Volltext Seite (XML)
Anzeiger » für Riesa, Strehla und deren Umgegend. ^§28. Freitag, dm 8. Juni 1885. Kirchennachrichten von Riesa. Am 1. Sonntage nach Trinitatis predigt in der Kirche zu Riesa: Bormittags 8 vhr: Herr Pastor M. Richter über Ap.-Gesch. 2, 42 — 47. Vorher ist um 7 Uhr Privatcommunion. Getaufte vom 1. bis 7. Juni: Anna Maria, Joh. Gottlob Reißig'S, Maurers in R., T. — - Beerdigte: > Frau Joh. Sophie Menzer, Joh. Gottlob Menzer'S, Hausbes. und Handarb. in Poppitz, Ehefrau, 60 I. 7 M. 8 T. alt. — Mstr. Wilh. Schober, Schubm. und Auszügler in R., 70 Ji 7 M. 16 T. alt. — Ernestine Marie, Mstr. Karl Gottlieb Richter'S, Schneid, u. Einw. in R., T., 1 M. 20 T. alt. Bekanntmachung. In der Richterwohnung zu Prausitz soll den 16. Juni 1855 Nachmittags 4 Uhr ein abgepfändeter, ans 25 E- — ortsgerichtlich taxirler Wirthschaftswagen gegen sofortige Baarzahlnng versteigert werden; wozu Erstehungslustige andurch eingeladen werden. Jahnishausen, den 2. Juni 1855. Königlich Sächsisches Gericht. Lehmann. Regulativ. Den Verkauf von Schwarzbrod, Weißbrod und Semmelwaaren in der Stadt Riesa betreffend. > tz. 1- Das Backen und der Verkauf von Schwarzbrod wird als unzünftiges Gewerbe angesehen und tß Jedem gestattet, welcher von der Obrigkeit hierzu persönliche Concession erlangt. ' tz. 2. Das Einbringen und Feilbicten von Landbrod in die Stadt ssiicsa ist an den hier stattfindenden Wochenmärkten unter der Voraussetzung gestattet, daß der Preis, zu dem das feilgehaltene Brod bei festem Gewicht und wandelbarem Preise verkauft werden soll, aus geeignete Weise öffentlich bekannt ge- ' macht wirb. §. 3. Die zeitherige obrigkeitliche Taxe der Bäckcrwaaren kommt in Wegfall, eS hat aber jeder hiesige Bäcker den Preis, zu dem er in der nächstfolgenden Woche, von jedem Freitag an gerechnet, seine Waare bei festem Preise und wandelbarem Gewicht zu verkaufen beabsichtigt, der Obrigkeit anzuzeigen, welche hierauf für Veröffentlichung des Preisanschlags sorgen wird. 8- 4. Klagen über den Mangel der Uebercinstimmung- verkaufter Bäckerwaaren mit dem PreiSanschlage sind bei Gericht anzubriugen. Kontraventionen der Bäcker, welche sich hierbei ergeben, oder in Folge der von Zeit zu Zett' Obrigkcitswegen unvcrmutbct vorzunchmenden Revisionen der Bäckerläden entdeckt werden, haben die Coufiscation der zu leicht befundenen Waare zur Folge und wird der Contravenient überdies mit 1 Tblr. —« —- bis 10 Thlr. —- —» und bei wiederholter Rücksälligkeit mit Entzieh ung der Concession bestraft. 8- 5. Die Erlaubnißerthcilung zum Einbringen fremder Bäckerwaaren, außer dem Landbrod 2) wird sich Vorbehalten. , - - Königliches Gericht Riesa, den 1. Juni 1855.