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tu 1 sh 7? .. v' 7 ' .1 etchvrwg »ttig äst, »er W>- "wGe benfslls eU vtzd «"lustiger ein sehr m, ohne uns mteur »—I5j on in re. rg: Dienstag D-ipzi- Die Zeitung erschein« N«t Ausnahme de- Montags täglich Nachmit tags für de» folgenden Tag. Preis für da- Aierteljahr lThlr.; jede einzelne Nummer ? Ngr. Rr 63 — 1? März 1857 Zu beziehen durch alle Postämter de- In- und Auslandes, sowie durch die Erpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Znsertionsyebühr . Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz l ° für den Raum einer Zeile Dtiltschk MjMiiic Zcitmig Deutschland. Frankfurt ä. M., 14. März. In der Sitzung der Bundesver sammlung vom 12. März legten die Gesandten von Oesterreich und Preu ßen der Versammlung das in der Gcsandtenconfercnz zu Paris am 6. Jan. d. I. bezüglich der Grenzregulirung in Bessarabien unterzeichnete Pro tokoll unter Vorbehalt späterer Mittheilung der desfalls noch abzuschließeu- dcn Convention vor, und cS fügte der kaiserlich österreichische Gesandte bei, daß die Räumung der Donaufürstepthümer von den kaiserlichen Truppen angeordnet sei und innerhalb der im Protokoll erwähnten Frist werde be werkstelligt sein; es wurde beschlossen, diese Vorlage durch Aufnahme der selben in das Protokoll zur Kenntniß der höchsten und hohen Negierungen zu bringen. — Es kamen sodann Anzeigen über die Publication des Be schlusses vom 6. Nov. v. I. bezüglich des Schutzes von Werken der Lite ratur und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung ein. — Der Ge sandte der 15. Curie gab der Versammlung Kenntniß von den Beitragen, welche die von ihm vertretenen Regierungen dein Germanischen Mu seum in Nürnberg zu gewähren sich bewogen gefunden haben.— Infolge des von dem Handelspolitischell Ausschüsse über den Antrag Baierns bezüg lich der Erleichterung der NechtSverfolgung erstatteten Gutachtens be schloß die Bundesversammlung, die zur Entwerfung eines Handelsgesetzbuchs niedergesetztc, in Nürnberg versammelte Commission unter Mittheilung der im Archiv vorhandenen, hierher bezüglichen Verhandlungen mit Ausarbeitung von Vorschlägen für eine allgemeine Gesetzgebung über den Gerichtsstand und über die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Urthcile zu beauftragen und zu gutachtlicher Vorlage der Ergebnisse ihrer dcSfallsigcn Berathungen behufs der Mittheilung derselben an die höchsten und hohen Regierungen und der weitern Einleitung aufzufodern. — Im Verfolge des von Preußen bezüglich des Schutzes dramatischer und musikalischcr Werke gegen unbefugte Aufführung gestellten Antrags und der hierüber von dem betreffenden Ausschuß erstat teten Vorträge vereinigten sich die höchsten und hohen Bundesregierungen zu nachstehendem Beschluß: Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 zum Schutz der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets vereinbarten Bestimmungen werden wie folgt erweitert: 1) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, solange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu crtheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Er ben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. 2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musi kalischen Werks sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu crtheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung Vorbehalten, die jedem ein zelnen Exemplar seines Werks auf dem Titelblatt vorgcdruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 3) Dem Autor oder Rechtsnachfolgern steht gegen Je den, welcher dessen auSschließendeS Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten oder mit der unter Ziffer 2 er wähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder mu sikalischen Werks beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu. 4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an in Wirksamkeit gesetzt werden. 5) Ziffer 1, 2 und 3 des BundesbeschlusscS vom 22. April 1841 sind hiernach aufgehoben, wogegen cs bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigungen re. sein Bewenden behält. (Frkf. Bl.) Preußen. ^Berlin, 15- März. Werden die deutschen Groß mächte jetzt an den Bund gehen, und wenn sie cs thun, was wird dann geschehen? DaS sind die beiden Fragen, welche die politische Welt, in den deutschen Cabineten wenigstens, jetzt beschäftigen. Wir unsererseits haben schon mehrfach attgedcutet, daß wir nicht glaubten, große Hoffnungen hegen zu dürfen. Wir können natürlich nur wünschen, daß wir uns irren; es verdient aber beachtet zu werden, daß wir mit unserer Meinung nicht iso- litt dastehen, wie denn dieselbe unter Andcrm auch von dem Preußischen Wochenblatt durchaus getheilt wird. Das Wochenblatt sagt: „In der That, der flüchtigste Blick auf diese verflossenen Jahre (seit der Unterzeichnung des Londoner Protokolls nämlich), auf den Ausgangspunkt der gegenwär tigen Verwickelung, auf den Gang, welchen dieselbe durch die Haltung! Dänemarks und der deutschen Mächte genommen, und auf den Punkt, wo I sic jetzt angelangt ist - in der That, sagen wir, ein Blick ans diese Ver gangenheit und diese Lage von heute muß für Jeden genügen, um das Urtheil über die Regelung der schleswig-holsteinischen Frage im Jahre 1852 - festzustellen. Was damals preisgegcben wurde, war, wie die Erfahrung bewiesen, die ganze Summe deutschen Rechts — was erhalten, was neu