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Nr. 39. XXXIII. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 25. September 1918. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textilindustrie A Lr Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textilindustrie Begründet 1884 in LEIPZIG. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Well-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil -Berufsgenossenscliaft. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG, Brommestr. 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat- echrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern; Muster-Zeitung und Mit teilungen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Öster reich-Ungarn pro Halbjahr Mk. 8,—. Die „Wochenberichte“ können zum halbjährlichen Preise von Mk. 7,— für Deutschland u. Österreich-Ungarn bezogen werden. Die Bezugs-Gebühren sind im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vor Schluß des Halb jahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend. — Die Insertions-Gebühren be tragen pro Petitzeile (zirka 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum einschließl. Teuerungs zuschlag 50 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. — Beilagen nach feststehendem Tarif. . Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textilindustrie, Leipzig, Brommestr. 9. Unsere Post-Bezieher ersuchen wir hiermit um baldige Erneuerung des Bezugs f da die Postämter Zeitungen nur dann ununterbrochen ' . weiter liefern, wenn die Erneuerung vor Ablauf des Vierteljahres erfolgte. Geschieht letztere nach Ablauf des Vierteljahres, ' ; so liefert die Post die im neuen Vierteljahr bereits erschienenen Nummern nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr von , 10 Pfg., und zwar nur auf ausdrückliche Bestellung, nach. Die Geschäftsstelle. Nachtrags-Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/9. 18. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. vom 22. Dezember 1917, betreffend Beschlagnahme und Melde pflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zir kus- und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Panorama leinen. Vom 7. September 1918. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Straf gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. forderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Gegenstände, die gemäß § 5 für ihren bis herigen Zweck weiterverwendet werden, sind getrennt von den übrigen meldepflichtigen Gegenständen auf einem besonderen Meldeschein zu melden. Auf den Meldescheinen ist anzugeben, ob die gemeldeten Gegenstände gemäß § 5 für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet werden oder nicht. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden zurückzubehalten.“ Artikel V. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Aufruf! Artikel I. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. erhält folgende Fassung: ,3. beschlagnahmte Markisen, solange sie im Sinne des § 5 für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet werden.“ Artikel II. § 8 Abs. 2 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. er hält folgende Fassung: „Die Meldungen haben nach Maßgabe des § 10 zu erfolgen und sind an‘ das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift: »Betrifft Segel und Planen« versehen zu erstatten.“ ' Artikel III. § 10 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. erhält folgende Fassung: ,§ 10. Stichtag und Meldefrist. Für die Meldepflicht ist zunächst der bei Beginn des 7. Sep tember 1918 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die späteren Meldungen (Zusatzmeldungen) haben nur die bis zum Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) seit letzten Meldung hinzugetretenen Mengen zu umfassen. Die Meldung über den Bestand vom 7. September 1918 ist bis zum 20. Sep tember 1918, die Zusatzmeldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.“ Artikel IV. § 11 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. erhält folgende Fassung: ,§ 11. Meldescheine. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruck Verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmi nisteriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der/ Vordrucknummer Bst. 1847 b, anzufordern sind. Die An- Ä Es wird das Jahr stark und scharf hergehn. Aber man muß die Ohren steif halten, und Jeder, der Ehre und Liebe fürs Vater land hat, muß alles daran setzen.“ Dieses Wort Friedrich des Großen müssen wir uns mehr denn je vor Augen halten. Ernst und schwer ist die Zeit, aber weiterkämpfen unä wirken müssen wir mit allen Kräften bis zum ehrenvollen Ende. Mit voller Wucht stürmen die Feinde immer aufs neue gegen unsere Front an, doch stets ohne die gewollten Erfolge. Angesichts des unübertrefflichen Heldentums draußen sind aber der Daheimgebliebenen Kriegsleiden und Ent behrungen gering. An alles dies müssen wir denken, wenn jetzt das Vaterland zur 9. Kriegsanleihe ruft. Es geht ums Ganze, um Heimat und Herd, um Sein oder Nichtsein unseres Vaterlandes. Daher muß jeder Kriegsanleihe zeichnen! Hanfspinnereien in der Türkei. Daß von Seiten der Zentralmächte ein großes Interesse für die Industrie- alisierung der Türkei besteht, liegt auf der Hand. Stehen doch diese Unterneh mungen im innigen Zusammenhänge mit der Rohstoffrage. Es wird für uns von W ert sein, die im osmanischen Reiche verfügbaren Rohstoffe nicht nur für unsere einheimische Industrie zu beziehen, sondern wenn es irgendwie angeht, gleich am Erzeugungsorte durch deutschen Firmen gehörige Fabriken industriell zu verarbeiten. Das deutsche und österreich-ungarische Kapital interessiert sich für derartige Unternehmungen sehr, umsomehr, als die türkische Regierung bereit ist, in jeder Beziehung derartige Industriegesellschaften zu unterstützen, wozu sie ja eine Handhabe durch das besondere Industriegesetz hat. Ist es doch überhaupt ein moderner Lehrsatz geworden, die Fabriken in der nächsten Nähe der Rohstoffproduktionsorte aufzurichten. Dieses Prinzip kann auch in der Türkei berücksichtigt werden, weil der Kraftwagen die Möglichkeit bietet, allen Schwierigkeiten zu begegnen, die sonst früher auftauchten. Es genügt, eine fahrbare Straße von der Fabrik nach dem nächsten Verkehrs zentrum beziehungsweise nach der nächsten Bahnstation zu bauen, um sofort