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Anzeiger. AmtSblM des BczirlSgenchtS md des RathS der St«d> Seid,!,. M 249. Mittwoch den 6. September. 1865. Bekanntmachung. Bon dem Königlichen Ministerium des Innern ist der von uns entworfene dritte Nachtrag zur hiesigen Lagerhof-Ordnung, die Verkehrsbestimmungen bei dem Güterschuppen zur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände betreffend, bestätigt worden, und bringe» wir denselben hierdurch zur öffentlichen Krnntniß. Vom L. September d. I. an ist dieser Güterschuppen dem Geschäftsverkehre zur Benutzung eröffnet. «. ->. MM--- Dritter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig. Das Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Finanzministerium den anliegenden dritten Nachtrag zu de unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten OrtS confirmirten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig dergestalt hiermit bestätigt daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 15. Juli 1865. Ministerium de» Inner«. (I,. 8.) Für den Minister: vr. Weinlig. Demuth. Verkehrsbestimmungen bei dem Güterschuppen ;ur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände. Ordnung, die Versicherung der niedergelegten Güter betreffend, sowie die HZ. 11,17 und 19, die zu stellenden Arbeitskräfte und Gewicht-- Ermittelung betreffend, da die Verwaltung bei diesem Lager keine Gewähr gegen FeuerSgesahr leistet, keine Arbeitskräfte stellt, und die Gewichts - Ermittelung bei der Auflagerung nur in den A. 6 bestimmten Fällen übernimmt. Z. 3. Die Lagerung beschränkt sich aus nichtzollpflichtige feuergefährliche Güter und solche Maaren, die von den Feuer - Versicherungs- Gesellschaften von der Lagerung am städtischen Lagerhofe ausgeschloffen sind. Schießpulver ist unbedingt ausgeschlossen. Z. 4. Das Lager ist an jedem Werkeltage zur Aufnahme und Auslieferung der Güter geöffnet. Die Expeditionszeit ist VormittagS von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 2—6 Uhr. In den Herbst- und Wintermonaten jedoch nur bis zum Eintritt der Dämmerung. H. 5. Die Anmeldung ist neben der Maare an den fungirenden Bodenmeister einzuliefern, der Lagerschein hierüber aber Nach mittag-, wenn die Anmeldung Vormittags, am daraus folgenden Tage Vormittags, wenn die Anmeldung Nachmittags erfolgte, in der Lagerhofs - Expedition in der Stadt in Empfang zu nehmen. Es liegt dem Lagernehmer ob, die gelieferten Maaren sofort auf Lager zu bringen und ist hierbei der Anweisung de- Boden- Meisters genau nachzukommen. Anmeldung und Berichtigung der Lagerspesen ist bei dem am Lagerschuppen angestellten Beamten zu bewirken, wo auch die Abschreibung vom Lagerschein erfolgt. 8- 6. Das Lagergeld beträgt für den Bruttocentner monatlich LO Pfennige, wobei der Monat der Auflagerung für voll gerechnet, der Monat der Abnahme »«berechnet bleibt. Der beizubringende Originalfrachtbrief gilt als Unterlage des zu notirenden Gewichts. Nur bei unterlassener Beibringung des Frachtbriefes, oder auf ausdrückliches Verlangen, oder im Zweifelssalle übernimmt die Ver waltung die GewichtS-Ermittelung und erhebt dafür ein Waagegeld von zwei Pfennigen für jeden (Lentner. Dn Waare ist vom Lagernehmer von und zur Waage zu schaffen. Leipzig, am 22. Juni 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. Schlnßner. (v. 8.) vr. Koch. Bekanntmachung. Zur Lagerung im obgedachten Güterschuppen, unter den vom Königlichen Ministerium des Innern bestätigten und von uns unterm 21. August d. 9. bekannt gemachten Verkehrsbestimmungen, sind folgende Maaren verpflichtet, dasern sie die beiverzrichneten Quantitäten übersteige», als: ») Petroleum, in größerer Quantität als 2 Faß K 300 Pfund; d) die au» Petroleum destillirten Produkte, Raphta u. s. w., in größerer Quantität als 5 Pfund; e) Schwefelkohlenstoffs in größerer Quantität als 50 Pfund, welche jedoch im freien Handelsverkehr in Flaschen, ä) Schwefelather, j nicht über netto 5 Pfund aufzubewahr« find; o) Phosphor, in größerer Quantität als 50 Pfund; k) Knallgueckstlber, in größerer Quantität als */, Pfund; ») Feuerwerk-körper, in größerer Quantität als 50 Pfund. Mit Oel oder Fett getränkte Faserstoffe, als: Ehoddy, Kämmlinge, Spinnerei-Abfälle u. dergl. sind in jeglicher Quantität von der Lagerung im freien Handelsverkehr ausgeschlossen. Zuwiderhandlung« dieser Vorschriften werden mit Geld - oder nach Befind« mit Gesäugnißstrafe geahndet werden. Leipzig, d« 22. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. — vr. L Stephani. Schluß»«. Bekanntmachung. DaS von uns unterm 1. April d. I. auf Antrag der hiesig« Buchhandlung von H. Haessel erlassene Vertriebsverbot bezüglich der im Verlag» der Hasselberg'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin erschienenen Übersetzung der unter den Auspicien Sr. Majestät d»S Kaiser- Napoleon IH. erscheinenden „MtnTolr« «l« wird ebenso wie die am 31. März d. I. verfügte Pro visors» B»schlagnahme dieser Uebersetzung hierdurch wieder aufgehob«. Leipzig, am 4. September 1865. Der.Rath der Stadt Leipzig. G. M vr. Koch. iechler.