d. Bl. die Hundesperre angeordnet worden ist, hat auch der Bezirkscaviller Uder hier Anweisung erhalten, den im Mandat vom 2. April 1796 vorgeschriebenen Umgang von Zeit zu Zeit zu halten und etwaige gegen die Vorschrift herumlaufende Hunde wegzufangen, was den Betheiligten zur Nachachtung hier mit bekannt gemacht wird. Das Königliche Gerichtsamt. Großenhain, am 7. December 1866. Pechmann. 3ur Nachachtung Seiten der betreffenden Quartiertrager wird ^urch bekannt gemacht, daß nach Vorschrift des Gesetzes, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, vom 7. December 1837 beim Unterkommen des Militairs in Stand quartieren der Quartiertrager an Stallgerathen zu gewahren hat: für ein oder zwei Pferde: einen Trankeimer, eine Streugabel von Holz, einen StallbesAr, eine Futterschwinge, eine Laterne mit der nöthigen Beleuchtung; für drei oder vier Pferde: zwei Trankeimer, zwei Streugabeln, zwei Stallbesen, zwei Fut terschwingen, eine Laterne; für fünf oder sechs Pferde: drei Trankeimer, drei Streugabeln, drei Stallbesen, drei Futter schwingen, zwei Laternen, und wo noch mehrere Pferde in Einem Stalle untergebracht sein sollten, nach Maasgabe der Anzahl derselben, in einem gleichen Verhältnisse. Uebrigens soll in jedem Stall eine eiserne Schaufel vorhanden sein. — Außerdem bedarf es in der Nähe des Stalles eines sichern und trockenen Raumes für Sattel und Zeug, eines zu verschließenden Futterkastens für das Hartfutter und eines Raumes zur Aufbewahrung des für einige Tage gefaßten Rauchfutters. — Der Hauswinh hat allen und jeden Bau - und Reparaturaufwand, sowie die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung des vor stehend bemerkten Geräthes, welches dessen Eigenthum verbleibt, zu tragen. — Demselben gebührt die unentgeltiche Benutzung des Düngers, ohne daß er zur Verabreichung von Strsustroh verbunden ist. Nur in den Fällen, wenn wegen Einlegung von Pferden, welche mit einer ansteckenden Krank heit behaftet waren, die Stalle ganz neu eingerichtet oder wiederhergestellt werden müssen, soll dieser Aufwand dem Hauswirth nicht zur Last fallen, sondern aus der Kriegscasse übertragen werden. Großenhain, den 14. December 1866. Der Stadtrath. _ Kun^e. Sr. Am 6. December Abends gegen 5^ Uhr ist ein hiesiges Dienst- mädchen an der Ecke der Katharinengasse von einem ihr unbekannt gewesenen, mit einem braunen Rock, schwarzer Jacke und einem schwarz und weiß carrirten Kopsi- tuche bekleideten, im Alter von circa 18 Jahren stehenden Mädchen angefallen und ihres rothwollenen, mit schwarzen Käntchen versehenen Filettuches, welches dieselbe um den Hals getragen, beraubt worden. Die hierüber angestellten polizeilichen Recherchen haben bis jetzt zur Ermittelung der Thater? schast nicht geführt, und fordern wir daher Jedermann auf, etwaige bezügliche Wahrnehmungen unverzüglich bei uns zur Anzeige zu bringen. Die Polizeibehörde daselbst. Großenhain, am 12. December 1866. Kunze.