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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen Werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevotgtstraße 11), sowie von dm Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- gmcmmen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Mr Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigeu-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. A- 18 Sonnabend, den 5. Mai ISI7 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Di« Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt, Rabenstein und Rottluff, am 2. Mai 1917. Enteignung der Fahrradbereifungen rm Bezirke der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. 2m Anschluß an die Bekanntmachungen des unterzeichneten Kommunalverbandes vom 23. Februar Und 9. März 1917 in Nr. 54 und Nr. 67 des Chemnitzer Tageblattes vom lausenden Fahre wird hierdurch weiter folgendes bekannt gemacht: Die Ablieferung derjenigen beschlagnahmten Fahrradbereifungen, hinsichtlich deren Lnteignungs- unordnungen an die Besitzer erlassen worden sind, hat nunmehr aus sämtlichen Orten des Bezirks in "tt Zeit vom 10. bis mit 19. Mai 1917 an die drei Hauptsammelstellen Einsiedel, Oberfrohna Und Schönau zu erfolgen, und zwar an die: Hauptsammelstelle Oberfrohna — Elektrizitätswerk — Werktags vormittags von 10—12 Uhr, uns den Ortschaften (einschließlich Gutsbezirke) Rabenstein rc., Hauptsammelstelle Schönau — Gemeindeamt — Werktag» vormittags von 9—12 Uhr, uns den Ortschaften (einschließlich Gutsbezirke) Neustadt, Reichenbrand, Rottluff, Siegmar rc. Näheres hierüber ergibt sich aus den den Besitzern der Fahrradbereifung zugestellten besonderen Meignungsanordnungen. Die Ablieferung hat durch die Betroffenen zu erfolgen; auch wenn sie nicht ^gentümer sind. Chemnitz, am 28. April 1917. 166 k L. r. i. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Aufkauf von gezeichnetem Schlachtvieh. 1. Jeder Ankauf von Vieh, welches mit einem Strich oder mit 2 Strichen, als zur Schlachtung vorgesehen gezeichnet worden ist, ist vor der Fortführung der Tiere der Gemeindebehörde des Standortes der Tiere anzuzeigen. Verpflichtet zur Anzeige ist der Ankäufer oder sein Vertreter. 2. Alle bisher erfolgten Ankäufe von solchen gezeichneten Rindern sind von dm Ankäufern nach träglich der Gemeindebehörde, wo das Tier stand, bis zum 1. Mal 1917 anzuzeigen. 3. Wer die Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet, wird mit Entziehung der Ankaufsberechtigung bestraft werden. 378 v. Chemnitz, den 27. April 1917. Die Königliche Amtshauptmannfchaft. Nachersichtliche Bekanntmachung wird in Erinnerung gebracht. Königliche Amtshauptmannschaft Chemnitz, am 28. April 1917. Verfütterung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach wird folgendes bestimmt: . § 1 Kartoffeln, Kartoffelstärke, ttartosfelstarkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel- ^»cknerei dürfen, vorbehältlich der Vorschrift im Absatz 2, nicht verfüttert werden. . Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Währung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrikbetriebe zur Verarbeitung nicht zu- Mhrt werden können, an Schweine und Federvieh und, soweit die Verfütterung an solche Tiere nicht ^Mch ist, auch an andere Tiere verfüttert werden. » 8 2. Wer dm Vorschriften in 8 1 zuwkderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Fahr und mit Udstrafe bis zu 10 000 Wk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die friste, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ^gezogen werden. . 8 3. Die Bekanntmachung über Verfütterung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse vom Februar 1917 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 33) wird aufgehoben. Chemnitz, dm 26. Februar 1917. 95 c K. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Sonntagsarbeit. Da infolge der ungünstigen WitterungsverhSltnisse die diesjährige Bestellung sehr im Rückstand ^blieben ist, wird hierdurch im allgemeinm und im voraus Genehmigung erteilt, daß alle mit der ^«jährigen Frühjahrsbestellung in Feldern und Gärten zusammenhängenden Arbeiten auch an ^»nn- und Feiertagen vorgenommen werden dürfen. 609 L. Chemnitz, den 1 Mai 1917. Die Königliche Amtshauptmannschast. Wildernde Hunde. . Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die Feld-, Wiesen- und Waldbesitzer bei ihren land- und forst- ?"tschastlichen Arbeiten oft ihre Hunde mit hinausnehmen und stundenlang frei umherlaufen lassm. Die Ande durchstöbern dann das Gelände und fügen der Fagd, namentlich zur Zeit, wo wegen des Fung- ^des die Fagdreviere möglichst wenig beunruhigt werden sollm, großen Schaden zu. Der Schaden trifft nur den Fagdberechtigten, sondern zieht jetzt auch weitere Kreise in Mitleidenschaft, da die Fleisch- "ttven, die wir in unseren Wildbeständen haben, hierdurch noch erheblich gefährdet und geschmälert werden. Es wird deshalb verboten, Hunde 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten in Wälder, auf Felder und Wiesen überhaupt mit hinauszunehmen; 2. in Wäldern, auf Feldern und Wiesen frei umherlaufen zu lassen. Nicht betroffen werden von diesem Verbote Jagdhunde bei Ausübung der Fagd. 2m Falle der Zuwiderhandlung werden Besitzer oder Halter der Hunde mit Geldstrafe bis 150 Mk. ""oft, an deren Stelle im Ilneinbringlichkeitsfalle Haft bis zu 14 Tagen tritt. Nr. 608 ^.. Chemnitz, den 1. Mai 1917. Die Königliche Amtshauptmannschast. Broi- M UeWllrtemWe in ReiMM. Die Ausgabe der