begründet wurde, waren Zusicherungen ohne Gehalt, war die willkürliche und unklare Schöpfung deS Gesammtstaats, der, als höchstes und nvthwcn- digstes Ziel europäischer Politik aufgestellt, mit jeder Sicherung deutscher« Rechts und deutschen Wesens von vornherein in unlösbarem Widerspruch stand und dessen Interessen das Recht und Wohl der deutschen Minorität als das Opfer thatsächlich vom ersten Moment an preisgegeben war. Wenn daher jetzt im Interesse der Herzogthümer eben diejenigen deutschen Staatsmänner auftre ten wollen und müssen, welche wir jahrelang, als sich rechtzeitig und wirk lich helfen ließ, jenen Interessen haben den Rücken kehren sehen, welche je nes unheilvolle Gebäude des dänischen Gesammtstaats und die Integrität der dänischen Monarchie aufgerichlct haben und welche an diesem Gcsammt- staat auch jetzt noch scsthaltcn, so wird sich Niemand, solcher Sachlage ge- genüber, irgendwie großer Zuversicht und Hoffnung in Bezug auf die Re sultate der gegenwärtigen Verwickelung hingeben dürfen." Indessen ist das Preußische Wochenblatt nicht der Ansicht, daß die gegenwärtige Sachlage nicht dennoch ihren Werth habe. „Immerhin", sagt es, „bleibt es ein Ge winn, daß aus der Regelung der schleswig-holsteinischen Frage 1852 sich immer mehr Verlegenheiten ergeben und daß die Staatsmänner, welche zu jenem unserer Ansicht nach so unglücklichen, den deutschen Interessen so widersprechenden Werke die Hände boten, vor der Nation den traurigen, rechtlosen Zustand der Herzogthümer seit dem Jahre 1852 anerkennen müs sen und durch die Natur der Sache getrieben werden, zum Sturze des Ge sammtstaats durch ihre Schritte direct oder indirect jetzt selbst mitzuwirken." t Berlin, 15. März. Es wird bestätigt, daß von Seiten des kopen- hagenerCabinets in Betreff der Domänenangclegcnheit Laucnburgs Zugeständnisse an Preußen und Oesterreich gemacht worden sind, welche in dessen hier nicht als solche erkannt werden und deshalb auf den Entschluß Preußens in der deutsch-dänischen Streitfrage keinen Einfluß äußern dürf ten. Die diesen als Scheinzugeständnisse bezeichneten Einräumungen zugrunde liegende Absicht, die beiden deutschen Großmächte von dem Schritt, die Sache vor die deutsche Bundesversammlung zu bringen, abzuhaltcn, wird, wie man andeuten hört, keineswegs erreicht werden. Eilt Einverständniß Preußens und Oesterreichs in Bezug auf diesen Schritt liegt bereits vor. Die Auffassung des dänischen EabinetS, daß die GesammtstaatSverfassung vom 2. Oct. 1855 durchaus kraft desselben Rechts vom Könige octroyirt worden sei, wie die Verfassung vom Jahre 1854, wird von deutscher Seite entschieden angefochten, indem festgehalten wird, daß in den im Jahre 1854 gegebenen Specialverfassungen von Holstein und Schleswig, im Widerspruch mit verbürgten Rechten, der dänischen Regierung das Recht der alleinige,« und selbständigen Regelung der GesammtstaatSverfassung zugctheilt worden sei. Diese Veränderung der bis zum Jahre 1854 in anerkannter Wirksam keit bestehenden holsteinischen Provinzialversassung ist der Hauptpunkt der Frage, woraus die alleinige Competenz des Deutschen Bundes, die Frage zu entscheiden, sich von selbst herlcitet. Wie von namhafter Seite hervor- gchoben wird, bleibt für den Bund somit eine doppelte Aufgabe : einmal die Entscheidung dem Recht gemäß zu fällen, und zweitens seine Compc- tenz zu wahren und ausrechtzuerhalten. Wie in dieser Beziehung nur eine und dieselbe Anschauung in allen Kreisen hier vorherrscht, werden Sie auch auS dem vorgestrigen Leitartikel der Neuen Preußischen Zeitung ersehen ha ben. — An den diesseitigen Vertreter zu Paris, Grafen Hatzfeld, sollen noch kein« Weisungen in Betreff der Verhandlungen der letzten Sitzung der Pariser Conferenz in der Neuenburger Angelegenheit von hier ab gegangen sein. Nach der Stimmung zu urthcilen, welche in hiesigen her- vorragenden Kreisen über die eben beregten Verhandlungen herrscht, dürfte nicht anzunehmen sein, daß diese Weisungen an den Grafen Hatzfeld der art sein werden, daß schon einer baldigen Lösung der Neuenburger Streit- frage entgegenzusehen sei. Wie es heißt, wird Preußen nicht seine Zustim mung dazu geben, daß die Verzichtleistung Preußens auf seine Souveränc- tätsrechte auf Neuenburg als Ausgangspunkt der Unterhandlungen diene. — Das mehrerwähnte dänische Memorandum in der holstein-laucn- burgischen Angelegenheit nebst zwei Annexen ist jetzt veröffentlicht worden. Diese Aktenstücke sind sehr umfassend und wiederholen oft Gesagtes. Wir begnügen uns, die Einleitung wicderzugebcn, in welcher das in Berlin überreichte Document von dem nach Wien abgegangencn abweicht. Letzte res beginnt in folgender Weise: Nachdem die königlich dänische Regierung, auf Anlaß der ihr mit Rücksicht auf die Verfassungsvcrhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg im Mo nat Juni v. I. von Seiten des k. k. Cabinets gemachten freundschaftlichen Vor stellungen, sich über diese Angelegenheit im September v. I. näher geäußert hatte, ist der fragliche Gegenstand in einer Depesche des k. k. Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 26. Oct. v. I. wiederum zur Sprache gebracht worden. Nacb sorgfältigster Prüfung der diesseitigen frühern Ausführungen erklärt sich das k. t. Cabipet außer Stande, den Gang, welchen die königliche Regierung bei Einführung des Vcrfassungsgesetzcs vom 2. Oct. 1855 für die gemeinschaftlichen Angelegcnhei