Brot- und Fleischkarten auf die Zeit vom 13. Mai bis 9. Funi 1917 an Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhest« Freitag, den 11. Mai 1917, im hiesigen Rathause und zwar an die Haushaltungen des I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1— 150 „ „ 151— 300 nachm. von 2 3 — 3 — 4 Uhr I ,, l im Meldeamt H. Bezirks 301— 450 451— 600 2 3 — 3 — 4 » ! im Meldeamt m. Bezirks 601— 750 2 — 3 tf I >, im Sparkassen ¬ 751— 900 3 — 4 »t - zimmer IV. Bezirks 901—1050 2 — 3 „ s l im Gemeindekassen ¬ 1051—1200 3 — 4 „ I zimmer. Zur 2nempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter jEhe- "um) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behindernngsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltung«» vorstand« ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brot- und Fleischkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brot- und Fleischkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- und Fleischkarten zu erinnern. Reichenbrand, am 4. Mai 1917. Der Gemeindevorstand. Impfung in Siegmar. Die öffentlichen unentgeltlichen 2mpfungen für Siegmar finden statt: Für Erstimpflinge Dienstag, den 15. Mai 1917, nachmittags >^3 Uhr, für Wiederimpflinge Mittwoch, den 16. Mai 1917, vormittags VsIO Uhr, in der Schulturnhalle, Kronprinzenstraße 6. Die Nachschau findet statt: Für Erstimpflinge Dienstag, den 22. Mai 1917, nachmittags V«3 Uhr, für Wiederimpflinge Mittwoch, den 23. Mai 1917, vormittags Vs1v Uhr, ebenfalls in der Schulturnhalle, Kronprinzenstraße 6. Jmpfpflichtig sind im laufenden Jahre: 1. diejenigen Kinder: welche im Fahre 1916 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben, b., welche in früheren Fahren geboren sind und der 2mpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der 2mpfung vorläufig befreit oder in den beiden letzten Fahren ohne Erfolg geimpft worden sind. 2. diejenigen Zöglinge öffentlicher Lehranstalten und Privatanstalten und Privatschulen, mit Aus nahme der Fortbildungsschulen, welche im Fahre 1905 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Fahren die natürlichen Blattern überstanden haben, b., welche in früheren Fahren geboren sind und der 2mpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wiederimpfung vorläufig befreit oder in den letzten beiden Fahren erfolglos wiedergeimpft worden sind. Alle Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von hiernach 2mpfpflichtigen werden hiermit aufgefordert, mit ihren Kindern in dm anberaumten 2mps- und Nachschauterminen behufs der Impfung und ihrer Kontrolle zu erscheinen oder die Befreiung der 2mpfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Diese Zeugnisse sind spätestens im 2mpftermtne aufzuweisen. Gleichzeitig werden auch die Vorsteher vorhandener Schulanstalten aufgefordert, mit denjenigen Schulzöglingen, die von ihnen in den Verzeichnissen bez. Listen aufzuführen gewesen sind, in den anbe raumten 2mpf- und Nachschauterminen zu erscheinen. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Diphtherie, Krupp, Keuch husten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impf- linge zum allgemeinen 2mpftermine nicht erscheinen, bez. nicht gebracht werden. Diejmigen, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen durch Privatärzte impfen lassen, haben bis 12. Oktober d. I. mittels der vorgeschriebenen Bescheinigung hier nachzuweisen, daß die 2mpfung erfolgt ist oder aus einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Alle diejenigen, welche im 2mpfjahre 1916/17 mit nicht hier geborenen Kindern zugezogen sind, bei denen der Impfpflicht noch nicht Genüge geleistet worden ist, sind verpflichtet, die Kinder bis Donnerstag, den 10. Mat 1917, — vormittags — im hiesigen Rathause — Meldeamt — zur Anmeldung zu bringen. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird nach 8 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. Siegmar, am 1 Mat 1917 Der Gemeindevorstand. Brot- lind MsWrtmilSBe in NeustM. Die Ausgabe der Brot. rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Freitag, den 11. Mat 1917, im Hirschen Rathause. Die Ausgabe der Karten erfolgt in folgender Weise: im Sparkassenzimmer im Registraturzimmer Brotkart.-Nr. 1— 50 251 — 300 von ^9— VsS Ilhr „ „ 51—100 301 — 350 „ Vr9— »/«9 „ „ „ 101—150 351 — 400 „ V.S— 9 „ „ „ 151—200 401—450 „ 9—^10 „ „ „ 201-250 451-513 „ VUO—Vsw „ Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehefrauen), zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen werden nicht zugelassen. Die obengenannten Zeiten sind streng einzuhalten, autzerhalb derselben werden Brotkarten nicht ausgegeben. Es wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die vorstehenden Ausgabezeiten die Nummern der Brotkartenheste maßgebend sind, was bei etwa stattgefundenen Umzügen besonders zu beachten ist. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- rc. Karten zu erinnern. Neustadt, am 4. Mai 1917. Der Gemeindevorstand. EchMjM-Aiislchoie md Amelimz der zortbildmMiikr. Die Aufnahme der Ostern 1917 schulpflichtig werdenden Kinder erfolgt Montag, den 7. Mai d. I., nachmittags 2 Uhr durch Herrn dirig. Oberlehrer Hunger in Zimmer Nr. 3 der hiesigen Schule. Tüten für die Neuaufzunehmenden werden nicht angenommen. Die Anmeldung der Ostern 1917 in die Fortbildungsschulpslicht eingetretenen Jünglinge hat (Sonntag, den 6. Mai d. I., vormittags Vs 11 Uhr beim Herm dirig. Oberlehrer Hunger in Zimmer Nr. 5 der hiesigen Schule zu erfolgen. Rottluff, am 2. Mai 1917. Der Schulvorstand.